Europa steht vor dem Kollaps.
Seite 6 von 8 Neuester Beitrag: 18.04.11 10:26 | ||||
Eröffnet am: | 20.01.09 20:58 | von: Marlboroman. | Anzahl Beiträge: | 179 |
Neuester Beitrag: | 18.04.11 10:26 | von: Marlboroman. | Leser gesamt: | 67.764 |
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Letztes Jahr traf ich ihn in München auf einem Vortrag.
Er berät nach eigenen Angaben sogar Zentralbanken im Nahen Osten und in asiatischen Ländern.
Er selber ist bullisch für den US$... nur ich und ein paar wenige sind noch bullischer.
In Norwegen ist der Zinssatz der Zentralbank weiter bei 1,25% wie auch erwartet
geblieben. Der Zinssenkungszyklus ist definitiv beendet. Die Erwartungen der
Marktbeobachter bezüglich einer Zinserhöhung der Norges Bank gehen von einem
immer früheren Zeitpunkt aus, der noch in diesem Jahr liegen könnte, nachdem
bis vor einigen Monaten bis Jahresende keine Erhöhung erwartet wurde. Folglich
ist USD/NOK weiter im Sinkflug. Von jetzt 5,7899 kann es bis 5,5000 (nächste
Unterstützung) abwärts gehen. (jl/FXdirekt)
(END) Dow Jones Newswires
September 23, 2009 08:05 ET (12:05 GMT)
ISO-8859-11.0
Michael Grandt
Experten der EU erwarten bis zum Jahr 2020 beispiellos hohe Schuldenstände der einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Krise soll demnach also noch über zehn Jahre andauern. Fällt Europa als Ganzes damit hinter andere Länder zurück?
EU-Wirtschaftskommissar Joaquin Almunia sagte im März dieses Jahres, es gebe keine Hinweise, dass ein Euroland direkt vor der Zahlungsunfähigkeit stehe, sollte es dennoch dazu kommen, »gebe es eine Lösung«.
Jetzt dürfte er seine damalige Aussage wohl revidieren, denn Berechnungen der Brüsseler Kommission zufolge werden die Schuldenstände, dank krisenbedingten Konjunkturpakete, Kapitalspritzen und Bankengarantien, bis 2020 beispiellose Höhen erreichen und so manchen EU-Staat an den Rand des Bankrotts treiben.
Beispiellos hohe Schuldenstände
Die Zahlen wurden zwar nicht veröffentlicht, gelangten aber doch ans Tageslicht.
Ihnen zufolge dürfte Irland dann Schulden im Umfang von etwa 200 Prozent seiner Wirtschaftsleistung haben, 2007 waren das gerade mal 25 Prozent! Für Großbritannien wird mit rund 180 Prozent Schuldenumfang gerechnet, 2007 lag die Quote bei 44,2 Prozent. Deutschland dürfte 100 Prozent erreichen (2007: 66 Prozent).
Für das Jahr 2020 rechnen die Experten im EU-Durchschnitt deshalb mit einem Schuldenstand von 125 Prozent der Wirtschaftsleistung, der EU-Stabilisierungspakt aber setzt den Regierungen gerade mal eine Obergrenze von 60 Prozent.
Vollständiger Artikel unter http://info.kopp-verlag.de/news/eu-droht-schuldeninferno.html.
Den Auslöser habe ich auch auf anderen Thread lange genug beschrieben. Wir bezahlen mit unseren Leistungsbilanzüberschuss die Schulden in Europa. Das Ergebnis ist das Defizitländer alles dürfen, Überschussstaaten dagegen nichts. Sobald die europäischen Leistungsbilanzüberschüsse gänzlich unter Null fallen, bricht der Euro auseinander. Das erste Land das der Euroanbindung entfliehen wird ist Lettland. Oh Lettland, was hat dir die Euroanbindung gebracht? Lettland ist quasi pleite.
Gruß Marlboromann
Das eigene Haus muss bei Hartz IV auch nicht mehr veräußert werden.
Zuverdienen wird auch erleichtert.
Wie war das nochmal mit den sozialen Unruhen..........
und Europa wird stärke denn je sein. Als nächstes folgen Kroatien und
Island in in die EU. Es gibt keinen Zusammenbruch und der Euro ist
stark. Die Erfolgsgeschichte geht weiter und Europa wächst immer
mehr zusammen.
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,655822,00.html
Vertrag von Lissabon
Tschechischer Präsident gibt Widerstand gegen EU-Reform auf
Präsident Klaus: Schon ein "Versprechen" würde ihn zufriedenstellen
Aufatmen in Brüssel: Václav Klaus will sich der Unterzeichnung des EU-Reformvertrages nicht länger widersetzen. Mit einer geforderten Ausnahmeklausel hat es der tschechische Präsident offenbar nun nicht mehr so eilig - zumal Deutschland schon Einlenken im Streit um Vertriebene signalisiert.
Prag/Köln/Hamburg - Unterschreibt er oder unterschreibt er nicht? Die vergangenen Wochen hatte der tschechische Präsident Václav Klaus für einigen Unmut in Brüssel gesorgt, weil er die Unterzeichnung des EU-Reformvertrages von Lissabon hinauszuzögern drohte. Jetzt gibt der EU-kritische Klaus seinen Widerstand auf. Der Tageszeitung "Lidove Noviny" sagte er am Samstag, der Ratifizierungsprozess könne "nicht mehr gestoppt" werden.
Klaus ist der einzige EU-Staatschef, der den Vertrag noch nicht unterzeichnet hat. Er knüpft seine Unterschrift an die Verankerung der Beneš-Dekrete in einer Ausnahmeklausel und begründet dies mit etwaigen Forderungen von Sudetendeutschen und Ungarn, die nach dem Zweiten Weltkrieg auf Grundlage der Dekrete enteignet und vertrieben worden waren. Der Tscheche argumentiert, die Vertriebenen könnten unter Verweis auf die im Reformvertrag enthaltene EU-Grundrechtecharta die Rückgabe ihrer einstigen Besitztümer einklagen. Deshalb müssten Ausnahmen von der Charta zugestanden werden.
Diese Extrawurst dürfte Klaus jetzt auch bekommen: Der deutsche EU-Industriekommissar Günter Verheugen zeigte sich zuversichtlich, dass die Forderung einer Ausnahmeregelung erfüllt werden könnte. Im Deutschlandfunk verwies er darauf, dass vergleichbare Wünsche von Polen erfüllt worden seien. "Es macht auch deshalb keine Probleme, weil Deutschland ja überhaupt keine Ansprüche an Tschechien stellt", sagte Verheugen. Politisch sei eine Lösung also möglich, die technische Umsetzung sei Sache der Staats- und Regierungschefs.
Vorbilder Polen und Großbritannien
Klaus selbst hat mit dieser Umsetzung offenbar keine große Eile mehr - die Ausnahmeklausel könnte dem nächsten Vertragswerk angehängt werden, das von allen 27 EU-Mitgliedern ratifiziert werden muss, sagte er. Dies sei vermutlich der Vertrag zum EU-Beitritt Kroatiens. Schon ein "Versprechen", dass eine Zusatzklausel angehängt werde, würde ihn zufriedenstellen, sagte Klaus.
Der Lissabon-Vertrag soll die EU handlungsfähiger und demokratischer und die Grundrechtecharta aus dem Jahr 2000 erstmals rechtsverbindlich machen. Tatsächlich haben nicht nur die Polen eine Ausnahme erwirkt, sondern auch die Briten: Warschau hatte sich garantieren lassen, dass seine Gesetzgebung zur Homosexualität nicht angetastet werden muss. London setzte durch, dass die Beschlüsse europäischer Gerichte nicht automatisch britisches Recht brechen.
Befürchtungen, wonach er die Unterzeichnung des Lissabon-Vertrags bis zu einem möglichen Wahlsieg der Konservativen in Großbritannien hinauszögern wolle, wies der tschechische Präsident zurück. "Ich kann und werde nicht auf die Wahlen in Großbritannien warten, es sei denn, sie werden in den kommenden Tagen oder Wochen abgehalten", sagte Klaus.
Die britischen Konservativen haben angekündigt, im Falle eines Wahlsiegs ein Referendum über den Vertrag abzuhalten, mit dem das britische Volk den Vertrag zum Scheitern bringen könnte. Damit - so argwöhnten Beobachter in Brüssel - wäre Klaus theoretisch aus dem Schneider, weil seine Unterschrift dann gar nicht mehr nötig wäre.
tdo/AFP
Aufgabe: Nennen sie mir eine offizielle Seite im Internet, in der sie den ganzen EU-Vertrag abgebildet finden und schicken Sie uns hier den Link. Gefragt ist nach dem EU-Vertrag von Lissabon und keine Erklärungen zu 100 wichtigen Fragen.
Sie werden, nach meinem Wissenstand, keine offizielle Internetseite finden, in der der ganze Lissabonvertrag abgedruckt ist. Ist das nicht ein schöner Vertrag den Sie - unsere Politiker für Sie - unterschreiben, in denen Sie nicht einmal die Artikel mit ihren Bedeutungen kennen?
Und welches Gremium leitet eigentlich die Zielvorgaben der EZB? Sie sollten sich die Frage mal stellen.
Wir haben einen EU-Außenpolitiker und haben wir in der EU ein monetäres System für alle?
Wer hat eigentlich die Notenbanken inne und wie funktioniere die unter der EZB?
Auf dem Kinderkanal wird man ihnen die Fragen nicht beantworten und auch nicht auf den anderen Sendern. Nicht mal ihr Lokalpolitiker oder Bundestagsabgeordneter wird ihnen die Fragen beantworten können. Sie sollten sich mal fragen, wie Jemand für Sie über etwas abstimmen kann, was er selber nicht kennt, wobei sie ihn für das informieren davor bezahlen.
Gruß Marlboromann
Dem Staatspräsidenten von Tschechien geht es um die Klagen von Privatpersonen und nicht von Seiten der öffentlichen Hand. Da wird mal wieder gelogen das sich die Balken biegen. Wenn wir eine EU von Gleichberichtigten mit einem Gesetz haben würden, dann müsste Unrecht auch aufgearbeitet werden können. Entschädigungen wären die Konsequenz.
Da sieht man das Herr Verheugen alle geschädigten Sudetendeutsche verkauft für ein ja. Eine EU mit zwei Messbechern.
Gruß Marlboromann
Wer sich davon überzeugen will, der sollte mal in die Slowakei reisen. Sie werden Augen machen!
Gruß Marlboromann
Offizielle Seite wo man den Vertrag von Lissabon finden kann?
Ich habe keine Minute gebraucht... Der Autor scheint wohl unfähig oder blind zu sein...*g*
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon
- Wortlaut des Vertrags von Lissabon
- Konsolidierte Fassung des EU- und EG-Vertrags nach der Änderung durch den Vertrag von Lissabon
- Zugang zu den Vertragstexten in verschiedenen Sprachen und Dokument-Formaten
- Offizielle Liste der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Rom
Es ist der Rat der europäischen Union. Viel Spaß beim suchen.
kann ich seine Einwände aus tschechischer Sicht verstehen. Ich habe kein
Problem damit das er die Absicherung nachträglich in den Vertrag aufgenommen bekommt.
Irgendwann sollte man auch mal die Geschichte ruhen lassen und nach vorne schauen.
Slowakei...
Wie würde es den Menschen in der Slowakei ohne der EU gehen? Wohl kaum besser!
Gerade Länder wie die Slowakei profitieren am meisten von der EU. In 10 Jahren
werden sich den durchschnittlichen westlichen Standart erreicht haben. Wahrscheinlich
sogar eher. Selbe gilt für Bulgarien, Slowenien und die baltischen Staaten.
Und wir haben neue Märkte....
Hier die ersten Artikel der des neuen EU Vertrages
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist.
(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.
Artikel 4
(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.
(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
Artikel 5
(ex-Artikel 5 EGV)
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus.
Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Artikel 7
(ex-Artikel 7 EUV)
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Artikel 8
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
Artikel 10
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
Artikel 11
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.
Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Artikel 12
Die nationalen Parlamente tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei, indem sie
a) von den Organen der Union unterrichtet werden und ihnen die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Union gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zugeleitet werden;
b) dafür sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität gemäß den in dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren beachtet wird;
c) sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den Mechanismen zur Bewertung der Durchführung der Unionspolitiken in diesem Bereich nach Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen und in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln 88 und 85 des genannten Vertrags einbezogen werden;
d) sich an den Verfahren zur Änderung der Verträge nach Artikel 48 dieses Vertrags beteiligen;
e) über Anträge auf Beitritt zur Union nach Artikel 49 dieses Vertrags unterrichtet werden;
f) sich an der interparlamentarischen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union beteiligen.
Tippt man auf Google nur EU-Vertrag steht man in einer Dunkelkammer. Es dauert bis man die richtige Seite findet.
Und der Wisch ist arg gefährlich. Glaubst du wirklich das sie die wichtigen Dinge auf den ersten zwei Seiten schreiben? Wie wäre es mal mit richtig durchlesen.
Nach Artikel 59 darf die EU sich von der Außenwelt abkapseln und die Exportwirtschaft in die Wüste schicken. Mauern bauen wie im Kommunismus.
Und kannst du auch meine anderen Fragen beantworten? Dann hau mal rein Pate.
Gruß Marlboromann
P.S. Und mit Floskeln oder Parolen wird man nichts.
Hat sie ne eigene Website? Ich glaube nicht....
PS: bei Gelegenheit werde ich mir den Vertrag mal komplett durchlesen.
Ist nicht unbedingt eine Sonntag Abend Lektüre...:-)
Schönes Wochenende noch!
Es gibt keine deutsche Verfassung. Es gibt nur die Vorstufe und die ist das Grundgesetz.
Wenn es eine deutsche Verfassung geben würde, dann müsste das ganze deutsche Volk darüber abstimmen. Das bedeutet das aktuell ehemaligen deutschen Gebiete in Polen sogar zu Deutschland gehören, bzw. alle Gebiete wie nach dem ersten Weltkrieg. Denn Deutschland muss erstmal unter einer Verfassung souverän diese Gebiete abtreten und das ist der Grund warum Klaus (Präsident von Tschechien) Muffe hat. Denn aktuell funktioniert Deutschland noch unter den alten Paragraphen des Völkerbundes, wonach Deutschland in seinen Rechten nach denen der Grundcharta bestimmt handeln muss. Deshalb auch Grundgesetz und keine Verfassung.