IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
http://www.rohmert-medien.de/immobilienbrief/...gskonzept,130782.html
§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO regelt den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach dem Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Das Gesetz macht die Anordnung der Eigenverwaltung in diesem Fall von der Zustimmung des Gläubigers abhängig. Vom Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst ist der Fall, dass mehrere Eröffnungsanträge von Gläubigern neben einem Schuldnerantrag auf Anordnung der Eigenverwaltung vorliegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein zweiter Gläubigerantrag gemäß § 14 InsO nicht allein deshalb unzulässig ist, weil bereits ein Insolvenzantrag eines anderen Gläubigers gestellt wurde.
Für das Zustimmungserfordernis aller antragstellenden Gläubiger wird angeführt, dass ein beitreibender Gläubiger regelmäßig auf dem Insolvenzregelverfahren mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters besteht und damit der Gefahr einer Verfahrensverzögerung oder Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner begegnen wolle. Dieses Motiv der antragstellenden Gläubiger mag zwar richtig beschrieben sein, spricht aber nicht für die dort vertretene Auslegung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Vielmehr ist die Zahl der vorliegenden Gläubigeranträge wohl nur eine, wenn auch beachtliche Tatsache, die bei der Entscheidung des Insolvenzgerichtes gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berücksichtigen wäre.
Vorzugswürdig erscheint die praktische Überlegung, nicht jedem antragstellenden Gläubiger ein faktisches Vetorecht gegen die Anordnung der Eigenverwaltung einzuräumen, um einen möglichen rechtsmissbräuchlichen "Handel" mit der begehrten Zustimmung zu vermeiden. Entscheidend dürfte daher die Parallele zu § 14 InsO sein. In der Praxis ist es üblich, dass nach einem ersten zulässigen Insolvenzantrag die weiteren Insolvenzanträge "ruhen". Für eine rechtliche Verbindung der Verfahren ist keine Grundlage ersichtlich. Daran zeigt sich, dass nachfolgende Gläubigeranträge im Rahmen der InsO nur dann relevant werden, wenn der erste Gläubigerantrag zurückgenommen oder sonst unzulässig wird. Diese Wertung sollte auch für § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO übernommen werden: Entscheidend ist mithin nur die Zustimmung des Gläubigers, dessen Antrag die Grundlage des Verfahrens bildet.
Aus den gleichen Gründen bedarf es auch keiner Zustimmung der Gläubiger, die nach dem Schuldnerantrag auf Anordnung der Eigenverwaltung einen Insolvenzantrag gestellt haben, zumal der Wortlaut der Vorschrift, wonach "der Eröffnungsantrag" und nicht "ein Eröffnungsantrag" gestellt wird, bereits gegen eine solche Auslegung spricht.
http://www.insolvenzverein.de/archiv/Jahr04/Theinert.htm#Einleitung
m.f.g Göttlicher
Der ehemalige Vermieter der insolventen Bonner IVG, die Strabag Property and Facility Servives, sucht neue Mieter für rund 4.600 qm, die die IVG in der Zanderstraße 5 in Bad Godesberg belegt hatte. Auf ImmobilienScout24 werden die Flächen für 10 Euro/qm aktuell feilgeboten. Gesucht wird ein langfristiger Mieter für das komplette Erdgeschoss der Immobilie -
wenn ich das richtig interpretiert habe, dürfen die AKTIONÄRE durchaus FÜR den Plan stimmen; haben also Stimmrecht!
Jetzt darf man ruhig mal ein wenig um die Ecke denken!
Vielleicht kommt die eine oder andere Interessensgruppe noch auf die Idee, dass man die Zustimmung des Insolvenzplanes noch zusätzlich absichern kann?
Indem man z.B. in letzter Sekunde Aktien kauft wegen dem Stimmrecht (und nicht wie sonst, um Gewinn zu erzielen)?
Habe mir u.a. darum ein paar Stücke für einen kurzen Zock ins Depot gelegt.
Gruß
Ihrefelder
Außerdem ist es immer noch möglich, dass inzwischen Klagen gegen diesen dreisten Plan eingetrudelt sind...
Ansonsten schnell raus hier ; die Shortie scheinen sich NOCH SEHR SICHER zu sein?
montag dienstag und mittwoch kann es noch einiges an überraschungen geben.
seit 24.02 wurden ca. 170 Mio gehandelt...wer hat die, dass ist die frage? wieviel braucht man noch um sicher sein zu können?
wende? die aktionäre die nicht in den eigenen reihen stehen kriegen doch noch abfindung aus den 350 mio?? bleibt spannend...
aber egal,
ich gehe zu dem termin hin und verkaufe meine stück für 1€!
aber unter dem
lasse ich nicht mit mir verhandeln!
isch doch richtig oder!?
Beschluss des Plan:
Veröffentlichung 24.02.2014
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 153/13
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148 eingetragenen IVG Immobilien AG, Zandersr. 5 - 7, 53177 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Guido Pinol, Zanderstr. 5, 53177 Bonn, Dr. jur. Hans Volkert Volckens, Zanderstr. 5, 53177 Bonn, Prof. Dr. Wolfgang Schäfers, Zanderstr. 5, 53177 Bonn und Herrn Hans-Joachim Ziems, Zanderstr. 5, 53177 Bonn
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Heinrich-Heine-Allee 20, 40213 Düsseldorf,
wird Termin zur Erörterung über den Insolvenzplan vom 20.02.2014 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf
Donnerstag, 20.03.2014, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Erdgeschoss, Sitzungssaal S 0.11(Saalbau).
Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau aus.
99 IN 153/13
Amtsgericht Bonn, 24.02.2014
Veröffentlichung 26.02.2014
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 153/13
Die am 24.02.2014/25.02.2015 im Internet zu lesende Veröffentlichung wird durch diese ersetzt.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148 eingetragenen IVG Immobilien AG, Zandersr. 5 - 7, 53177 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Guido Pinol, Zanderstr. 5, 53177 Bonn, Dr. jur. Hans Volkert Volckens, Zanderstr. 5, 53177 Bonn, Prof. Dr. Wolfgang Schäfers, Zanderstr. 5, 53177 Bonn und Herrn Hans-Joachim Ziems, Zanderstr. 5, 53177 Bonn
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Heinrich-Heine-Allee 20, 40213 Düsseldorf,
wird Termin zur Erörterung des Insolvenzplans vom 20.02.2014 sowie zur Erörterung des Stimmrechts der Gläubiger und zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf
Donnerstag, 20.03.2014, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Erdgeschoss, Sitzungssaal S 0.11(Saalbau).
Der Termin dient zugleich der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - insoweit wird der Termin mit dem Prüfungstermin verbunden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat.
Der Insolvenzplan incl. der bei Gericht eingegangenen Stellungnahmen zum Insolvenzplan liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau aus.
99 IN 153/13
Amtsgericht Bonn, 24.02.2014
Punkt eins alleine reicht nach § 253 InsO Ordnung meiner Meinung völlig aus, da der Widerspruch gegen den Plan gleichzeitig auch ein dagegen stimmen bei Teilnahme an der Abstimmung beinhaltet. Im Gesetz steht da auch kein "und"...
Also alle Aktionäre Rechtsmittel nach § 253 einlegen. Mein Tipp! Schaden kann es nix. Je nachdem weiviele da sind kann durchaus das ein juristischer hinterlistiger Inhalt des Plan sein, um soviel wie möglich an Schdenersatzverpflichtungen zu umgehen.
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...pital-der-Anleger-3363761
Bayerische Unternehmen haben Angst vor Enteignungen in Russland
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...ungen-in-Russland-3367782
§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:
Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.);
Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
die Leistung von Sacheinlagen;
der Ausschluss von Bezugsrechten;
die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.
Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO n.F. i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO.
Eingriffe in Gesellschafterrechte haben vereinzelt Auswirkungen auf Verträge des Schuldners mit Dritten, sofern in diesen Verträgen an bestimmte Gesellschaftsverhältnisses angeknüpft wird, sog. „change of control“-Klauseln; eine Verletzung solcher Klauseln berechtigt den Vertragspartner oftmals zum Rücktritt oder zur Kündigung. § 225a Abs. 4 InsO bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Maßnahmen nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO den Vertragspartner des Schuldners trotz eines etwaigen Verstoßes gegen solche „change of control“-Klauseln nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen berechtigen; dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Sofern eine Maßnahme nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO für einen Anteilseigner einen wichtigen Grund zum Austritt aus der Gesellschaft darstellt und er von diesem Austrittsrecht Gebrauch macht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches gem. § 225a Abs. 5 InsO die Vermögenslage der insolventen Gesellschaft im Falle ihrer Abwicklung maßgeblich. Dabei kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage der Gesellschaft durch den Plan vorgesehen werden, dass die Auszahlung an den Anteilseigner bis zu 3 Jahre – verzinslich – gestundet wird.
m.f.g Göttlicher
Mal etwas Bewegung in den Handel reinbringen? Mueller meier schulze müssen ja nicht erscheinen. Meldet eure Vertreter mal rege an! Nehmen wir ihnen mal Planungssicherheit. Wie doof halten die einen?
In der letzten Woche war es nicht möglich, dass Ding mal zum Laufen zu bringen. Viele der Penny-Stock-Trader waren nicht bereit, hier aufzuspringen. Das Ding ist einfach zu tot - und die Gefahr auf Aktien hängenzubleiben, für die man 0,013 zahlen muss, ist allen Profis viel zu groß. Wenn am 20. Schicht im Schacht ist, knallen wir auf 0,003 runter - und dann mag es noch einmal einen Zock bis 0,006 geben, aber das ist halt immer noch mehr als 50% unter dem derzeitigen überhöhten Niveau!
Good luck!
wie wahr, das ist aber schon alles, nicht wahr Hr Prof
http://www.leistungsbilanzportal.de/fileadmin/...0EuroSelect%2014.pdf