IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
wie entledige ich mich der ungeliebten Aktionäre auf elegante Weise !
denn darin scheint sich er und seine Handlanger bestens auszukennen?
Wie ich eine AG sprich AKTIENGESELLSCHAFT (Herr V ) im Auftrag der Aktionäre gewissenhaft zu führen habe, scheint für den Prof anscheinend ein Buch mit sieben Siegeln zu sein !
ein größenwahnsinniges The Squaire in Auftrag geben, das können sie
aber die Überprüfung der Auswirkungen in Punkto Weiterbestand der AG beurteilen, das können sie nicht!
geschätzte Baukosten :
650 Millionen €
in Wirklichkeit 1,3 milliarden !!!
Schadenersatzforderungen gegenüber den Gammelstahl / Rolltreppenlieferanten :
Fehlanzeige !!!!!!!!!
Motto:
sind ja nur Aktionäre die alles verlieren !
.
Als Anleiheinhaber bin ich laut deren Insolvenzplan so wie ich es sehe Eigentümer, aber die Bedingungen geben dem Inhaber an keiner Stelle das Gefühl Eigentümer zu sein. Ausserdem ist die Wandelanleihe auch eine Hybridanleihe. Im November in der Meldung im Handelsblatt wurde die Nichtbeteiligung der Anleihegläubiger mit fehlenden Substanzwerten begründet. Hier wird jedenfalls meiner Meinung gehofft dass wenige sich mit Titeln und Klagen befassen. Ich warte jetzt erstmal die Preisentwcklung ab dann ist zu sehen ob juristisch was möglich ist. Insoplan wird ja erst mal zerpflückt. Hoffe auf den Mann aus Karlsruhe.
Wer weiss ob die sich nicht schon auf vergleiche geeinigt haben??
http://www.ivg.de/fileadmin/internet/daten/..._des_insolvenzplans.pdf
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
1.§Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.§den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.§eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.§Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.§Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.§Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden,
7.§Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.§Kredit gewährt wird,
9.§bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.2010 (PDF-Format BGBl. I S. 1900) m.W.v. 15.12.2010.
Im Zweifel stimmen dann die Gläubiger nicht für den Insolvenzplan sondern organisieren sich und restrukturieren die IVG. Die Hedgefonds wären dann aus dem Boot. Und wir sprechen dann über Werterhalt, größtmöglichen Verkaufserlös (im Gegensatz zum schnellsten Verkaufserlös. Dann sehen wir Kurse über 1,-- Euro. Noch in der Sanierungsphase.
Auch für die Banken gilt doch im "Sanierungsfalle": Welche Immoblien stellen wir wann zum verkauf und wieviel Transaktionsvolumen verträgt der Markt?
https://www.dekabank.de/db/de/presse/...18_DekaImmobilien_Monitor.jsp
Nach Verwertung der Insolvenzmasse wird der Verwalter den Erlös verteilen. Auch hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen Insolvenzgläubigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.
In der Regel wird (nach einigen Jahren) eine Quote von 3-8% oder weniger bezahlt.
Können aus der Insolvenzmasse die Verfahrenskosten bezahlt werden, reicht die Masse aber nicht aus, um sonstige Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Steuern )nach Insolvenzeröffnung zu decken, meldet der Insolvenzverwalter Massearmut an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach InsO §§ 208 - 211 InsO. Die Quotenaussicht beträgt hier null, d.h. keine Auszahlung an die Gläubiger.
http://www.immobilien-zeitung.de/1000018185/...en-in-europa-ziehen-an
Also schau einfach mal #11806
Wo sind die PI???
Die sind kleingrechnet! Entweder Bilanzfälschung oder Fehler im L Bericht!
Ich habe einem bekannten Strafrechtler heute Infos geschickt. Hier hat man ja ne schöne Bühne! Alleeh hopp