IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
ESSEN IST FERTIG
Good Luck!
Good luck!
Der Bericht trifft es ganz gut. Die Gläubiger wollen mit aller Macht die IVG. Klar ist bei den Zahlen der Schulden(1,85 Mrd die getauscht werden sollen) zu den Substanzwerten auch verständlich. Also da das Angebot 200:1 von den Anleihegläubigern kam gehe ich von einer Besserstellung der Altaktionäre aus. Die Altaktionäre die bei 3,4,5... Euro gekauft haben werden so gut wie enteignet aber ich mit meinem EK 0,083 Euro werde hier nicht geschädigt. Die 350 Mio Sonderabschreibung wurde sicher auch bei Gericht erörtert. Auch die Tatsache das ca. 850 MIO Eigenkapital vorhanden waren. Es wird interessant werden.
Was hat sich denn seither geändert?
Garnichts, außer...
Der Gang unter den Schirm, mit dem Vorteil nicht mehr Alle Interessengruppen bei der Abstimmung zum beschriebenen Sanierungskonzept berücksichtigen zu müssen...
Und wie jrBroker76 so richtig sagte:
"Die Altaktionäre die bei 3,4,5... Euro gekauft haben werden so gut wie enteignet aber ich mit meinem EK 0,083 Euro werde hier nicht geschädigt."
Die Medien sind still, also gibt es nur dieses Instrument.
http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/...2aa20b61df3fa283a3
( Mit - auf manchen Seiten - erst jetzt gesetzten , " alten News kommt man auch nicht weiter")
und 850 MIO EK und 400 MIO Hybrid (wie EK zu sehen) wären 3 MRD = 100%
60 % Gläubiger, 13 % Hybrid und 27 % Aktionäre somit würde die Ankündigung der Property Week (was aus der Überschrift zu entnehmen ist auch passen??)
http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/...r-aus/9106426.html
was wir/ich weiß ist, dass die Verhandlungen (vermutlich mit den Gläubigern bzw. HFs) noch nicht abgeschlossen sind.
das dies alles nicht unbedingt gut ausgehen muss für die Aktionäre, sieht man ja eindeutig am Kurs der IVG - Börsenwert ca. 17 Mio. Euro.
natürlich gibt es zwei Lager der Aktionäre - diejenigen, die schon vor Jahren eingestiegen sind (Kurse bis zu 20 Euro/Aktie bezahlt haben) und diejenigen, welche jetzt (zum zocken?) eingestiegen sind.
Grundsätzlich denke/glaube ich, dass nichts tolles dabei rauskommt, wenn man mit "Heuschrecken" verhandeln MUSS - da diese die Schulden (billig) übernommen haben und jetzt natürlich die ganze Firma/AG OHNE Altlasten (Aktionäre) übernehmen möchten. Hilfe von den Vorständen (die diese Situation ja mitverantwortet haben) kann man auch nicht unbedingt erwarten mMn, da diese natürlich auch, wie immer, zuerst an sich selbst und ihre tollen Posten denken und nicht an die Aktionäre.
der Richter (das Gericht) wird jetzt wohl klären, WIE der Insolvenz-Fortführungsplan zu bewerten ist. Allerdings stehen hier auch nicht unbedingt (nur) die Aktionäre im Vordergrund sondern eher die (neuen) Eigentümer bzw. Eigentumsrechte.
die Chance, die ich sehe ist, dass man (kleine) Angst vor den vielen Klagen der Aktionäre hat und versucht diese irgendwie "abzuspeisen"
außerdem beibt das "Problem" das man die IVG als AG fortführen möchte und überlegt, WIE man das am Besten machen kann. Die SPEKULATION von p.w. ist ja, dass IVG von der Börse geht und dann als NEUE AG wieder angemeldet wird.
größere Chance, wäre mMn, wenn die neuen Eigentümer der AG, aus irgendwelchen Gründen die Zustimmung der verbliebenen Aktionäre brauchen bzw. deren Aktienanteile. Dann könnte/kann es sehr interessant werden (s. zum Beispiel VW-Aktie)
FAZIT: alles sehr hoch spekulativ - "Vorsichtige" warten die Entscheidung oder Ausführung des Gerichts ab.
alles, wie immer, nur meine Meinung und keine Empfehlung zu nichts.
So einfach ist es wohl nicht und ich hoffe dass hier die Richter es ähnlich sehen und vielleicht haben die Vorstände um hier mehr Hilfe zu erhalten den Weg ins Schutzschirmverfahren gewählt. Einen Abschied von der Börse und Rückkehr schließe ich aus. Wer investiert noch in ein Unternehmne mit dem Namen IVG bei so einer Vergangenheit. Ausserdem haben die HF genügend Geld und brauchen keine Aktionäre als Geldgeber mehr!
wenn es so ist/wird, wie du schreibst, dann wäre das hier eine "Jahrhundert-Chance" - wenn die Immobilien jetzt, vom Richter oder den Vorständen verlangt, NEU bewertet werden müssen und die Vorstände tatsächlich die HFs wieder ausbooten möchten und KÖNNEN, dann macht es hier bald booooom!
zusätzlich spielt die Zeit FÜR die Immobilien/Preise und somit den Wert der Firma - es gab die letzten Jahre nur Aufwertung und keinen Verfall der Preise und Mieten. Die IVG vermeldete ja bekanntlich, letztes Jahr, ihr BESTES Ergebnis.
wenn man den Vorständen (s. Interview) glauben kann/darf, dann war alles wohl eher ein buchhalterisches Problem und andere "gesunde" Firmen/AGs hätten eine ähnliche Schuldenquote wie die IVG.
das die HFs genügend Geld haben, kann sein - aber bekanntlich bekommen solche Menschen/Firmen NIE den Hals voll und verschenken werden die auch nichts, zumindest nicht freiwillig.
man wir sehen.
ach ja, ich kann deine Beiträge leider nicht mehr positiv bewerten - ariva: Von Ihnen kommen bereits 7 der letzten 20 (oder weniger) positiven Bewertungen für jrBroker76.
Hier noch einige Brocken aus dem Propertyweek Artikel ( mehr war nicht zu finden, da man ja registriert sein muß):
"...The consortium takes on IVG's €3.2bn of real estate, as well as its €11.8bn
institutional fund management business, its €3.4bn retail fund management
business ..."
( mir fiel nur auf , daß eben nicht "will take" oder ähnliches da geschrieben steht , sondern "takes", obwohl es ja zuerstt hieß: " laut unbestätigten Berichten kann, könnte ,...etc...)
Nur als Info - aufgrund des Satzgefüges - also von mir aus nicht richtungsweisend gemeint.
Quelle:http://www.google.de/...ei=SC0DU5SLE4qWtQaNgoHICA&ved=0CBcQpwUoAw
In jedem Fall müssen die Aktionäre einem Insolvenzplan zustimmen, wenn er in ihre Rechte eingreift.
§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:
Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte;
Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
die Leistung von Sacheinlagen;
der Ausschluss von Bezugsrechten;
die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.
Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO n.F. i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO.
Da somit Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan zukünftig möglich sind, muss ihnen eine Beteiligung am Insolvenzplanverfahren ermöglicht werden, in dem sie über den Plan – sowie die anderen Beteiligten auch – mit abstimmen zu können. § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F. bestimmt daher, dass für die Anteilseigner eine eigene Gruppe zu bilden ist, sofern in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Damit sieht die Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren wie folgt aus:
Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.), wobei für die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe gebildet werden soll (§ 222 Abs. 3 InsO);
Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger gem. § 38 InsO, d.h. der einfachen (ungesicherten) Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F.);
Gruppe der nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO n.F.);
Gruppe der Anteilseigner, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F.).
Soll durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner eingegriffen werden, sind sie gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO n.F. zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu laden. Nach § 238a InsO bestimmen sich ihre Stimmrechte in dem Termin allein nach ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Gem. § 243 InsO n.F. stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger bedarf es der sog. Kopf- und Summenmehrheit, d. h. gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. muss in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Gem. § 244 Abs. 3 InsO n.F. gilt für die an der Abstimmung beteiligten Anteilseigner die Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. mit der Maßgabe, dass an die Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Es kann also durchaus auch jetzt noch interessant sein, durch einen Kauf von Aktien der ivg sich eine Stimmenmehrheit in der HV zu