Mox AG
... hält 150.000 Mox-aktien, d.s. 3% (s. oben #251/252), stand 05/31/2014, http://markets.ft.com/research/Markets/Tearsheets/...ofile?s=MOTX:GER , unter "Institutional shareholders; s. auch http://investors.morningstar.com/ownership/...XETR:MOT®ion=DEU und oben #251/252 ...
... und ist neben den hauptaktionären mit am schwersten betroffen
betroffen sind natürlich auch und vor allem die anleihegläubiger, die sich vermutlich organisieren werden:
[Mox wird] kurzfristig auf die Anleihegläubiger zukommen. Es ist zu erwarten, dass man im Rahmen der geplanten finanziellen Restrukturierung die Anleihegläubiger als eine große Gläubigergruppe um Zustimmung zu einer Änderung der Anleihebedingungen bitten wird. Wie sich in ähnlichen Verfahren in der Vergangenheit gezeigt hat, könnten die Anleihegläubiger beispielsweise zu einer Stundung oder einem Verzicht auf Zinszahlungen oder zu einem Verzicht auf einen Teil der Anleiheforderung aufgefordert werden.
Die Anleihebedingungen sehen eine Abstimmung ohne eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger vor. Auf Verlangen von 5% des ausstehenden Anleihekapitals können die Anleihegläubiger jedoch die Einberufung einer Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund oder zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters erzwingen. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, um nähere Informationen zu erhalten.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/...meinschaft-gegruendet_059932.html
§ 270b InsO wird hier nicht beschritten (Schutzschirm), angestrebt ist hier wohl InsO-Eröffnung mit Eigenverwaltung.
Das ist o.k.
Und ggf. zurückgenommen werden kann der Antrag ja bis zur Eröffnung.
Das wäre bei außergerichtlicher Einigung und Verlängerung der Kredit-Laufzeit(en) natürlich das Beste.
Mit dem Schutzschirmverfahren
, wäre das erst mal positiv:
§ 270b InsO (großes schutzschirmverfahren) oder § 270a InsO (kleines schutzschirmverfahren) ?
Ein Schuldner droht nach § 18 Abs. 2 InsO genau dann zahlungsunfähig zu werden, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen derzeit noch vollständig nachkommen kann, jedoch sicher abzusehen ist, dass dies nicht mehr für zukünftige Zahlungsverpflichtungen gelten wird. Sollte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 17 InsO bereits zahlungsunfähig sein, erfüllt er die Voraussetzung nicht mehr und kann daher nicht unter den großen Schutzschirm nach § 270b InsO gelangen, sondern nur noch unter den kleinen Schutzschirm nach § 270a InsO.
http://www.esug-schutzschirmverfahren.de/faq/
... wird gefordert, dass jedes siebte jahr in Israel ein sog. schuldenerlass ausgerufen werde; jeder Israelit soll die darlehen, die er gegeben hat, "loslassen"
gilt das auch für die Mox-Anleihe v.2012(2017) - droht tilgungsstreckung und teilweiser forderungs- und zinsverzicht ?
der kurs der Anleihe v.2012(2017) von unter €20 ist kaum zu glauben und passt nicht zum aktuellen aktienkurs der Mox (umgekehrt gilt das gleiche)
denn das eigenkapital der Mox-holding von ca. €50mio (s. oben #289) würde sich bei einem anleihekurs-proportionalen forderungsverzicht der kreditgeber rechnerisch glatt verdoppeln
... könnte man nach neuen investoren suchen
Mox Telecom Arabia FZ-LLC, Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), genießt dort einen besseren ruf als Mox hierzulande
Auszug aus dem Lagebericht 2012:
Mox Telecom Arabia FZ-LLC ist "Führungsgesellschaft für die östliche Hemisphäre" und "erzielte in 2012 einen Umsatz von Euro 56,9 Mio. (VJ: Euro 39,5 Mio.). Höhere Umsätze auf der arabischen Halbinsel und Afrika sowie der anhaltende Erfolg in Süd-Ost-Asien trugen zum Umsatzanstieg bei."
"Eigenkapital per 31.12.2012: 9.084.241,96 €"
"Auch in 2012 hat die Tochter auf der arabischen Halbinsel die Ausschüttung einer Dividende an die Muttergesellschaft beschlossen. Die Ausschüttung betrug Euro 10,0 Mio. (2011: Euro 7,0 Mio.)"
nein!
auch nach dem schuldenschnitt müssen die fälligen (rest-)forderungen der kreditgeber abgelöst werden, soweit diese darauf bestehen
Mox spricht von "alternativen Finanzierungsmodellen", http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/...anyID=690&newsID=806205
mit solchen "modellen" meint Mox keine reine eigenkapitalfinanzierung und auch keine ausschließliche fremdfinanzierung, sondern etwas dazwischen: eine bankenunabhängige finanzierung mit sog. mezzanine-kapital
vermutlich wird Mox beides vorschlagen: eine kapitalerhöhung (auf niedrigem kursniveau, z.B. 2 oder 3 €) u n d eine wandel- bzw. optionsanleihe (eine gängige form der mezzanine-finanzierung)
je nachdem, ob und in welchem umfang die alt-finanzverbindlichkeiten von insgesamt ca. €63mio "restrukturiert" werden, werden sich für die neuen kapitalmaßnahmen geldgeber (auch altaktionäre) finden
der versenkten anleihe hilft´s etwas (23,45% Frankfurt, A1RE1Z / DE000A1RE1Z4)
jetzt ist MOX insolvent, warum sollte jetzt eine bank bereit sein mox einen kredit zu geben.
das gegenteil ist der fall !!!!!!!!!!!
2. mox hat den alptraum inso verwalter, den es für alle aktionäre in deutschland nur gibt.
der insoverwalter hat bei pfleiderer und ivg alle aktionäre ENTEIGNET.
3.MOX hat in den letzen jahren sehr viel geld für PROMOTION der eigenen aktie bezahlt (z.b. auf der webseite von dgap.de) warum haben sie das gemacht? steht das in zusammenhang mit der insomeldung ???
alles nur vermutungen und meine meinung.
mein kursziel lautet 1 cent und delisting aufgrund einen kapitalschnitts auf 0,00 eur, weil der inso verwalter von mox das oft so macht.
Man löst sich jetzt von den Banken, das war eh immer geplant, danach ist man stärker als zuvor. 1/3 der Aktien liegen beim Management, die werden für Kurse von 10 EUR sorgen ;-))))))))
Zeitpunkt: 20.06.14 13:16
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Nun werden die Leinen gekappt.
Alle Investierten festhalten, der Ballon steigt auf.
Seht euch von oben an wie grün unsere MOX leuchtet.
1.
der insolvenzplan, den Mox vorlegen wird (planinitiativrecht. § 218 InsO), könnte neben einem finanzierungskonzept auch folgende eingriffe in die rechte der anleihebesitzer und aktionäre enthalten (§ 225a Abs. 2 InsO):
debt-equity-swap
(umwandlung der Mox-anleihe in aktien, ganz oder zum teil, wenn die mehrheit der angemeldeten anleihebesitzer einverstanden ist; frage ist, zu welchem umtauschkurs ?)
kapitalerhöhung
(ich nehme an: mit bezugsrecht der altaktionäre; frage ist, zu welchem bezugskurs ?))
die abstimmung über den insolvenzplan ersetzt die zustimmung der hauptversammlung (§ 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO)
2.
über den insolvenzplan stimmen die gläubiger nach gruppen ab (§ 222 InsO)
es gibt drei wichtige gruppen (§ 222 InsO):
die Mox-anleihebesitzer (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO; die Mox-anleihe ist eine unbesicherte, nicht nachrangige verbindlichkeit der Mox, s. seite 12 (unter C.8) und seite 63 (unter VI. §1(2)) des anleihe-wertpapierprospekts, https://www.boerse-stuttgart.de/files/mox_ag_wertpapierprospekt.pdf
die Mox-aktionäre, wenn der insolvenzplan ihre rechte berührt (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO )
die banken, die kreditsicherheiten (absonderungsrechte) haben (absonderungsberechtigte gläubiger, § 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO), aber nur, wenn ihre kreditsicherheiten nicht ausreichen, ausfallen oder aufgegeben oder sonst vom insolvenzplan tangiert werden
die einzelnen gruppen müssen im insolventplan nicht gleichbehandelt werden !
3.
gläubiger, die ihre rechte nicht anmelden, haben kein stimmrecht (§§ 77, 277 InsO)
über den insolvenzplan abgestimmt wird in den gruppen (§ 243 InsO):
in jeder gruppe ist grundsätzlich kopf- u n d summen-mehrheit der angemeldeten gläubiger erforderlich (§ 244 InsO)
in der gruppe der anleihebesitzer können die 80% kleinanleger also nicht die 20% institutionellen anleger dominieren, das gilt auch umgekehrt
in der gruppe der aktionäre zählt für die stimmenmehrheit nur die beteiligungssumme (§ 244 Abs. 3 InsO)
hier dominieren die hauptaktionäre (Schamel, die Zwingmanns und Schulz) mit einer beteiligungssumme von 34,72%
davon profitieren auch die anderen aktionäre, egal ob sie sich anmelden oder nicht, denn die hauptaktionäre werden die verwässerung des anteilsbesitzes der altaktionäre so gering halten wie möglich
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auch außerhalb des insolvenzverfahrens gilt für die anleihegläubiger das mehrheitsprinzip (s. seite 18 unter D.3 und seite 33 des Mox-anleihe-prospekts, https://www.boerse-stuttgart.de/files/mox_ag_wertpapierprospekt.pdf ):
Die Mehrheit der Anleihegläubiger kann nachteilige Beschlüsse für alle Anleger fassen. Die Anleihebedingungen sehen vor, dass die Anleihegläubiger bestimmte Maßnahmen, insbesondere die Änderung der Anleihebedingungen, mit Mehrheitsbeschluss verbindlich für alle Anleihegläubiger beschließen können. Die Beschlüsse sind auch für Gläubiger bindend, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder gegen diese gestimmt haben. Ein Anleihegläubiger unterliegt daher dem Risiko, dass er an Beschlüsse gebunden ist, denen er nicht zugestimmt hat, und hierdurch Rechte aus den Schuldverschreibungen gegen seinen Willen verlieren kann.
http://ares-recht.de/news/2014/06/...emeinschaft-betroffener-anleger/
... gilt nur i n n e r h a l b jeder gruppe (die anleihebesitzer müssen gleichbehandelt werden; auch die altaktionäre sind untereinander gleichgestellt, egal wieviel aktien sie halten)
er gilt nicht z w i s c h e n den gruppen (beispiel: der umtauschkurs beim debt-equity-swap der anleihe kann theoretisch ein anderer sein als der bezugskurs bei einer kapitalerhöhung der altaktionäre)
verdoppelung der finanzverbindlichkeiten seit 2011 (oben #293)
nicht ausreichende bankmäßige kreditsicherheiten (oben #292)
zu geringes grundkapital (=haftkapital) (oben #283)
gläubiger übernehmen das unternehmen
aktionäre gehen leer aus.
negativfall
unternehmen wird zerschlagen
aktionäre gehen leer aus
gläubiger werden nach insolvenzquote befriedigt...
die IR hotline ist ein schlechter scherz
alles meine meinung und vermutung
Zeitpunkt: 20.06.14 13:16
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