Hat Qimonda ein Chance wieder aufzustehen?
Seite 509 von 631 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:10 | ||||
Eröffnet am: | 23.11.08 10:05 | von: cv80 | Anzahl Beiträge: | 16.752 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:10 | von: Mariasppta | Leser gesamt: | 1.636.852 |
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Die Inso für Qi kam einfach zu früh "um Staatshilfen" zu propagieren.. am Ende wurde dann z.B. lieber Quelle gerettet um versandtfertige Kataloge zu drucken- ein purer Nonsens- da im Zeitalter des Internets ein glattes Auslaufmodell! Bei Qi mi all den high tec Zukunftsvisionen wurde gegeizt und lieber die Inso in Kauf genommen..
Mal sehn, ob jetzt mehr dahinter steckt ( Tillich & Putin/ Merkel & Medwedew) oder ob nur wieder mal schlichter Wahlkampfdonner veranstaltet wird?
es gibt doch noch paar Möglichkeiten.. wie gesagt, "eine" würde mir schon reichen :)
schönes WE @ALL, allen hier Investierten im Thread, sowie Mitlesern..
wünscht Euch, heavymax._cooltrader :)
kam recht spät am Freitag. Wenn diese News am Montag von anderen Blätter wiederholt wird und dann noch die Auktion...
Ich glaube, ich nehme mir Montag und Dienstag Urlaub für diesen Krimi!
Der (Haupt-) Grund ist zwar ein anderer, dennoch wird mein PC ganz sicher mit den Qi-Realtime-Kursen laufen. :-)#
Auf jeden Fall gibt es im Moment in Deutschland noch genug Potential für gedruckte Kataloge und Bestellungen per Telefon, FAX oder Brief.
Mir wird diese Tatsache u.a. bei geschäftlich bedingten Reise z.B. in die Türkei oder nach Afrika immer wieder bewußt (dort gibt es Kinder "ohne Ende").´
Das wäre eine mögliche Kehrseite. Hiervor würde uns der gedruckte Quelle-Katalog sicher lange Zeit schützen.
An dieser Stelle auch nochmal die Erinnerung, daß man Qimonda bereits seit einigen Monaten online kaufen kann (zumindest Teile davon).
(Bild aus Welt Online)
Im Unterschied zu den Vorgenannten ist Qi eine einzigartige Schlüsselindustrie nicht nur in D sondern in ganz Europa. Der Rettungstopf des Bundes wurde eigentlich für solch innovativen Firmen aufgelegt. Wenn dann Herr zu Guttenberg äußert, Qi sei "nicht Systemrelevant", so kann ich das keineswegs nachvollziehen, macht man sich doch zukünftig von asiatischen Importen gar abhängig..
Die Entscheidung Qi nicht zu retten fand ich als eine der grössten Fehlleistungen unserer Politik schlechthin. Als Rohstoffarmes Land ist man auf high tec angewiesen. Wenn nach der Krise die Chippreise wieder global anziehen werden, hätten auch die Staatsbürgschaften wieder zurückgeführt werden können.
Langfristig ist diese Technologie auch finanziell Erfolg versprechend.
Mal sehn ob für die Kernspeichersparte das Rad der Zeit nochmals zurückgedreht werden kann, wenn gleich der Zug abgefahren scheint. Mit den Patenten wirds sicherlich nochmals spannend.
Ob nun noch ein später Investor hier Auftritt oder IFX die "finale Rolle" spielt, sei erst mal dahin gestellt?
scheint die "turbulente Woche" ja wohl gänzlich gesichert :)
Märklin hatte im Febr. Insolvenz angemeldet, also ein fast identisches Zeitfenster zu Qi.
720 Gläubiger haben Forderungen eingereicht..
http://de.news.yahoo.com/26/20090920/...e-bei-mrklin-b-aaa7a58_2.html
.. warum sollte sich bei Qi nicht auch noch ´ne Lösung abzeichnen? Im Unterschied zu Qi, sind dort zumindest inzwischen die Anzahl der eingereichten Forderungen der Gläubiger bekannt.
Jaffe scheint hier noch Dornröschenschlaf zu halten, gibt er bisweilen noch überhaupt nix heraus. Eine Information diesbezüglich ist im Grunde längst überfällig.
auch wenn hier Meinungen kursieren die Russen haben kein Interesse, so gehört das durchaus zum allgemeinen Geschäftsgebaren. Das letzte Wort ist hier noch längst nicht gesprochen.
.. und will nicht Tillich & Guttenberg, Land Sachsen & Bund nun verstärkt - gemäß der NEWS vom Freitag- wieder Geschäftsaktivitäten in den Wirkungsstätten von Qimonda DD ansiedeln..
.. wobei wir wieder beim "aktuellen Polit- Thema der Woche" wären..
in den letzten Wochen meine ich beobachtet zu haben, daß die Amis auf Qi gar nicht reagieren, auf IFX aber sehr wohl, da sich da zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr unserer Zeit immer was getan hat.
Kann es sein, daß Qi in den USA mit anderer WKN gehandelt wird als bei uns ? Es gab ja jeden Tag ein kleines Qi-Handelsvolumen an der NASDAQ über die "A0KEAT", aber das waren immer nur wenige Tausend Stücke, wenn ich mich nicht ganz täusche.
ich den Taxt grad in der Zwischenablage hab..... hier ist er auch ganz angemessen, find ich:
Nach § 20a WpHG ist es verboten,
- unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken,
- Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen
- Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.
Eine absichtliche, d.h. wissentlich und gewollte Täuschungshandlung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Täter weiß, dass die Täuschungshandlung zur Marktpreiseinwirkung grundsätzlich geeignet sein kann.
Eine sonstige Täuschungshandlung im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG ist die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände …., soweit diese auf den Kurs Einfluss nehmen können (§ 3 Abs. 1 KuMaKV/§ 4 Abs. 1 MaKonV).
Unerlaubte Handlungen (also Täuschungshandlungen) im Sinne von § 20 a Abs. 1 WpHG sind – abstrakt ausgedrückt - die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände, um den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines der in § 20 a Abs. 1 Satz 2 WpHG genannten Wertpapiere und Werte hoch- oder herunter zu treiben oder beizubehalten.
Exemplarisch für solche Handlungen sind insbesondere Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufaufträge über den Kauf von Wertpapieren und/oder Vermögenswerten,
- bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich identisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht wissentlich zwischen identischen Vertragspartner abgeschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen an gekündigt;
- bei denen ein Kauf- und ein Verkaufauftrag zu im wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird, es sei denn, diese Geschäfte wurden den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen angekündigt;
- die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken;
- die aufgrund ihres Zeitpunktes geeignet sind, über Angebot und Nachfrage im Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises zu täuschen, der als Referenzpreis für einen Vermögenswert dient;
- das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung über das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu einer nicht marktgerechten Preisbildung sowie
- die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts.
Weitere Möglichkeiten, verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten einzuwirken, sind
- Geschäftliche Handlungen, die den - falschen - Eindruck einer Aktivität erwecken sollen (insbesondere Leerverkäufe, nur um auf den Kurs einzuwirken).
- Geschäfte, mit denen kein wirklicher Wechsel des Eigentums an dem Finanzinstrument verbunden ist ("Wash sales").
- Geschäfte, bei denen gleichzeitig ein Kauf- und Verkaufsauftrag zum gleichen Kurs und in gleichem Umfang von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird („Improper matched orders“).
- Vornahme einer Reihe von Geschäften, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu erwecken („Painting the tape”).
- Aktivitäten einer Person oder mehrerer, in Absprache handelnder Personen mit dem Ziel, den Kurs eines Finanzinstruments künstlich hochzutreiben und anschließend die eigenen Finanzinstrumente in großen Mengen abzustoßen („Pumping and dumping“).
- Erhöhung der Nachfrage nach einem Finanzinstrument, um den Kurs nach oben zu treiben, etwa, indem der Eindruck der Dynamik erweckt oder vorgetäuscht wird, dass der Kursanstieg durch lebhafte Umsätze verursacht wurde („Advancing the bid“).
- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss, um die Schlussnotierung des Finanzinstrumentes zu beeinflussen und damit diejenigen Marktteilnehmer irrezuführen, die aufgrund des Schlusskurses handeln („Marking the close”).
- Geschäfte eigens zu dem Zweck, den Kassakurs oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen.
- Geschäfte zur Beeinflussung des speziellen Kassakurses eines Finanzinstruments, der als Grundlage zur Bestimmung des Werts einer Transaktion vereinbart wurde.
- Kauf eines Finanzinstruments auf eigene Rechnung, bevor man es anderen empfiehlt, und anschließender Verkauf mit Gewinn bei steigendem Kurs infolge der Empfehlung („Scalping“).
- Verbreitung falscher Gerüchte, um andere zum Kauf oder Verkauf zu veranlassen.
- Verbreitung unrichtiger Behauptungen über wesentliche Tatsachen.
- Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder wesentlicher Interessen.
Nähere Einzelheiten sind in der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV) geregelt. Die KuMaKV wurde durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Markmanipulation (Markmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV) vom 1.3.2005 ersetzt.
II.
Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich gegen Jedermann.
Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG), und zwar unabhängig davon, ob der Taterfolg, also die Kurs- oder Marktpreismanipulation also solche, tatsächlich eintritt.
Nicht als Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20 a Abs. 1 Satz 1 WpHG gelten sog. Kursstabilisierungsmaßnahmen.
Wegen der Bedeutung und der gravierenden Rechstfolgen soll an dieser Stelle nochmals wiederholt werden:
- Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich an Jedermann.
- Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG).
BörseGo AG, im September 2008
kennzeichnen in der regel wenn sie spekulkieren, eine eigene meinung sagen oder eine quelle haben.... und werden ganz sicher verklagt wenn sie die unwahrheit schreiben. o.g. gesetze gelten für jedermann.
kein thema, spekulation ist erlaubt, aber in grenzen.
hier noch mal der link, von der guten nachricht, bund will sachsen will helfen, vom freitag, für alle die, die am wochenende unterwegs waren:-)
http://www.bild.de/BILD/regional/leipzig/dpa/2009/...onik-helfen.html
auf eine sehr interessante woche
zalute
Der Bund und Sachsen wollen der Mikroelektronik an den vormaligen Standorten des Chipherstellers Qimonda helfen
sorry