C.A.T. Oil - Die Katze überschlägt sich fast
Dann weiß ich auch nicht was ich davon halten soll!
Wenn ich mir zB ein Kredit aufnehme und irgendein Mensch dafür bürgen möchte muss er dieses auch ableisten können ansonsten bekommt man Null € von der Bank da muss die Bank schließlich auch prüfen ob der bürge solvent ist!
Wen wird dir auch mitgeteilt!
Zudem sollte man sich dann mal die Frage stellen ob dann nicht Insiderhandel begangen wurde da vorab unter angebotswert verkauft wurde!
Sollte das Angebot bestand haben wird es weitergehen wie bisher!
... führt weder zur nichtigkeit noch zur korrektur (änderung) des angebots, https://books.google.de/...ngebotsunterlage%20nichtigkeit&f=false
die angebotsunterlage ist zu berichtigen: https://books.google.de/...gebotsunterlage%20berichtigung&f=false
(beispiel: http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/...otsunterlage/?newsID=656395 )
Das wird viele freuen, die noch auf hohen Cashbeständen sitzen und jetzt die billigen Stücke einsammeln - aber erstmal abwarten, wie der Kurs tatsächlich sich am Montag entwickelt.
§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot (Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von dem Bieter zu unterzeichnen.
(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den Inhalt des Angebots sind
1.
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform des Bieters,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,
4.
Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung,
4a.
die Höhe der für den Entzug von Rechten gebotenen Entschädigung nach § 33b Abs. 4,
5.
die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des Angebots abhängt,
6.
der Beginn und das Ende der Annahmefrist.
Ergänzende Angaben sind
1.
Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicherstellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolgreichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters,
2.
Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem Angebot betroffen, des Bieters, insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher Unternehmensteile, die Verwendung des Vermögens, künftige Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,
3.
Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt werden,
4.
die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift, bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Verantwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben erlassen und
2.
weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und das Angebot zu ermöglichen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anscheinend ist eine abmachung nichtig nachdem die 23,3 Mio Aktien nicht zum verkauf eingereicht werden können, folglich sind die auch nicht in die errechneten maximalkosten von knapp 400 Mio eingerechnet. Damit sind dann weitere Punkte in Angebot falsch
Reichen die jetzt die 23,3 Mio doch zum verkauf ein braucht joma plötzlich mal 355 Mio mehr.........................................................................
"Die Bieterin kontrolliert mittelbar die Cat Holding, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieser Angebotsunterlage unmittelbar 23.300.000 C.A.T. oil-Aktien hält
(entsprechend ca. 47,70 % der C.A.T. oil-Aktien). Die Bieterin hat mit der
Cat Holding ein so genanntes Non-Tender Agreement geschlossen, gemäß welchem
Cat Holding verpflichtet ist, das Angebot nicht für die von ihr gehaltenen C.A.T. oilAktien
anzunehmen (zu Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 13.1.2 dieser Angebotsunterlage).
Also, es muss sich niemand darüber Gedanken machen, dass die Bafin als "Herr" des Verfahrens die Sache kippt.
Wenn ich es richtig verstehe, ist in dem Übernahmeangebot die Sicherung des Kredites nur falsch erklärt worden. Der Kredit besteht aber. Und das ist wichtig für das Übernahmeangebot im Sinne des Wertpapierübernahmegesetzes. Wichtig ist aus meiner Sicht dabei nicht, wie der Kredit besichert wurde.
Damit dürfte der 1. der benannten Fehler relativ leicht zu heilen sein, sofern der Kredit besichert ist und die Bank in Zypern in aufrecht erhält. Da es sich laut Joma um ein Missverständnis handeln soll, dürfte eine einfache Berichtigung des Angebotes in Richtun, dass die Besicherung des Kredites ga nicht genannt wird oder korrigiert wird, ausreichen.
Auch den zweiten Punkt sehe ich nicht so kritisch, wie es der nachbörsliche Kurseinbruch vermuten lässt. Ein Nichtannahmevertrag zwischen Joma und der CAT Holding, der in dem Übernahmeangebot genannt wird, kann nichtig sein, weil es ein in sich Geschäft zwischen gleichen Parteien sein kann. Joma auf der einen Seite und indirekt Joma auch auf der anderen Seite. Eine andere Nichtigkeitserklärung fält mir spontan nicht ein. Ob dies nichtig ist oder nicht, ist aus meiner Sicht irrelevant, weil die Aktien von Joma kontrolliert werden und wenn Joma sie nicht anbieten will, werden sie eben nicht in diese Übernahme einfließen. Vielleicht sollte Joma diesen Passus einfach aus dem Übernahmeangebot streichen.
Schwierig würde es aus meiner Sicht allenfalls, wenn die Kreditzusage von der Bank zurück gezogen würde.
Es ist nach §11 des Wertpapierübernahmegesetz vorgeschrieben, unter anderem die finanzielle Absicherung des Angebotes zu nennen. Dies ist mit der Kreditzusage duch die Bank in Zypern geschehen.
Wie der Kredit besichert ist, ist für das Angebot nicht wesentich, solange diese Kreditzusage vorhanden ist.
Aus meiner Sicht ändert diese Meldung nichts an der Absicht, CAT Oil zu übernehmen. Im schlimmsten Fall muss das Übernahmeangebot verbessert werden, was im schlimmsten Fall zu einer Verzögerung bei der Abwicklung des Angebots führen könnte.
Ob die Leute, die nach der Meldung anscheinend panikhaft verkauft haben, sich damit einen Gefallen getan haben bezweifele ich. Aus meiner Sicht gibt es für die Bafin momentan keinen Grund, das Angebot nachträglich zu untersagen, weil die Bedingungen für das Übernahmeangebt nach § 11 WpÜG immer noch erfüllt sind. Ändern tut sich daran nur etwas, wenn die Bank auf Zypern die Kreditzusage zurück ziehen würde, weil sie keine Sicherung mehr hätte.
Es ist schon fies, diese Meldung mehr als 36 Stunden nach dem Angebot um 21:45 Uhr an einem Freitag zu berbreiten und damit für Unsicherheit zum Wochenende zu sorgen. Sieht an a Kurs bei Lang&Schwarz.