KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar
Seite 150 von 392 Neuester Beitrag: 04.01.25 11:01 | ||||
Eröffnet am: | 28.09.06 09:57 | von: PrivateEquity | Anzahl Beiträge: | 10.778 |
Neuester Beitrag: | 04.01.25 11:01 | von: VerlustExpe. | Leser gesamt: | 3.466.221 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 3.802 | |
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Also: Man geht auch hier (wie beim Ausblick) vorsichtig zu Werke und bilanziert so, dass es keine bösen Überraschungen geben wird, sondern die Situation (langfristig) sich nur verbessern kann. Sehr sympathisch diese Vorgehensweise.
Q1 gut gelaufen, Dividende recht fix, Ausblick aufs Gesamtjahr ziemlich gut, hatte schon mal mehr Sorgen bei einer Aktie.
Das Steuerthema macht das ganze allerdings interessant. Wenn die Steuern wegfallen, würden die 2017er Zahlen und die Q1/2018er Zahlen ganz anders ausschauen. Wird aber wohl noch dauern bis es hier ein Ergebnis gibt.
Deine Erwartung war ja auch nur gewürfelt. Du haust völlig aus der Luft gegriffene 1,20 Euro für I/2018 in den Raum, ohne den Wert auch nur annähernd zu begründen.
Kann aber auch sein, dass ich deine genaue Analyse damals nur überlesen habe. Dann sorry.
im Februar und März kaum anders zu erwarten und hat man bei Konkurrenten auch schon sehen können, daß deren Q.1 eine Geldregen brachte. Auch den Aktienkurs von LuS hat es bereits frühzeitig nach oben getrieben, da natürlich auch ohne Adhoc klar ist welche Unternehmen davon profitieren, wenn die Handelsumsätze an der Börsen hochschießen. Anfang Februar war man im Tief noch bei 23,6€ und Mitte März bei 37,2€. Also knapp 60% Anstieg in 6 Wochen. Entsprechend ist natürlich einiges schon eingepreist worden bevor die Zahlen jetzt kamen und der ein oder andere Anleger hat in den Vorwochen auch schon etwas von dem Gewinn bereits wieder mitgenommen. Bleibt die Frage, wie hoch wäre der Gewinn in Q.1/18gewesen, wenn die Märkte nicht in diese hohe Hektik geraten wären? Ist also das Ergebnis auch in Zukunft reproduzierbar z.B. im Q.1/2019 oder wird man dann einen klaren Rückgang gegenüber dem Vorjahresquartal verkünden müssen? Wie soll man also die Aktie bewerten, wo Zukunft gehandelt wird und Sonderfaktoren wie in Q.1/18 eher selten vorkommen bzw. unberechnbar sind ? Wie wird das Q.2/18 werden im Vergleich zu Q.2/17? Die hohe Vola ist ja auf dem Rückzug (siehe unten den Volatilitätsindex VIX). Aussagen in der Adhoc heute zum laufenden Q.2 lauten : " ...Die Entwicklung der Handelsergebnisse ist nach Ablauf der ersten sechs Wochen im zweiten Quartal 2018 bisher von einer im Vergleich zum ersten Quartal 2018 geringeren Dynamik geprägt." Zeitgt schon, daß man also von Q.1 nun nicht schließen darf, daß alle Quartale jetzt so prall die Vorjahresquartale toppen werden. DiviRendite ist bei ca. 5% mit 1,7€ bei ca. 33,5€ Kurs. Ist jetzt auch nicht mehr der große DiviAusnahmewert durch die deutlichen Kursanstiege im Feb./März. Aber immer noch solide für mögliche Neueinsteiger. Zumal man mit den hohen Q.1 Gewinnen im Rücken im nächsten Jahr wohl Jahr wieder eine klare Schippe drauflegen kann bei der Divi (vorausgesetzt die weiteren Quartale bringen keine negativen Dinge und sind eher auch mindestens leicht besser als im Vorjahr).
Und woher will man wissen, dass diese "Nervosität" von Anfang Februar nicht wieder kommt? Viele Experten gehen von deutlich erhöhten Volatilitäten in den nächsten Jahren aus und da kann ich mich nur anschließen.
Aber du hast natürlich recht, bei L&S ist schon viel eingepreist, da gabs offensichtlich genügend Leute die früh genug mitgedacht haben;-)
eine ausnahme gilt fuer
-- kreditinstitute und finanzdienstleistungsinstitute, die die aktien im handelsbestand haben (§ 8b Abs.7 Satz 1 KStG), und
-- finanzunternehmen (auch holding- und beteiligungsgesellschaften, auch Lang & Schwarz AG), die wertpapiere haeufiger umschichten (§ 8b Abs.7 Satz 2 KStG)
dass die steuerliche gewinnermittlung nicht zu einem steuerl ergebnis von null fuehrt, sondern zu einem steuerl verlust, liegt an der fiktion des § 8b Abs. 3 KStG, der 5% der aktienveräußerungsgewinne als steuerl "nicht abziehbare betriebsausgaben" fingiert
2Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen ... mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.
2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen ..., an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
Entscheidend ist für mich, dass L&S kräftig wächst und aufgrund gering bleibender Verwaltungskosten hochprofitabel ist. Klar ist L&S nicht mehr das Schnäppchen was es mal war. Aber bei einem KGV von round about 10, soliden Rücklagen und gutem Wachstum weiss ich auch nicht, weshalb man hier Geld abziehen sollte.
Es wird keine Steuererstattung geben. Höchstens eine Auflösung der zu hoch gebildeten Rückstellung. Das wiederum hätte rein rechnerisch eine Auswirkung auf KGV bzw. Ergebnis je Aktie.
Danach wäre L&S schon steuerpflichtig. zumindest ist das zweifelhaft und wird in der Betriebsprüfung des Finanzamtes sicher nicht einfach so durchgewunken. Sonst hätte L&S auch eine Rückstellung bilden können. Die Beteiligung einer Bank wäre dann gar nicht notwendig. Oder sehe ich das falsch ?
Hier die Definition der Bundesbank zum Thema was ist ein Finanzdienstleistungsinstitut:
Seit 1998 werden auch Unternehmen, die Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Finanzdienstleistungsinstitute), grundsätzlich nach denselben Regeln wie Kreditinstitute beaufsichtigt und benötigen hierfür auch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Einzelheiten zur Erlangung einer solchen Erlaubnis können Sie dem "Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG" entnehmen.
Zu den Finanzdienstleistungen zählen
•die Anlagevermittlung,
•die Anlageberatung,
•der Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
•das Platzierungsgeschäft,
•der Betrieb eines organisierten Handelssystems
•die Abschlussvermittlung,
•die Finanzportfolioverwaltung,
•der Eigenhandel,
•das Factoring,
•das Finanzierungsleasing,
•die Anlageverwaltung und
•das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
Zur besseren Überwachung des "Grauen Kapitalmarktes" wurden auch
•die Drittstaateneinlagenvermittlung und
•das Sortengeschäft
in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen.
Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 11 KWG auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis.
1. Hätte man die TEUR 1.506 Steuern in Q1/18 nicht gebildet, hätte sich in Q1 EpS von 1,34 ergeben !!!
Aber egal, auch 0,86 EUR ist im Verhältnis zum Vorjahr (0,43 EUR) ein hervorragender Wert, so dass EpS 3,20-3,50 EUR für 2018 erreichbar sind (und damit, ich bleibe dabei: eine Divi von 2,20 EUR).
2. Die Meldung bzgl. der Steuern ist seltsam, ich schlüssel das mal auf:
"In 2017 wurde der § 8b Abs. 7 KStG geändert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ist ein Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden."
Auf der Bafin Seite und auf der Deutsche Bundesbankseite
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...idi_zugel_gesamt.html
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/...rer_verbaende.pdf
tauchen als FDI bzw. KI nur die Lang & Schwarz Tradecenter AG und Co. KG sowie die Lang & Schwarz Broker GmbH auf, beides Tochtergesellschaften der AG. DIe AG ist also nur Holding und daher sog. Finanzunternehmen i.S.d. KWG.
"...und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden."
Das ist verkürzt und dadurch etwas missverständlich ausgedrückt. Man hätte besser schreiben können, dass die L&S AG zwar FU i.S.d. KWG ist, aber dass an ihr mehrheitlich keine FDI oder KI beteiligt sind (Streubesitz lt. Onvista 88%), so dass infolgedessen § 8b Abs. 7 NICHT mehr anwendbar ist, mit der Folge, der (normalen) Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für die AG. Das wiederum bedeutet,
"dass für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft insbesondere realisierte Verluste aus dem Handel mit Aktien unberücksichtigt bleiben und realisierte Gewinne aus dem Handel mit Aktien mit lediglich 5% Berücksichtigung finden."
"Diese Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer führt für das Geschäftsjahr 2017 und für das erste Quartal 2018 dazu, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet hat."
Ja klar ist das so, denn steuerlich dreht man das ganze Aktiengeschäft bei ihr raus, so dass keine "Umsätze" da sind, sondern nur noch die Aufwendungen. Hierdurch ergibt sich der Verlust und damit kein Steueraufwand für Q1:
"Aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhalts ergibt sich rechnerisch kein Steueraufwand für das Veranlagungsjahr 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft als Steuersubjekt."
"Die Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag erfolgte derzeit unter Anwendung der Steuervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes vor den zuvor beschriebenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in 2017. Damit bestehen derzeit Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen in Höhe von TEUR 4.698. Inwieweit die Gesetzesänderung auch im Rahmen der Überprüfung durch die Anschlussprüfung der Großbetriebsprüfung des Finanzamts für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Bestand hat, ist derzeit ungewiss. Aus diesem Grunde wurde bisher aus den daraus resultierenden Risiken ergebniswirksam eine Steuerrückstellung berücksichtigt."
Tja, und das fett Geschriebene verstehe ich dann leider nur bedingt und hinterlässt bei mir Fragezeichen. Das Finanzamt ist die Exekutive und hat die Gesetze anzuwenden - auch Gesetzesänderungen! - und nicht umgekehrt. Da fehlt mir grundsätzlich völliges Verständnis. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 8b Abs. 7 KStG würde L&S AG ganz klar aus § 8b Abs. 7 jetzt rausfallen (Seite 67/82 mit Verweis auf Seite 64/82).
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0406-16.pdf
3. Als einziger Grund, weswegen die die RSt gebildet haben könnten, fällt mir ein, dass die Geschäfte nicht die AG, sondern die Tochter KG gemacht haben könnte. Bei ihr handelt es sich nämlich um ein FDI, d.h. die KG fällt - im Gegensatz zur AG - unter § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG. Die Gewinne und Verluste der Tochter sind bei ihr dann grundsätzlich in die Steuerberechnung mit einzubeziehen und würden normalerweise zu Steuern führen. Steuerlich ist es nun aber so, dass ein Personengesellschaft selbst nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegt (GewSt aber doch, da ist das anders), sondern für sie eine sog. gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist (Transparenzprinzip) und dann die Mitunternehmer, hier also unsere AG als Alleingesellschafterin die Ergebnisse der Personengesellschaft zu versteuern hat (Körperschaftsteuer).
Und jetzt wäre hier das Ungewisse: die Ergebnisse auf Ebene der KG wegen Anwendung des § 8b Abs 7 Satz 1 KStG (also der Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aus Aktienveräußerungen durch Nichtanwendung der Nichtbesteuerungsvorschriften § 8b Abs. 1 bis 6 KStG) würden eigentlich zu Steuern führen. Da sie aber eine Personengesellschaft ist, fällt nicht bei ihr die Einkommen-/Körperschaftsteuer an, sondern bei ihrer Gesellschafterin. Die AG kann allerdings aufgrund der Änderung seit 2017 sagen, dass für sie der § 8b Abs. 7 KStG nicht mehr greift, so dass vor allem die Gewinne (Normalfall) steuerlich nur mit 5% berücksichtigt werden, so dass auf IHRER Ebene steuerlich ein Verlust entsteht.
Hmm, je mehr ich darüber nachdenke denke ich, dass das das Problem sein wird.
Kurz: Setzt sich also die stupide Anwendung des § 8b Abs. 7 für die AG durch oder schaut man bei der AG auf den Grundlagenbescheid der KG, nach der die Gewinne steuerlich zu berücksichtigen sind. Steuerlich sehr interessant, das könnte vor Gericht gehen...
Immerhin bleibt die Gewerbesteuer auf Ebene der KG bei der Gemeinde hängen (Düsseldorf) und nur die KSt ginge zum Land. Dennoch wahrscheinlich Wunschdenken, dass der Düsseldorfer Betriebsprüfer unfiskalisch denkt und für seine Stadt mit der nur Gewerbesteuer zufrieden ist. Meiner Meinung nach ist das Ergebnis offen. Leider muss man wohl davon ausgehen, dass wir noch jahrelang diese Sätze in den Quartalsmeldungen/GB lesen werden...
Aber wenn das aufgelöst werden sollte, dann sehe ich Sonder-Dividenden auf mehrere Jahre gestreckt...
ein Wertpapierhandelsunternehmen, also eine Bank (s. Seite 169 auf https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/...b=publicationFile )
Diese bietet die eigenen Produkte der AG zum Handel u.a. im außerbörslichen Direkthandel und an der EUWAX (Börse Stuttgart) an. Aktuell quotiert die KG als Finanzdienstleistungsinstitut über 13.500 derivative Finanzinstrumente der Muttergesellschaft. Darüber hinaus quotiert sie Handelskurse für über 9.000 unterschiedliche Aktien, Fonds, ETPs und Anleihen. Als Market Maker quotiert die KG Finanzinstrumente auch an der Lang & Schwarz Exchange, dem elektronischen Handelssystem der Börse Hamburg (http://www.dgap.de/dgap/Companies/lang-schwarz-aktiengesellschaft/?companyId=1116&id=1030 )
Falls die KG nicht drunter fällt, wie erklärst Du Dir in Anbetracht des eindeutigen Gesetzes die Ungewissheit, die so groß sein muss, dass die Rückstellungen bilden?
Ich leg mich hier mal fest: Vor 2025 wird es (wenn überhaupt) keine Auflösung dieser Rückstellung geben!
Warum man hier nicht einfach eine verbindliche Auskunft einholt ist mir völlig schleierhaft. Evtl. scheut man ja die Kosten dafür?
Das Finanzamt wird die Bescheide nach dem neuen Recht veranlagen und keine Steuern festsetzen. Sollte die BP das dann anders sehen, ist eine Steuernachzahlung nebst 6% Zinsen p.a. fällig (wobei die 6% gerade in einem Fall vom BGH gekippt wurden).
Das Finanzamt wird aus dem Grund keine Steuern festsetzen, da sie sonst selber nach der BP die zuviel gezahlten Steuern plus 6% Zinsen p.a. an LuS zahlen müssten. Bei der Höhe der Steuern und der Verzinsung würde da nach 4-5 Jahren ein richtig netter Betrag zusammen kommen.
Fazit:
In der Handelsbilanz (= Grundlage für die Dividende) befindet sich die Rückstellung, die nach x Jahren vermutlich aufgelöst wird. Das würde dann die Grundlage für eine Sonderdividende bilden.
In der Steuerbilanz befindet sich dagegen keine Rückstellung, da vom steuerlichen Gewinn ein relativ großer Anteil auf die Umsätze nach 8b KStG entfallen und somit keine Steuer anfällt.
-- einer juristischen person (hier: L&S AG)
-- mit aktien (nicht mit derivaten oder zertifikaten)
der aktienhandel wird dann steuerlich der AG als treugeberin zugerechnet (§ 39 Abs.2 Nr. 1 Satz 2 AO)
Am Einfachsten wäre es, wenn jemand die IR anschreibt und ganz einfach nachfragt, warum man hinsichtlich der Anwendung der Gesetzesänderung unsicher ist.
Habe heute Nachmittag schon eine Mail an die IR geschrieben. Mal sehen, ob eine konkrete Antwort kommt oder nur auf den STeuerberater verwiesen wird.