ALF-Thread ohne Ausschluß von Kritikern
Ich werde aber Morgen im Büro sofern ich Zeit habe das nochmal überprüfen und gegebenenfalls das Gegenteil behaupten (mit Quelle)
Ändert aber nichts an den anderen Punkten:)
http://www.theaustralian.com.au/news/.../story-e6frg6o6-1111114889643
Schlaft mal drüber
Und nun ziehst du wieder diese olle Zehnmal durchgekaute Geschichte raus. Wen willst du erschrecken?
Beginnt jetzt die Bashershow die sinnlos verpufft weil ich wieder einmal null aktien zu 0,008 erhalte?
Man man eine schöne Diskussion mit einem erbärmlichen Abschluss. Das entäuscht mich.
ich möchte auch keine Shares kaufen. Ich halte nichts von Schweizer Pennystocks.
Kannst Du glauben oder nicht. Ist mir egal.
Ich glaube dir gerne das du das nicht tust. Ich sehe das auch nicht als Invest sondern als Zock wie ich schon schrieb.
Und davon ab auch das interessiert mich nicht, wer hier shares kauft oder nicht ist sowas von uninteressant. Habe ich mit einem Wort irgendetwas geschrieben was dich zum Kauf animieren soll?
Ich diskutiere gerne weil es spass macht wenn man Diskussionspartner hat wo es Sinn macht und nicht um Aktien zu verkaufen oder kaufen.
Ich werde hier meinen Schnitt machen und wenn nicht werde ich das durch eine andere Geschichte auffangen also was solls:)
There are three types of bashers here at Franklin, Andrews, Kramer & Edelstein:
Advanced, Intermediate and Beginner. An Advanced-level basher (also known as a
Silver Tongued Devil) would spread false or misleading information about the company.
They would deal in facts, countering every longs post with articles, news reports and
opinion surveys that gave a negative impression about the company.
hier nochmal schwarz auf weiß zum Rücktritt der Revisionsstelle! Rücktritt der Revisionsstelle ohne Neuwahl Rücktritt/ Abwahl: Anmeldung durch Gesellschaft Tritt die Revisionsstelle zurück oder wird sie abgewählt, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dies dem Handelsregister anzumelden. Sofern nicht gleichzeitig eine neue Revisionsstelle gewählt wird, fordert das Handelsregister die Gesellschaft dazu auf. Folgende Belege sind einzureichen: - Anmeldung (= Begleitschreiben), welche vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates oder dem einzigen Verwaltungsrat unterschrieben ist. Diese Regelung ist unabhängig von der im Handelsregister eingetragenen Unterschrift (Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift oder auch ohne Zeichnungsberechtigung). Anmeldeformular [PDF] sowie einen der folgenden Belege: - Rücktrittsschreiben der Revisionsstelle, welches an die Gesellschaft gerichtet ist. Das Rücktrittsschreiben muss im ORIGINAL eingereicht werden. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals unterschreiben lassen. - Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Abwahl (oder Rücktritt) der bisherigen Revisionsstelle hervorgeht. Das Protokoll muss mit ORIGINAL-Unterschrift des Protokollführers versehen sein. Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese nochmals unterschreiben lassen vom Protokollführer.
Schließt dennoch nicht aus, dass die neue Rev.Stelle neu gewählt werden muss!
"Schließlich ersetzt ALF Ferax, die sich zurückgezogen haben, mit einer neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. ALF achtet darauf, eine Firma zu beauftragen, die geprüfte Abschlüsse zu vernünftigen Preisen liefert. Wir sind dabei, eine Auftragsvereinbarung abzuschließen und werden diesbezüglich eine Verlautbarung abgeben."
http://www.lbtreuhand.ch/files/...008_0806Neues%20Revisionsgesetz.pdf
Sie sind auf jeden Fall zumindest zu einer EINGESCHRÄNKTEN Revision verpflichtet.
Die Aktionäre haben eben nicht auf eine eingeschränkte Revision verzichtet. Das würde nämlich dann im Register stehen, was es nicht tut.
Das bleibt Fakt.
Art. 727a
2. Eingeschränkte Revision
1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.
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http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a727a.html
Du postest hier irgendwas von irgendwelchen Infoseiten - die sind aber nicht ausführliche genug.
wenn eine AG an einer öffentlichen Börse gelistet ist, dann gilt sie als Publikumsgesellschaft und ist sehr wohl verpflichtet, eine Revisionsstelle einzuberufen!!!
hier nochmal der Artikel 727 aus dem entspr. Gesetz [dort erscheinen auch Deine Ausführungen... aber Du siehst, das ist leider nicht alles, also hör bitte mit den stumpfen Behauptungen auf!]
Art. 727
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b.
Anleihensobligationen ausstehend haben,
c.
mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2.
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
c.
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
Stand am 1. Januar 2011
Aber eingeschränkte Revision MUSS gemacht werden, siehe Posting oben.
Für die Qualifikation als Publikumsgesellschaft ist weiter massgebend, ob die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft an einer Börse im vorstehenden Sinn kotiert sind. Nicht als Kotierung im Sinn von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a OR gilt der blosse Einbezug von Wertpapieren in den Handel. Dementsprechend stellen bspw. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere (bzw. Wertpapiere) am Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Open Market) einbezogen sind, grundsätzlich keine Publikumsgesellschaften dar und unterliegen nicht der Pflicht zur Revision durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.
http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch/docs/...ddhilite=freiverkehr