ALF-Thread ohne Ausschluß von Kritikern


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Neuester Beitrag: 28.01.14 16:03
Eröffnet am:22.12.10 18:35von: jocyxAnzahl Beiträge:8.066
Neuester Beitrag:28.01.14 16:03von: nekroLeser gesamt:583.838
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10346 Postings, 5303 Tage RS820@schlaumeier

 
  
    #3226
1
21.07.11 19:42
sie brauchen theoretisch ueberhaupt keine, lies mal die neuen Gesetze! Natuerlich kann die Revisionsstelle durch eine Neue ersetzt werden wenn die alte zurücktritt frag Alpia der wird dies bestätigen!  

23 Postings, 5002 Tage thomboleni1893@rs820

 
  
    #3227
21.07.11 19:45
warum so giftig, und warum gleich mit unwahrheiten?
ich bin selber investiert und sitze auf dicken verlusten. ich versuche hier nur fragen bzgl. ungereimtheiten zu stellen.

1. Publikumsgesellschaften wie AGs sind in der Schweiz sehr wohl zu einer "ordentliche Revision" durch eine staatlich überwachte Rev.stelle verpflichtet (nach aktuellstem Gesetzesstand)
2. ebenso nach aktuellstem Gesetzesstand muss die Revisorenstelle von der Generalversammlung gewählt werden - das ist nun mal Fakt.  

1314 Postings, 5131 Tage toth@ 3326

 
  
    #3228
21.07.11 19:50

seit wann soll das denn bitte so sein? davon habe ich bis dato noch nichts gehört, ich bin gerne bereit etwas was neues zu lernen. zeig mir doch bitte mal den gesetzesauszug, dass sich die gesetzslage geändert hat.

 

mfg

toth

 

1047 Postings, 5594 Tage check26Nein sind sie nicht zwingend

 
  
    #3229
1
21.07.11 19:50
Die Aktiengesellschaft (AG)

Entstehung:
- Mit Eintrag ins Handelsregister (HR)

Minimale Anzahl Gründer:
- Ab 1.1.2008 ist nur noch eine natürliche oder juristische Person zur Gründung einer AG erforderlich
- Ist der einzige Aktionär auch gleichzeitig einziger Verwaltungsrat, spricht man von einer Einmann-Aktiengesellschaft

Mindestkapital in Schweizer Franken:
- 100'000.--, wovon 20 %, mindestens jedoch 50'000.-- liberiert werden müssen
- In Form von Bargeld oder Sacheinlagen möglich

Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen

Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname mit obligatorischem Zusatz AG (Maier AG)
oder
- Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz AG (Lieferblitz AG)
- Reiner Produktename mit Zusatz ist nicht möglich (Uhr AG, Computer AG)


Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Ganze Schweiz

Handelsregister / Formalitäten:
- Öffentliche Urkunde eines Notars, dazu die Statuten (Anmeldung ist zwingend)

Haftung:
- Nach Eintrag der AG ins Handelsregister haften Gesellschafter nur mit ihrem Aktienkapital

Geschäftsführung:
- Verwaltungsrat (wird durch die Generalversammlung gewählt)
- Der Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen
- Verwaltungsrat muss nicht zwingend Aktionär sein

4472 Postings, 5736 Tage Alpenmädel

 
  
    #3230
21.07.11 19:50
Kann ich nicht bestätigen. Natürlich braucht Alf eine neue Revisionstelle und die muss von de
Aktionären an einer GV gewählt werden. Erst dann kann die Bilanz testiert werden.

RS postet Blödsinn.  

10346 Postings, 5303 Tage RS820Falsch

 
  
    #3231
21.07.11 19:51

1047 Postings, 5594 Tage check26und der Link dazu

 
  
    #3232
21.07.11 19:51

10346 Postings, 5303 Tage RS820Alpenmaedel

 
  
    #3233
21.07.11 19:52
Also jetzt muss Du die Prüfung definitiv neumachen!  

1314 Postings, 5131 Tage toth@ 3229

 
  
    #3234
21.07.11 19:53

[...]

Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt  weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre  dem Verzicht zustimmen
[...]

das ist bei alf wohl nicht der fall oder wann haben alle investierten dem verzicht zugestimmt?

 

mfg

toth

 

1047 Postings, 5594 Tage check26aber das ist der fall

 
  
    #3235
21.07.11 19:58
Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen

Demnach wäre Alf nicht zur vollen verpflichtet, und wenn Alf zu 90% tatsächlich Byrnes investitionsfirma gehört können die Wählen wen sie wollen als Revisor oder den Antrag auf Befreiung stellen wenn nicht 2 der ogengennanten Gründe eintreffen. Änderung des Gesetzes 2008.
 

1349 Postings, 5182 Tage Terazul3234

 
  
    #3236
1
21.07.11 19:58
UND weniger als 10 Vollzeitangestellt, bei dem was ALF ja so alles macht müssen die Leute dort nen 48 Stunden Tag haben.  

4472 Postings, 5736 Tage Alpenmädel@RS

 
  
    #3237
21.07.11 19:59
Du hast mich doch auf Ignore? oder doch nicht.



http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a727.html

So steht es im Gesetz  

1 Posting, 5407 Tage horst 2208Löschung

 
  
    #3238
2
21.07.11 20:03

Moderation
Zeitpunkt: 22.07.11 08:23
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Beleidigung / Bashen / Mangelnde Umgangsformen... Such´s Dir aus.

 

 

23 Postings, 5002 Tage thomboleni1893@check26 #3230

 
  
    #3239
3
21.07.11 20:05

Deine Angaben sind nicht vollständig - Du hast diese Infos von einer inoffiziellen Zusammenfassung.  Bitte klicke mal hier unter folgendem Link in Artikel 727 [innherhalb 17.12.2].  Das ist der direkt Link ins aktuelle Gesetz (Gesellschaftsrecht i d Schweiz).

www.rwi.uzh.ch/elt-lst-vogt/gesellschaftsrecht1/...enderrevision.html

 

Hier heißt es ausdrücklich:

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, ...

Außerdem besagt Artikel 698 Folgendes
OR 698 
Art. 698  [GENERALVERSAMMLUNG]

I. Befugnisse

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3.
die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.1


 

 

 

1047 Postings, 5594 Tage check26Ja aber hiernach hätte

 
  
    #3240
21.07.11 20:07
die alte Revisionsstelle Anzeige erstatten müssen wenn sie etwas unrechtes entdeckt hätten. Was ja laut Aussage von einigen hier der Fall war.

Art. 728c

c. Anzeigepflichten

1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
1.diese wesentlich sind; oder2.der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

4472 Postings, 5736 Tage Alpenmädeluebrigens

 
  
    #3241
21.07.11 20:09
wenn man auf eine ordentliche Revision verzichten wollte, müsste man   eine GV einberufen und die Aktionäre abstimmen lassen  

23 Postings, 5002 Tage thomboleni1893bezüglich Pflichtigkeit Publikumsgesellschaft

 
  
    #3242
1
21.07.11 20:10

 Hier der Artikel 727 noch einmal in aller Ausführlichkeit:

 

 

Art. 727

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b.
Anleihensobligationen ausstehend haben,
c.
mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2.
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a.
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
c.
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.


Stand am 1. Januar 2011

 

 

4472 Postings, 5736 Tage Alpenmädel@checke

 
  
    #3243
21.07.11 20:11
wie kann die Revisionsgesellschaft Anzeige erstatten, wenn sie die Bilanz noch gar nicht testiert hat sondern vorher ausgeschieden ist.  

1047 Postings, 5594 Tage check26Ja dann wäre

 
  
    #3244
21.07.11 20:15
aber die Frage umgekehrt, da sie zurückgetreten ist und Alf als Grund zu teuer sagt stimmt das dann wohl, denn wenn sie zurückgetreten ist wegen Unzulänglichkeiten hätten sie Alf anzeigen müssen egal ob testiert oder nicht. Der Grund für den Rücktritt würde reichen ausser wäre nicht Strafrechtlich relevant.

4472 Postings, 5736 Tage AlpenmädelBilanz 2009

 
  
    #3245
1
21.07.11 20:16
der CanCan Lingerie war ja nicht sehr positiv.

VR Michael Pakula
http://www.alfgroupag.com/media/documents/RB-CCLH-AG-2009.pdf  

23 Postings, 5002 Tage thomboleni1893nachdem klipp und klar

 
  
    #3246
1
21.07.11 20:19
sämtliche Unklarheiten [nach Art. 727 Obligationsrecht ist eine Rev.stelle bei ALF pflichtig und nach Art. 698 kann diese nur die GV wählen] mit dem Beleg aus den Gesetzen beseitigt wurden, noch einmal die Frage:

Vor kurzem wurde doch von ALF bekannt gegeben, dass man sich vom Schweizer Revisor getrennt hat.

In der aktuellen Mitteilung schreibt ALF nun, dass sie, sobald testiert, die austr. Beschlüsse direkt an die Schweizer Revisoren weiterleiten w im Handelsregister von ALF in der Schweiz ist auch keine neue Revisionsstelle eingetragen...

www.hrazg.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML


Würde mich mal interessieren...  

4472 Postings, 5736 Tage Alpenmädelübrigens

 
  
    #3247
21.07.11 20:20
in den News steht ja nicht, wann man die Bilanz veröffentlichen wird.
Ich nehme an, dass man die Bilanzen der Tochter und ihrer Töchter veröffentlichen will.

Die Bilanz der Alf Group Holdings AG mit all den offenen Forderungen dürfte ja nicht sehr rosig aussehen!

Quelle:
zefix  

4472 Postings, 5736 Tage AlpenmädelDen Grund,

 
  
    #3248
1
21.07.11 20:23
warum die Ferax zurückgetreten ist oder entlassen wurde kenne ich nicht.
Zu teuer, tönt für mich nach fauler Ausrede

Die Frage müsste man auf der GV stellen.  

1349 Postings, 5182 Tage Terazul3245

 
  
    #3249
21.07.11 20:25
da siehste mal was BIG JIM innerhalb 2 Jahren machen kann, 4-5 Millionen EBIT ;)

Mann des Jahres is ihm da wohl mehr als sicher, RESPEKT  

1047 Postings, 5594 Tage check26Die liste der

 
  
    #3250
21.07.11 20:25
Offenen Forderung würde mich interessieren wo soll die denn sein?

Und ich habe nichts gefunden was passiert wenn eine Revisionsstelle zurücktritt, kann dann eine andere benannt werden ohne GV? Ist ja nun ein Vorfall der da drin nicht beschrieben wird.

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