500% Rebound ?! Ab nächster Woche!?
Seite 20 von 22 Neuester Beitrag: 30.06.10 17:34 | ||||
Eröffnet am: | 29.10.09 18:30 | von: d007007007 | Anzahl Beiträge: | 550 |
Neuester Beitrag: | 30.06.10 17:34 | von: Börsentrader. | Leser gesamt: | 58.187 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 18 | |
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http://www.openpr.de/news/383909/...stems-AG-meldet-Insolvenz-an.html
http://www.schnigge.de/investor-relations/die-aktie.html
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dachte der geschäftsbetrieb geht auch nach der insolvensanmeldung weiter.
sieht ehr danach aus, dass hier bald das licht ausgemacht wird.
eine kapitalerhöhung könnte noch alles retten, in den kurs ist es ja
schon eingepreist. wert werde ich beobachten, aber rein gehe ich hier
noch nicht.
die werd ich hier jetzt nich für 100€ rausschmeißen. die reißen es auch nicht mehr raus.
lieber warte ich auf ein wunder.
Wer hier rein geht, der muss wirklich Geld übrig haben.
Und dann nur noch Augen zu und durch. Beobachte nur, ist aber noch nichts für mich.
Ich bin zum Glück nicht investiert, war nur auf meiner Beobachtungsliste.
Aber der Link (siehe oben) zum Shop funktioniert noch.
zuletzt geschäftsansässig: Storkower Str. 129, 10407 Berlin, wurde am 01.03.2010 um 14:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet (36i IN 5659/09 Amtsgericht).
Verwalter: Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestr. 33, 10789 Berlin. Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) sind beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Termin zur Gläubigerversammlung:
In dem auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird (Berichtstermin). Er dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die
Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters (§ 57 InsO), Wahl oder Beibehaltung
eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) und ggf. über die
nachfolgend bezeichneten Gegenstände: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100
InsO), Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren
und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers
im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen
dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung,
Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert ( §
160 InsO), Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert ( §
162, 162 InsO), Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Gerichtliche Auflagen an den Insolvenzverwalter (§ 58 Abs. 1 InsO), Antrag auf Anordnung oder Aufhebung
der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO) sowie unter Umständen Anhörung
über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO): 14.04.2010, 10:55 Uhr, im Amtsgericht
Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock Saal 218. Nimmt an der Gläubigerversammlung
kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3
InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin):
21.07.2010, 10:40 Uhr, im Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock
Saal 218. Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung
über den Ausgang des Prüfungstermins.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter , welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin beanspruchen. Der Gegenstand,
an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts
sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Dem Verwalter sind die Zustellungen
übertragen worden (§ 8 Abs. 3 InsO).
Bei den hier übermittelten Informationen handelt es sich um solche, die wir im Rahmen der allgemeinen
Informationspflichten gemäß unseren AGB, Teil B, XIII, Ziffer 16 der "Sonderbedingungen für den
Handel in Finanzinstrumenten" an Sie weitergeben. Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen
werden von Cortal Consors nicht geprüft. Cortal Consors haftet als Kommissionärin nicht für die Höhe
oder die Erfüllung des Angebotes.
Für Rückfragen ist Ihr persönliches Betreuungsteam gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen