Erbe - Pflichtteil - wer hat Ahnung?
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 04.09.17 22:58 | ||||
Eröffnet am: | 20.09.01 16:28 | von: Mr.Fresh | Anzahl Beiträge: | 17 |
Neuester Beitrag: | 04.09.17 22:58 | von: Konrad Gust. | Leser gesamt: | 4.938 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 2 | |
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Vor ca. einem Jahr ist meine Mutter gestorben. Genialerweise hat sie zuvor noch ein Testament zu Gunsten ihres 3. Mannes gemacht, welches mich vollkommen ausschließt. Es bleibt nun nur mein Anspruch auf den Pflichtteil.
Das ist die Hälfte, von dem, was mein gesetzliches Erbe wäre. So weit, so gut.
Lt. Gesetz muß ich diesen Pflichtteil gegenüber dem Erben innerhalb von drei Jahren geltend beanspruchen. Dieser hat nun wiederum ein Testament zu meinen Gunsten geschrieben - um alles wieder gut zu machen. Somit erübrigt es sich, jetzt mein Pflichtteil zu fordern.
Nun die Frage:
Was geschieht aber, wenn er es sich doch anders überlegt, und ohne meines Wissens ein jüngeres Testament zu gunsten eines dritten ausstellt und nach ablauf der drei Jahre stirbt?
Wie kann ich mich davor schützen, daß mein Pflichtteil verfällt?
erklär mir bitte warum sich deine forderung erübrigt?
Aber wozu, nehm dir einen Anwalt und trete dein Erbe an. Es steht dir gesetzlich jetzt zu. Der Pflichtanteil betraegt (sure) 50%.
Ach ja, noch etwas, Eigentum verjaehrt nie. Nur der Anspruch auf deinen Erbteil verjaehrt nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahresende. Das heisst, Erbanspruch seit (z.B. 2.5.01). Beginn der Verjaehrung am 01.01.02. Die Verjaehrung tritt also erst am 31.12.04 ein.
Das war sehr sachlich und nuechtern,
wuensch dir viel Glueck
Linus
Schließlich will er mir ja seinen Anteil auch vererben, was er ja nicht muß.
Dann könnt ihr beide sicher sein. Ein paar Mark Notar wirds schon kosten.
Gruß
Urmele
Hier kannst Du sicher sein, daß Du die Wohnung auch später wirklich erhälst. Auf das Pflichtteil mußt Du - soviel ich weiß - vor Gericht schriftlich verzichten. Ich weiß nicht, wie hoch der Wert der Wohnung ist und ob eventuell der Freibetrag des Stiefvaters überschritten ist. In diesem Fall kann es für Euch alle aus steuerlichen Gründen nicht auf das Pflichtteil zu verzichten.
Das das Pflichtteil immer in Bargeld ausgeglichen werden muß, @Fuzzi, ist mir neu. Eine Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer ( in Höhe des Pflichtteils) könnte ich mir vorstellen.
Ohne Rechtsanwalt und notariellen Vertrag wirst Du nicht auskommen. Hier ist Verhandlungsgeschick zwischen Dir und Deinem Stiefvater gefragt, ohne daß Eure gute Beziehung leidet. Aber mal knallhart gesagt : Auf den guten Willen des Stiefvaters und das er sein Testament nicht ändert würde ich mich nicht verlassen. Denk mal an : Er lernt noch eine Frau (vielleicht mit Kindern) kennen, dann könnten die Interessen des Stiefvaters ganz anders werden.
Noch ein Tip : geh zu Deiner Bank und frag nach Info-Material (Volksbanken : "Erbschaftsblock", 10,00 DM)
mfg rorue
Noch eines : Dies ist keine Rechtsberatung! Für eventuelle Fehler keine Haftung!
mfg rorue
das zeigt die realität immer wieder.
eine frage stellt sich mir immer wieder aufs neue, wenn jemand sein pflichtteil nicht einklagt bzw. regulär beansprucht zum zeitpunkt des todesfalles bzw. in der gestzlichen rahmenfrist muß doch in jedem fall später einmal geklärt werden wie groß das erbe einmal gewesen ist(bargeld und wert der wohnung inklusive).
solltest du mister fresh beispielsweise in der gestzlichen frist von drei jahren dein pflichtteil einklagen (meinetwegen mit gegenseitigem einverständnis) wäre doch die vermögensauseinandersetzung und die besteuerung zum zeitpunkt des todesfalles fällig.
fällt der wert der wohnung beispielsweise aufgrund außerer bedingungen in der wohnungspolitik 40 prozent wäre die mehrbesteuerung schon eine ziemlich harte belastung, oder sehe ich das etwa falsch???
euer
ariva55
Moderation
Zeitpunkt: 05.09.17 08:00
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Zeitpunkt: 05.09.17 08:00
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