Unser Grundgesetz - die beste Verfassung, die
Warum? Hier sind u.a. Demokratie, Rechtsstaatsprinzip, die Gewaltenteilung, die Menschenwürde sowie die anderen Grundrechte fest verankert, die Grundrechte binden den Staat zudem als unmittelbar geltendes Recht.
Und wenn mal jemand beispielsweise mit behördlichen Regelungen nicht einverstanden ist, kann er dagegen klagen, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sogar vor dem Bundesverfassungsgericht extra die Feststellung einer Grundrechtsverletzung oder bestimmter weiterer Verfassungsrechte beantragen.
Unter III. 3.: "Trotz der nicht unerheblichen Belastungen für sämtliche von der Ausgangsbeschränkung Betroffenen überwiegen die damit verbundenen Nachteile nicht gegenüber denen einer Außervollzugsetzung."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...gen/DE/2021/bvg21-033.html
Ein entsprechendes Organstreitverfahren der BT-Fraktion der Grünen war erfolgreich.
Pressemitteilung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...gen/DE/2021/bvg21-043.html
Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...es20210427_2bve000415.html Randnr. 63ff.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." - https://dejure.org/gesetze/GG/20.html (nur Abs. 1 u 2 kopiert)
Art. 20 GG enthält 5 sogenannte Staatsstrukturprinzipien: das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip und das Republikprinzip.
Das BVerfG führt dazu aus:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>). ... Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 83, 60 <72 f.>; 93, 37 <66>)." - https://www.bundesverfassungsgericht.de/...ls20021205_2bvl000598.html , Rn. 155 u. 156.
"In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden."
"Hier war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen in der konkreten Situation der Pandemie und nach den auch in diesem Verfahren durch die sachkundigen Dritten bestätigten Erkenntnissen zu den Wirkungen der Maßnahmen und zu den großen Gefahren für Leben und Gesundheit tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar."
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...gen/DE/2021/bvg21-101.html
ausführlich: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...rs20211119_1bvr078121.html
Schulschließungen waren zulässig. Es gibt ein Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 I i.V.m. Art 7 II GG
Pressemitteilung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...gen/DE/2021/bvg21-100.html
Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...rs20211119_1bvr097121.html
Ein grundsolides Urteil. Juristisch Blinde werden dies vermutlich anders sehen.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/...icht-fuer-arbeitnehmer/
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/...rn/28392580.html
Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG: "Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages."
Art. 39 Abs. 3 GG: "(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen."
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_39.html
"Die Wahlperiode des alten Bundestages wird gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet. Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...gen/DE/2025/bvg25-025.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...3_2bve000225.html?nn=68080
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...3_2bve000325.html?nn=68080
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...3_2bve000525.html?nn=68080
"Ungeachtet der Frage, ob die jeweiligen Anträge in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, enthält das jeweilige Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Senats vom 13. März 2025 (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2025) die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte enthält, ist der jeweiligen Hauptsache vorbehalten. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten bereits im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt wäre, liegt nicht vor."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/...25/bvg25-027.html?nn=68112
mit den Links zu den 6 Beschlüssen über die Eilanträge.
Zum GG: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Weiterhin:
– Versetzung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand oder dessen
Entlassung,
– Verbot von Ersatzorganisationen verbotener Parteien,
– Vorlagen seitens des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundessozialgerichts, wenn
diese einen Bund-Länder-Streit oder einen Länder-Länder-Streit für verfassungsrechtlich
halten,
– Beschwerden gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestags zur Prüfung der Wahlen
zum Europäischen Parlament,
– Rechtsschutz im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden bei einer Neu-
gliederung des Bundesgebiets,
– Entschädigung und Wiedergutmachung bei unangemessener Dauer eines Verfahrens vor
dem Bundesverfassungsgericht.
https://www.bundestag.de/resource/blob/983058/.../WD-3-126-23-pdf.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__32.html
"Der Prüfungsmaßstab ist daher ein anderer als im Hauptsacheverfahren. Entscheidend ist nicht die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren, sondern eine Folgenabwägung: Die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, aber die Hauptsache Erfolg hätte, werden gegenüber den Nachteilen abgewogen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; dann kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein nicht in Betracht."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/...-rechtsschutz_node.html