Verfassungsbeschwerde geplant
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 27.11.08 23:58 | ||||
Eröffnet am: | 23.10.08 18:44 | von: zockerlilly | Anzahl Beiträge: | 36 |
Neuester Beitrag: | 27.11.08 23:58 | von: Miriam22 | Leser gesamt: | 1.318 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 1 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | 2 > |
Eine Gruppe von Anwälten und Jura-Professoren will das Banken-Rettungspaket der Bundesregierung mit einer Verfassungsbeschwerde kippen. Das im Schnellverfahren beschlossene Gesetz verstoße gegen die Verfassung, weil es keine Bestimmung enthalte, die die Rückzahlung der Finanzhilfen an den Staat regele, sagte der Nürnberger Wirtschaftsanwalt Klaus Kratzer.
weiter unter: http://www.n-tv.de/1042513.html
Dreimal dürft ihr raten...
@Knitze: Nicht jeder Professor ist besoldet...
schätze ich....
Bevor der kalte Winter kommt,
wäre es dem,
der sowieso bezahlen wird,also auch dir gegenüber,
"fair",
man würde die Versorger und Energiekonzerne verstaatlichen und ganz altmodisch die Preise deckeln,
alles andere ist augenscheinlich lange genug getrieben worden,
bis nix mehr zu deckeln ist...
Sie wissen auch, dass der Gesetzgeber hier ein sehr weites Gestaltungsermessen hatte und haben musste, damit schnell gehandelt werden konnte.
Und sie wissen auch, dass das Bundesverfassungsgericht nicht in ihrem Sinne entscheiden wird.
Daher ist das Ganze nur eine unbotmäßige Belästigung des Bundesverfassungsgerichts.
Sowas zu beschließen ist völlig abartig, man sollte lieber den Mittelstand und die Bürgen unterstützen.
Die Deutschen haben dieses Land in den letzten 50 Jahren aufgebaut und jetzt werden sie ausgesaugt.
Und diese Gier Menschen werden unterstütz.
Die Aktien wären auch ohne der Finanzkrise zur Zeit fair bewertet.
War ja schon im Frühjahr zuerkennen das der Dax von +/-8000 auf +/- 5000 fällt.
Jetz fällt er halt auf 1900 Punkte.
Der Mark hat sich dann bereinigt.
Und das Ganze kann von vorne beginnen, wie schon 1987 und dann 2001
Grüße spider
Das Gericht kontrolliert die Gesetzgebung in Bezug auf Rechtsfehler.
Es setzt aber nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des gesetzgeberischen Ermessens.
Wäre dem so, läge alle Gewalt beim Gericht. Eine Gewaltenteilung gäbe es nicht.
Aber schau'n wir halt, wie es ausgeht, und ob das BVerfG tatsächlich des Rettungspaket kippt. Und schauen wir halt mal, was dann, wenn das BVerfG das Rettungspaket kippen sollte, für schwerste wirtschaftliche Schäden entstehen, nur weil ein paar Juristen ein paar Profilneurosen zu viel hatten :) Hier bei ARIVA wird man das dann anhand einschlägiger Charts live und in Farbe verfolgen können ;) Auch wird dann ein Blick ins eigene Depot beredte Auskunft geben :)
Aber ist es nicht eher ein Dilemma,
oder Zeichen von polituscher Schwäche,
wenn wie in DFeutschland die letzten Jahre immer häufiger Punkte am Ende vor dem Verfassungsgericht enden müßen,
weil die Politik zu blöde ist Verfassungskonforme Gesetze hinzukriegen,
mal ehrlich,
denkst du Karlsruhe findet das witzig,daß ständig wer angelaufen kommt und das BVG dann die Vorgaben erledigen muß,damit die Gesetze paßen ?
Dem BVG traue ich wesentlich mehr zu als den meisten die im in den Parlamenten dumm rum sitzen,sorry.
zweitens, dass wir ein bundesverfassungsgericht haben, um oben erwähntes in seiner form nicht zuzulassen.
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
aus: http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html
Aber es ist ja hier gerade die Frage, ob ein Verfassungsverstoß unterlaufen ist.
Die Maßnahme als solche wird jedenfalls vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt.
Es mussten insoweit auch nicht alle Rückzahlungsmodalitäten, die man treffen konnte oder die man idealerweise vereinbaren konnte, getroffen werden.
Dass das Geld nun an die Banken verschenkt werden solle, behauptet, soweit ersichtlich, niemand.
Nach wie vor sehe ich nicht, welcher VerfassungsRECHTSfehler dem Rettungspaket in der gegebenen Situation anhaften soll.
Es würde überhaupt nicht passen, wenn sich ausgerechnet jetzt das BVerfG als "Linienrichter der Nation" gerieren und kleinteilig nach Formfehler suchen würde...
Ausserdem: Es ging darum, großen Schaden vom Land abzuwenden - und es mußte schnell gehandelt werden.
Im übrigen: bisher hat nur ein staatliche, noch keine private Bank die Hilfe in Anspruch genommen - bislang ist es also noch "linke Tasche - rechte Tasche"
Könnte mir vorstellen, daß das Gericht die Beschwerde gar nicht annimmt.
http://www.readers-edition.de/2008/10/19/...spaket-verfassungswidrig/
etwas Näheres:
6
Garantieermächtigung
§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2009 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten haben, zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.
(2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(3) Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein
gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,
4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des
Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und
6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
7
Rekapitalisierung
§
(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen, einschließlich solcher, die durch Landesrecht geschaffen werden, übernehmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2. Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenmittelbestandteilen von einzelnen Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Eigenmittelbestandteilen,
3. die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenmittelbestandteilen wieder veräußern kann, und
4. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.
8
Risikoübernahme
§
(1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 13. Oktober 2008 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre
verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und
5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
13
§
Befristung und Länderbeteiligung
(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 31. Dezember 2009 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen.
Demnach kann der Fonds
1. neue Papiere mit einer befristeten Laufzeit von max. 36 Monaten kaufen. Die werden am Ende der laufzeit fällig und müssen getilgt werden.
2. bestehende (Alt-)Risikopositionen übernehmen (die ggf. auch noch länger als 36 Monate laufen können). Die kann er (sofern werthaltig), weiterveräussern, auf Endfälligkeit warten oder, wenn es nicht anders geht, abschreiben.
3. Beteiligungen an Banken erwerben - diese kann der Fonds später verkaufen, zb an Wettbewerber.
4. Der Fonds kann diese Maßnahmen nur bis zum 31.12.09 durchführen; nach diesem Tag (aber sicher nicht gleich am 01.01.2010) ist er wieder aufzulösen.
Verbleibende Verluste oder Gewinne (eher unwahrscheinlich) sind in einem bestimmten Verhältnis auf Bund und Ländern zu verteilen, also von diesen zu tragen bzw. zu vereinnahmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Absatz 1. Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung."
na klasse!
Ca 55 S. eng bedruckt, konzentrierte Begründung, definiert klar die
ganz anderen Hinterabsichten des Rettungspaketes
und damit den Vorwurf der Rechtswidrigkeit.
Näheres: Auf http://infos7.com rechts oben ins Suchfeld:
Rettungspaket