Eine Frage an die Steuerexperten....
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 12.06.00 11:40 | ||||
Eröffnet am: | 09.06.00 19:30 | von: flatus | Anzahl Beiträge: | 22 |
Neuester Beitrag: | 12.06.00 11:40 | von: flatus | Leser gesamt: | 3.383 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 4 | |
Bewertet mit: | ||||
stelle im gegenzug auch gerne mein konw-how in sachen biotech zu r verfuegung.
Frage: kann man Speku-gewinne aus Aktien mit Verlusten aus Vermietung verrechnen (in verschiedenen Jahren)
Bei einem verlustruecktrag:
wie geschieht dies?
geht es vorlaufend rückwaerts oder kann man sich das Jahr aussuchen.
So das waers schon. Bin gespannt, ob's hier experten zu diesem Thema gibt
gruss
flatus
Den Verlustrücktrag kannst Du mit Deiner Steuererklärung in schriftlicher Form "einreichen". Mit dem Aussuchen des Jahres bin ich mir nicht sicher, aber ich denke, daß Du Dir das Jahr mit Einschränkung aussuchen kannst. Der Zeitraum beträgt 3 oder 5 Jahre.
Grüße Gorden
Grüße Gorden
Viel "Spaß" bei der Lektüre.
Gruß Trollbarg
Einkommensteuergesetz
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.§Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ein innerhalb dieses Zeitraums fertiggestelltes Gebäude ist einzubeziehen. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.§Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
3.§Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.§Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifi-kate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes.
3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs-oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes anzusetzende Wert.
3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind.
4Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten.
5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als
1000 Deutsche Mark betragen hat.
6Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10 d abgezogen werden.
7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10 d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
Zugehörige amtliche Quellen
EStR§R 169
EStH§H 169
In dem von Dir und flatus beschriebenen Fall (Spekulationsgewinne übersteigen die Spekulationsverluste) dürfen die Spekulationsgewinne tatsächlich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (hier: Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (wenn gewerblich: Einkünfte aus Gewerbebetrieb)) verrechnet werden (Par. 10d EStG). Leider ist der Par. 10d EStG 1999 verkompliziert worden. Verluste aus einer EinkunftsART dürfen im gleichen Jahr nur mit positiven Einkünften aus anderen EinkunftsARTen ausgeglichen werden in Höhe von maximal 100.000 DM + die Hälfte der 100.000 DM übersteigenden Verluste. Übersteigen dann die Verluste die Gewinne, werden die Verluste zunächst auf den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen (maximaler Verlustrücktrag 2 Mio. DM) und dort mit positiven Einkünften zunächst der gleichen Einkunftsart, dann mit positiven Einkünften aus anderen Einkuftsarten (auch hier: max. nur 100.000 DM + die Hälfte der 100.000 DM übersteigenden Verluste). Ist der Verlust dann noch immer nicht ausgeglichen, wird der Restverlust auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen (in aufsteigender Reihenfolge (hier gilt die 2 Mio. DM Grenze nicht)). Auch hier: Zunächst Verrechnung mit positiven Einkünften der gleichen Einkunftsart, dann mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (max. nur 100.000 DM + die Hälfte der 100.000 DM übersteigenden Verluste). Bleibt dann immer noch ein Verlust, wird auf das nächste Jahr vorgetragen u.s.w.
Auf Antrag kannst Du zugunsten des Verlustvortrags auch auf den Verlustrücktrag verzichten, falls Du in den Folgejahren wesentlich höhere Einnahmen erwartest (müßte man (ein Steuerberater ;)) durchrechnen (Gründe: Steuerprogression, Grundfreibetrag).
Deutsches Steuerrecht, schweres Steuerrecht :( Wenn Du hier ein optimales Ergebnis erzielen möchtest, bleibt Dir nur der Gang zum Steuerberater.
In der Zusammenfassung sagt Viola also, ich kann pos./neg. Einkünfte verschiedener Arten verrechen (wenn nauch nur in beschränkter Höhe- ich glaube z.Zt. 1 Mio. Dagegen sind meine minuszeichen peanuts).Nicht jedoch Einnahmen aus Spekulationsgeschäften (Trollbergs § 23 EStG).
Da bin ich aber ganz schön angeschmiert. Denn ich habe praktisch kein zu verteuerndes Einkommen außerhalb von Spekulationsgeschäften. Damit kann ich die Vermietverluste aus meiner bereits verkauften Immobilie (die mir nichts als Ärger einbarchte) durch nichts ausgleichen!!! Andererseits hatte ich reichlich Spekugewinne an, nach dem ich die Wohnung verkauft hatte.
Eigentlich müßte es doch auch für Spekugewinne so eine Art mindest zu versteuerndes Einkommen geben (nicht nur diese 1000 DM), wenn man kein anderes Einkommen hat.
Jetzt bin ich irgendwie frustriert. Trotzdem tausend dank noch mal.
Wie gesagt, ich revanchiere mich auch gerne in meinem Fachgebiet.
gruß
flatus
Das heißt, ich kann es doch verrechnen!!!!!!
Oh, meine Stimmungsbarometer steigt entsprechend den Temperaturen in meiner Wohnung. Mein Wochenende ist gerettet.
Danke nochmal!
flatus
Du hast SpekulationsGEWINNE, das sind Sonstige Einkünfte, die darfst Du mit den Mietverlusten verrechnen!! (in dem Maße, wie ich es in meinem 2. Absatz beschrieben habe). SpekulationsVERLUSTE dürfen dagegen nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
Wenn Du die Regelung nicht 100pro verstanden hast, solltest Du unbedingt zu einem Steuerberater gehen, der Dir das beste Modell ausrechnet!! Das scheint mir gerade in Deinem Fall die beste Wahl zu sein, da es sich doch um einen enormen Betrag handelt!!
Das bedeutet nämlich, dass jemand der zwar über 1000 DM Spekugewinne hat( die er eigentlich versteuern müßte) sonst aber kein Einkommen, ja auch erst ab 13.500 DM mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz ( in diesem Fall Eingangssteuersatz ) belangt werden kann.
Grüße Gorden
Ich glaube, das ganze ist wirklich zu riskant. Aber ich kann jetzt erst mal ruhiger schlafen. Und Speku-Verluste hatte ich auch nicht. Aber andere schwierige Situationen.
gruß flatus
Das bedeutet:
a) Liegt der Verkaufspreis über dem Kaufpreis, mußt Du den Differenzbetrag leider zu Deinen Spekulationsgewinnen aus Aktien hinzuzählen.
b) Liegt der Verkaufspreis dagegen unter dem Kaufpreis, kannst Du den Differenzbetrag DIREKT von Deinen Spekulationsgewinnen aus Aktien abziehen (wenn dabei ein negativer Betrag entsteht, muß dieser rück- bzw. vorgetragen werden und dort mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden)!!
Wie gesagt gilt dies, wie bei allen Spekulationsgeschäften, nur, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 1 Jahr liegen.
vom letztem Jahr nicht mit Spekugewinen aus diesem Jahr verrechnen darf.
Wenn ich Deinen Text richtig verstanden habe, ist das doch Unsinn.
Ich wollte die Spekuverluste aus 1999 eintragen lassen, um sie dann dieses Jahr mit den Gewinnen zu verrechnen.
Danke.
Hexe
In Deinem letzten Posting an dieser Stelle ist Dir aber ein kleiner Fehler unterlaufen.
Bei Grundstücken, Gebäuden und Rechten hierdran besträgt die Spekulations-
frist 10 Jahre (wenn nicht selbstgenutzt).
Siehe auch §23 EStG Absatz 1 (1) in meinem Posting.
Gruß Trollbarg
Jetzt beschaeftigt mich nur noch die Frage, ob ich mit dem Vor- oder Rücktrag besser liege, da es ja immer die Mindestbesteuerung gibt von ca. 14 tsd DM.
Wenn man alles wirklich optimal ausschöpfen will, wird diese ganze Steuererklärung immer mehr zum Selbstzweck. Tja , was hilfts, da muß man halt durch.
Euch noch ein schönes (Pfingst-)Wochenende.
Gruß Flatus
Par. 23 Abs. 3 S. 8 EStG (Gesetzesfassung seit 1999):
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach Par. 10d abgezogen werden.
FAZIT: Spekulationsverluste dürfen mit Spekulationsgewinnen im gleichen Jahr verrechnet werden, übersteigen die Spekulationsverluste die Spekulationsgewinne, darf der Differenzbetrag zunächst nicht weiter angesetzt werden, ein Verlustrücktrag/-vortrag nach Par. 10d EStG wird zunächst ausgeschlossen.
ABER:
Par. 23 Abs. 3 S. 9 EStG (Gesetzesfassung seit 1999):
Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des Par. 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
FAZIT: In diesem (unmittelbar folgenden Satz) wird der Verlustrück-/-vortrag des Differenzbetrages wieder gestattet, die Verrechnung in den anderen Jahren darf aber auch nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen (Spekulationsgeschäfte=private Veräußerungsgeschäfte seit 1999).
Der Sinn des Ausschlusses in Satz 8 und der (eingeschränkten) unmittelbaren Wiederzulassung in Satz 9 liegt darin, daß der Par. 10d EStG auch die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten zulässt. Durch Kombination von Satz 8 und 9 wird die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (egal ob in diesem Kalenderjahr oder in anderen Veranlagungszeiträumen) explizit ausgeschlossen.
@Trollbarg:
Par. 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt leider nur für (unbebaute) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Hier gilt tatsächlich die Frist von 10 Jahren. Werden Gebäude, Eigentumswohnungen etc. auf diesem Grundstück NACH dem Kauf errichtet, (wesentlich) ausgebaut oder (wesentlich) erweitert, gilt auch die 10-Jahres-Frist. Wird aber ein Gebäude gekauft (Grundstück ist ja automatisch immer beim Kauf eines Gebäudes dabei :) und nicht wesentlich ausgebaut oder wesentlich erweitert, gilt leider nur die reguläre Frist von 1 Jahr.
@flatus:
In Deinem Fall habe ich vermutet, daß Du das Gebäude nicht grundlegend umgebaut hast, wenn das stimmt, dann kannst Du es leider nicht als Spekulationsverlust ansetzen (da zwischen Kauf und Verkauf 1,5 Jahre liegen).
Habe zwar ein Berechnungsprogramm, aber das kann ja nicht entscheiden, ob meine Eintragungen in der Form absatzfähig sind.
Vielleicht könnten wir telefonieren? Ich würde Dir auch 100 DM zahlen (wahrscheinlich lachst Du über den Betrag) Aber meine Fragen sind ja auch ganz konkret.
z.B. ist mir immer noch unklar, ob ich meinen Verlust durch Vermietung auch splitten kann auf zwei zurück liegende Jahre.Oder ob ich ein Jahr nach vorn oder hinter überspringen kann.
Überlegs Dir mal. Wahrscheinlich wollen alle Deine Bekannten und Verwandten diesen Rat und Du kannst es nicht mehr hören.
Leider hab ich keine anonyme email-adresse. Könnte ich mir aber in Minuten besorgen.
Gruß
flatus