Spekulationssteuer VERFASSUNGSWIDRIG :-)
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 09.03.04 22:37 | ||||
Eröffnet am: | 09.03.04 10:29 | von: highflyers | Anzahl Beiträge: | 22 |
Neuester Beitrag: | 09.03.04 22:37 | von: meislo | Leser gesamt: | 5.149 |
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Di dum di dum :-)
HEITER WEITER, SaM (highflyers)
HEITER WEITER, SaM (highflyers)
freue ich mich schon auf den Rückruf von
meinen Steuerberater.
schau ich mal ob..........
mfg
waldy
Verlässliche Zahlen zur Höhe der Ausfälle durch Nicht-Versteuerung von Spekulationsgewinnen gibt es nicht. Die Finanzämter durften wegen des bevorstehenden Karlsruher Urteils bisher die Spekulationssteuer nicht eintreiben, wenn der Steuerbescheid per Einspruch angefochten wurde.
Falls das Verfassungsgericht verbesserte Kontrollmitteilungen der Banken an den Fiskus fordern sollte, könnte nach Einschätzung namhafter Steuerrechtler auch das Bankgeheimnis auf dem Spiel stehen.
Karlsruhe, 09. Mär (Reuters) - Die Besteuerung von Gewinnen
aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz
wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am
Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten
damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei
damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu
zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die
in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht
haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite
Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)
Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die
Richter nicht.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus
Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere
sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist
auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet
werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die
Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der
Steuerzahler dies beantragt hatte.
din/axh/tin
meine gewinne belaufen sich alle auf 2000-2004. bei allen bescheiden ist einspruch eingelegt, sodass ich vorerst nichts bezahlen musste.
wann soll denn für diese zeit entschieden werden??
soll ein urteil bald folgen, oder was heisst, dass die richter nicht entschieden haben??
mfg
ich denke da an ideen, wie die 'abschaffung' des dispokredits, die dann aber relativ schnell wieder nicht mehr 'aktuell' waren. anfang 2003 war das, glaub ich.
Da stellen sich für mich zwei Fragen: Erstens, was ist mit dem Zeitraum vor 1997, da war die Gesetzeslage ja dieselbe. Und zweitens, was die verlängerte Spekufrist mit dem Problemn des Bankgeheimnisses zu tun hat, das ja die Finanzämter darin hindert, effektive Kontrollen durchzuführen. Oder ist das 1999 gleich mit abgeschafft worden und wir wissen bloß nichts davon?
J.R.
-das verfahren ist abgeschlossen, d.h. das für den zeitraum ab 1999 steuern gezahlt werden muss, da man ja nicht ohne weiteres die entscheidung auf die folgejahre übertragen kann
-für die spekusteuer ab 1999 müsste ein verfahren anhängig geführt werden, d.h. es müsste irgendjemand für diesen zeitraum ebenso klagen, d.h. wenn niemand klagt, muss steuer bezahlt werden
so, mal sehen, ob da nicht schon bald jemand den versuch unternimmt....
von daher könnte ich auch selber klagen ohne dass ich probleme mit steuerhinterziehung bekäme...
mfg
Wenn alle so stimmt (er muss sich da erstmal reinlesen)
macht das bei Waldy ordentlich "PLUMPS" in der Kasse!
Ja!
Da freu ich mich doch!!!!!
Oh Gott...ehrlich in Deutschland...und dafür gibts FETT
Knete.....wer hätte das (je) gedacht.
Jaaaaaaa! ( fett fett)
Waldy
grinsrübe&lachmöve
Die Steuer gibt`s nur nach Einspruch zurück
09. März 2004 Die Spekulationssteuer war verfassungswidrig, doch davon profitiert jetzt lediglich eine kleine Minderheit. Nur wer sich bislang erfolgreich gegen die Rechtskraft seiner Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 gewehrt hat, kann sich freuen. Die Rechtsmittel können dabei auf ganz andere Punkte als die Spekulation gerichtet gewesen sein.
Nur Anleger, die sich erfolgreich gewehrt haben, erhalten jetzt von ihrem Finanzamt geänderte Steuerbescheide oder kommen sogar in den Genuß einer Rückzahlung, falls schon Spekulationssteuer gezahlt wurde. " Das ist leider so" , sagt Klaus Heilgeist, oberster Repräsentant der 75.000 deutschen Steuerberater. Er zeigt zwar Verständnis für enttäuschte Anleger.
Rechtsschutz für den Fiskus
Die Forderung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, alle Anleger sollten ihr Geld zurückerhalten, auch wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig sind, hält der Präsident der Bundessteuerberaterkammer gleichwohl nicht für praktikabel. " Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, geht es immer nur um noch nicht rechtswirksame Bescheide" , erklärt Heilgeist. Er begründet das so: " Es muß einen Rechtsschutz geben. Auch der Fiskus muß auf rechtskräftig ergangene Bescheide und die entsprechend eingeplanten Einnahmen vertrauen können."
Anleger, die mit Verweis auf das bis gestern anhängige Verfahren gegen Steuerbescheide vom Jahr 1999 an Einspruch eingelegt haben, müssen damit rechnen, daß das Finanzamt die Spekulationssteuer trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts jetzt eintreibt. " Das Urteil beschränkt sich ausdrücklich auf Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998" , sagt Heilgeist.
Spekulationsfrist für Immobilien - Urteil steht noch aus
Versuchen, sich auch für die Folgejahre auf ein " strukturelles Vollzugsdefizit" zu berufen, gibt er nur geringe Chancen. " Die Regierung hat Maßnahmen für einen besseren Zugriff bei den Banken geschaffen." Heilgeist würde sich nicht wundern, wenn Anleger immer häufiger versuchen würden, die Rechtskraft von Steuerbescheiden durch Einsprüche aufzuhalten.
Die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich nicht nur an den Folgen des Urteils von Dienstag; sie liegt auch mit Blick auf noch ausstehende Urteile zur Spekulationssteuer nahe. So wird das Bundesverfassungsgericht wohl frühestens im Frühjahr 2005 darüber entscheiden, ob die Ausdehnung der Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre von 1999 an verfassungsgemäß war. Falls das Bundesverfassungsgericht dann die rückwirkende Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Immobilienverkäufen für verfassungswidrig erklärt, würden abermals nur Anleger profitieren, deren Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist meist dann der Fall, wenn noch mit einer Betriebsprüfung zu rechnen ist.
Einspruch, um Steuerbescheid offen zu halten
Voraussetzung dafür, daß ein Steuerbescheid noch in vollem Umfang offen ist, ist ein Einspruch des Steuerzahlers gegen seinen Steuerbescheid. Ab und zu erklärt auch das Finanzamt von sich aus mit dem Verweis auf anhängige Verfahren - zum Beispiel beim Kindergeld - einen Steuerbescheid für vorläufig. " Das gilt dann aber nur für diesen einen Punkt" , nennt Heilgeist ein entscheidendes Detail. Anleger, deren Steuerbescheid auf Initiative der Finanzverwaltung offengehalten wurde, können im nachhinein nur von für sie positiven Urteilen zu dieser Rechtsfrage profitieren. Dagegen haben Steuerzahler, die von sich aus gegen Bescheide vorgehen, den Vorteil, daß sie Nutznießer von allen späteren Urteilen sein können, auch wenn sie ihr Vorgehen gegen ihren Steuerbescheid mit ganz anderen Rechtszweifeln begründet haben.
Wer seinen Steuerbescheid offenhalten will und deshalb Einspruch gegen ihn einlegt, muß damit rechen, daß das Finanzamt diesen zügig ablehnt. Dann muß der Anleger vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Falls dieses die Klage abweist, aber immerhin die Revision zuläßt, bleibt der Weg vor den Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Finanzgericht in München.
Text: ham., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.03.2004, Nr. 59 / Seite 25
....
Regierung begrüßt Steuer-Urteil
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Spekulationssteuer ist bei Bundesregierung, Kreditwirtschaft und Anlegerschützern auf ein unterschiedliches Echo gestoßen. Das Finanzministerium und die rot-grüne Regierung sehen ihre Politik rückwirkend bestätigt.
Berlin (09.03.2004, 15:09 Uhr) - Die Bundesregierung habe seit 1999 Schritte eingeleitet, um Defizite auszuräumen, sagte ein Ministeriumssprecher am Dienstag in Berlin. Das Urteil beziehe sich nur auf Wertpapiergeschäfte und offene Fälle von 1997 und 1998. Insofern seien «fiskalisch keine nennenswerten Auswirkungen» zu erwarten.
Kreditinstitute und die Wirtschaft machten sich erneut für eine Abgeltungssteuer stark. «Der Gesetzgeber muss jetzt handeln», hieß es beim Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken. Die Zeit sei reif für eine Neuregelung der Kapitalertragssteuer. Acht Spitzenverbände der Wirtschaft erklärten, eine moderate Abgeltungssteuer verspreche mehr als die gegenwärtige Kapitalanlagebesteuerung.
Anlegerschützer und die Steuer-Gewerkschaft riefen zu Verfassungsklagen auch gegen die Spekulationssteuer auf, die ab 1999 erhoben wurde. «Wir empfehlen allen Steuerzahlern, die in den Jahren danach Spekulationsgewinne versteuert haben, zu klagen», sagte der Vorsitzende der Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, dem Berliner Tagesspiegel (Dienstag). An den Defiziten, die das Gericht bemängelte, habe sich nichts geändert. Unterstützung kam von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). «Sobald wir konkrete Steuerfälle vorliegen haben, werden wir eine Verfassungsklage unterstützen», sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker der Zeitung. «Die Spekulationssteuer muss abgeschafft werden.»
Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks sagte, das Ministerium werde prüfen, ob Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter erweitert werden müssten. Die meisten Steuerzahler, die 1997 und 1998 Gewinne ordnungsgemäß versteuert haben, könnten trotz Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelungen keine Rückforderungen an den Fiskus stellen. Sie schätzt, dass rund 98 Prozent der damaligen Steuerbescheide bestandskräftig sind. Rückforderungen sind nur möglich, wenn der Bescheid unter Vorbehalt ausgesprochen wurde oder deshalb noch ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist.
SPD-Fraktionsvize Joachim Poß erklärte, möglicher Änderungsbedarf werde geprüft. Einer Neuregelung müsse aber der Bundesrat zustimmen. Christine Scheel von den Grünen sagte, perspektivisch müssten Gewinn und Verlust aus Spekulationsgeschäften ähnlich gleichmäßig erfasst werden wie andere Einkünfte.
Eine Neuregelung der Kapitalertragsbesteuerung zieht sich hin. Zwar hatte sich die Bundesregierung Ende 2003 beim Reformkompromiss verpflichtet, «zeitnah» zur Steueramnestie eine Neuregelung vorzulegen. Finanzminister Hans Eichel (SPD) will davor aber die Pläne der Union abwarten und eine Mehrheit im Bundesrat ausloten.
CDU/CSU hatten sich jedoch in ihrem gemeinsamen Steuerkonzept nicht auf entsprechende Pläne verständigt und dieses Problem vertagt. Arbeitnehmervertreter der Union kritisierten, dass Kapitalerträge von Großverdienern nicht mit nur 25 Prozent versteuert werden könnten, Einkommen von Arbeitnehmern aber laut Unionsmodell mit bis zu 36 Prozent. Auch bei SPD-Linken ist eine Abgeltungssteuer umstritten. Zudem würde eine 25-Prozent-Pauschalbesteuerung zu jährlichen Einnahmeausfällen von rund 3 Milliarden Euro führen, hieß es. (tso/dpa)
Tagesspiegel.de
Spekulationssteuer
Neues Gesetz – alter Fehler
Der Ehrliche war der Dumme: Wer bis 1999 Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen nicht versteuerte, musste kaum fürchten, entdeckt zu werden. Die Verfassungsrichter erklärten die damalige Besteuerungspraxis daher jetzt für verfassungswidrig. Ob die verschärfte Rechtslage mehr Steuergerechtigkeit mit sich bringt, ist allerdings umstritten.
Von Daniela Kuhr
An diesem Dienstag hat sich die Hoffnung zahlreicher Anleger zerschlagen: Auch in Zukunft werden sie Gewinne aus Wertpapiergeschäften in ihrer Steuererklärung angeben müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe für verfassungswidrig erklärt – aber lediglich in der Form, in der sie 1997 und 1998 erhoben worden war. Nur auf diesen Zeitraum bezog sich die Klage des Kölner Steuerrechtlers Klaus Tipke, der das Verfahren in Gang gesetzt hatte.
Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Finanzämter kaum Möglichkeiten gehabt, nicht erklärte Spekulationsgewinne aufzuspüren, urteilten die Richter. Inzwischen aber hätten sich die Gesetze „deutlich“ geändert, sodass sich die Entscheidung „nicht ohne weiteres“ auf die Folgejahre übertragen lasse.
Unter Spekulationsgewinnen versteht man die Gewinne, die ein Anleger durch den Kauf und Verkauf etwa von Aktien oder festverzinslichen Titeln erzielt.
Verluste für die Zukunft
Die Differenz musste 1997 und 1998 grundsätzlich dann versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein halbes Jahr lag. 1999 hat der Gesetzgeber die Spekulationsfrist auf ein Jahr heraufgesetzt und die Möglichkeit geschaffen, Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen zu verrechnen. Ist in dem Jahr der Veranlagung kein Spekulationsgewinn angefallen, kann der Steuerpflichtige seither seine Verluste für die Zukunft feststellen lassen.
Ob diese neuen Regelungen allerdings ausreichen, ist fraglich. „Das Gesetz hat sich 1999 in der Tat geändert“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Johann Seipl. „Ich wüsste aber nicht, inwieweit Spekulationsgewinne seither besser erfasst werden können.“
Zwar müssen Banken seit 1999 dem Bundesamt für Finanzen mitteilen, wie hoch die Kapitaleinkünfte der Kunden sind, die einen Freistellungsauftrag erteilt haben, doch auch damit habe sich an dem Problem nichts geändert. „Bloß weil jemand Zinsen oder Dividenden kassiert, kann das Finanzamt daraus noch lange nicht schließen, dass er spekuliert“, sagt Seipl. Er hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in den Jahren nach 1998 für verfassungswidrig.
Dieser Ansicht ist auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Das neue Gesetz „leidet unter denselben strukturellen Fehlern wie die ältere Fassung“, urteilten die Aktionärsschützer am Dienstag nach dem Karlsruher Richterspruch.
Unterschiedliche Folgen
Für Anleger, die Gewinne aus Wertpapiergeschäften erzielt haben, ergeben sich nun unterschiedliche Folgen: Wer diese Gewinne in seinen Steuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 angegeben und die Bescheide wegen des anhängigen Verfahrens angefochten hat, muss nach Ansicht von Seipl nichts weiter tun. „Ich gehe davon aus, dass die Finanzämter die Bescheide von sich aus ändern werden“, sagt der Jurist.
Wer seinen Steuerbescheid damals nicht angefochten hat, habe allerdings „Pech gehabt“. Darauf weist auch die DSW hin und fordert den Bund auf, „auf die allgemeine Bestandskraft der Steuerbescheide zu verzichten und allen Bürgern, die für diese Jahre Spekulationssteuer gezahlt haben, ihr Geld zurückzuerstatten“ .
Glück haben dagegen wohl all diejenigen, die ihre Gewinne aus den Jahren 1997 und 1998 von vornherein verschwiegen haben. „Da die Regelung jetzt rückwirkend für nichtig erklärt wurde, brauchen sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nicht mehr zu befürchten“, sagt Seipl.
Musterverfahren für die Folgejahre steht bevor
Anders sieht es für die Steuererklärungen der Jahre nach 1998 aus. „Hier wird sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass die Gewinne zu versteuern sind“, sagt Seipl. Die Anleger werden also zunächst zahlen müssen, selbst wenn sie Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben. „Es wird aber wohl nicht lange dauern, bis ein neues Musterverfahren für die Folgejahre läuft“, ist Seipl überzeugt.
Er hält die Steuer auf Spekulationsgewinne erst seit diesem Jahr für verfassungskonform. Seit Januar müssen Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind. „Zudem kann die Finanzverwaltung von April 2005 an auch beim Bundesamt für Finanzen abfragen, bei welchen Banken ein Steuerzahler Konten besitzt“, sagt Seipl. Damit – „aber eben erst damit“ seien die Kontrollmöglichkeiten wirksam verbessert worden.
(SZ vom 10.03.2004)