Frage zu Spekulationsgewinnen
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 09.11.03 17:07 | ||||
Eröffnet am: | 09.11.03 16:34 | von: glotz | Anzahl Beiträge: | 5 |
Neuester Beitrag: | 09.11.03 17:07 | von: glotz | Leser gesamt: | 1.993 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 3 | |
Bewertet mit: | ||||
Hat jemand einen Link zu der Thematik nach Stand der Dinge?
Danke im Voraus!
glotz
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Steuerbürger, die wegen Gewinnen aus Aktienspekulationen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, die Aussetzung ihrer Steuerbescheide verlangen können.
Der IX. Senat diesen Schritt damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Denn bislang sei noch völlig ungeklärt, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungsgemäß sei. Der BFH sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass die derzeitigen rechtlichen und faktischen Besteuerungsmöglichkeiten dazu führten, dass nur diejenigen, die ihre Gewinne aus Aktienspekulationen in der Steuererklärung angeben, auch von der Finanzverwaltung veranlagt würden. Bestraft würden damit nur "die Ehrlichen". Im Urteilsfall hatte der Antragsteller zunächst keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärt. Als sich später herausstellte, dass er tatsächlich 11 000 Euro Gewinn mit Wertpapiergeschäften gemacht hatte, sollt er nachzahlen. Der Mann beantragte daraufhin Aussetzung seines Einkommensteuerbescheides. Begründung: Die Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer.
Der BFH gab ihm Recht. Ein sofortiger Vollzug der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne würde dazu führen, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben würde. Öffentliche Belange, die das rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Wiesbaden/München - Die so genannte Spekulationssteuer können Steuerzahler zunächst umgehen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zugleich müsse dann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, rät der Bund der Steuerzahler in Wiesbaden.
Begründen lasse sich dies mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München (Az.: IX B 16/03): Die Finanzbehörden dürfen danach die auf Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften anfallende Steuer nicht mehr eintreiben, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat.
Hintergrund ist den Angaben zufolge eine in Karlsruhe anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvL 17/02) eines Steuerzahlers. Dieser hatte gegen die Besteuerung seiner Aktiengewinne geklagt, weil die Finanzverwaltung seiner Ansicht nach nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich alle Steuerzahler ihre Spekulationsgewinne versteuern. Damit jedoch werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der BFH folgte dieser Auffassung im vergangenen Jahr (Az.: IX R 62/99) und präzisierte in diesem Jahr, dass die Finanzämter den Vollzug der Steuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen müssen.
© dpa und DNN-Online erschienen am 10.10.2003, 11:32 Uhr