Neomedia: Fakten, Chancen und Risiken
Seite 104 von 245 Neuester Beitrag: 04.11.21 19:27 | ||||
Eröffnet am: | 11.05.12 13:19 | von: menschmaier | Anzahl Beiträge: | 7.12 |
Neuester Beitrag: | 04.11.21 19:27 | von: iDonk | Leser gesamt: | 940.288 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 676 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 102 | 103 | | 105 | 106 | ... 245 > |
So etwas gibt es wohl ab und zu.....sie konte nicht sagen, ob die Neom in D irgendwann mal wieder gehandelt werden würde, sagte aber aus ihren Erfahrungswerten , dass dies eher negativ ausfallen könnte
hier der Link zum Thema auf der HP von Neom:
http://www.neom.com/ir/shareholdernotices
Habe jetzt nicht in FFM nachgefragt, aber nach meinen Informationen, können (oder dürfen, kleiner aber feiner Unterschied zu dem sich keiner recht vorwagen will) die Shares in FFM nur ins Ask/Bid gestellt werden, wenn diese auch als Bestand vorhanden sind.
Und dafür müssen sie in einer deutschen (oder europäischen?) Sammelstelle etc. verwahrt sein. Sonst kommt die Order doch unter regulären Umständen gar nicht raus?!
Sind diese informationen falsch?
Ohne jetzt die Infos auf dem Link von Wahrsager komplett durchgelesen zu haben (keine Zeit), ging es bisher wohl meistens um schwierigkeiten mit dem OTC board. Dass da diese und jene Papiere etc. nicht vorlagen oder irgendwann hat glaube ich auch mal sone art Vermittler gewechselt usw...
es waren aber zwei orders:
16:57:48 0,0062 $
§4.000.000
16:57:46 0,0062 $
§9.000.000
So wie ich das verstanden habe, macht der Makler (oder das Computerprogramm) nur noch die Abwicklung. D.h. der der Order aufgibt (verkauf) muss die Aktien in einem deutschen Depot haben. Sonst geht es nicht. Makler und Sammelstelle sind also ungleich.
Wo ist mein Fehler?
Ist vielleicht die BaFin schon eingeschritten? Aber dann müssten wir das eigentlich erfahren. Oder die Börse ist dem Einschreiten zuvorgekommen...
www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet
Grüße
kroetendetektor
Aus meiner Sicht geht es bald wieder los
>>
Eigengeschäfte in Form von persönlich ausgehandelten Kontrakten mit abschlußbereiten Kontrahenten bzw. deren Vertretern aus. Zur Rechtswirksamkeit eines Geschäftes zwischen den Marktteilnehmern genügt regelmäßig nach den Börsenusancen