NEWS - Allerthal Werke Investor bei Mühl ?
Seite 68 von 69 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:59 | ||||
Eröffnet am: | 29.06.11 15:06 | von: PennyChance. | Anzahl Beiträge: | 2.701 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:59 | von: Katjacevza | Leser gesamt: | 278.743 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 34 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | | 69 > |
Ich schreibe hier besser nicht, was ich denke....
Es bleibt interressant, aber auch hochgefährlich, so kurz vor Weihnachten! Da sollte doch eigenlich jeder € für vernünftige Dinge gebraucht werden!
Nur meine Meinung!
20Uhr20 sehen wir Sandys Direktorsdealing für 0,34€!
Dann holen wir das mal nach:
Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
Gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung der Mühl Product & Service AG i.L. vom 29. August 2018 gefassten Beschlüsse über die Schaffung eines genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts (Tagesordnungspunkt 9), über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie vergleichbarer Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018/I (Tagesordnungspunkt 10), über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form durch Herabsetzung des anteiligen Betrags je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 1,00 sowie durch Zusammenlegung von Aktien zur Deckung von Verlusten (Tagesordnungspunkt 11) sowie über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 12) sind Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bei dem Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen erhoben worden, die unter den Aktenzeichen 1 HK O 94/18 und 2 HK O 93/18 anhängig sind. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt, da das Gericht zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat.
Kranichfeld, im November 2018
Mühl Product & Service AG i.L.
Der Vorstand
Quelle:
www.unternehmensregister.de
i.L. ist übrigens die Abkürzung für "in Liquidation".
Im Übrigen, ich war auf der HV. Die Klagen waren absehbar, da die dort vorsprechenden Aktionäre / deren Vertreter dies bereits angekündigt hatten.
Dafür dürfte aber das Thema der drohenden Steuerlast auf den Sanierungsgewinn endgültig vom Tisch sein. Am 23.11.2018 hat der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung zugestimmt, dass die neuen Vorschriften (§§ 3a EStG und 7b GewStG) auch rückwirkend angewandt werden dürfen. Aus Brüssel ist auch nichts mehr zu befürchten, da im August die Kommission mitgeteilt hat, dass sie keine grds. Probleme mit der Steuerfreiheit hat. Das bedeutet, die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen (so Frau Möser in der HV) für die (Gewerbe-)steuerfreiheit uninteressant sind , wenn Mühl beim Finanzamt die rückwirkende Anwendung bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags beantragt, da die Entscheidung darüber dann das Finanzamt abschließend trifft.
nur meine Meinung...
Dieser Teil des Postings regt mich erneut zum Nachdenken an...
Sanierungsklausel
Innerhalb weniger Tage ist dies nun schon die zweite positive Nachricht für sanierungsbedürftige Betriebe. Denn am 28.6.2018 hat der EuGH die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für gut befunden und diese Norm ebenfalls als keine europarechtswidrige Beihilfe gewertet (vgl. Kommentierung). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anteilsübertragung erfolgen, ohne bestehende steuerliche Verlustvorträge zu gefährden.
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/..._168_444088.html
Da §8c Abs. 1a KStG für gut befunden wurde, dürfte unter den genannten "bestimmten Voraussetzungen" doch auch Satz 4 gemeint sein: "4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. "
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html
War hier bei Mühl der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ?
Moderation
Zeitpunkt: 07.12.18 13:51
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Unterstellung
Zeitpunkt: 07.12.18 13:51
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Unterstellung
Darunter im Speziellen:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1294
Die von mir damals erwähnten Kapitalmassnahmen zur Bilanzbereinigung sind inzwischen tatsächlich seitens der AG angekündigt worden und HIER gepostet/diskutiert:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=65#jumppos1628
Zum Insolvenzplan hatte ich bereits VOR Bekanntwerden dieses Plans informiert ! BEWEIS hier:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1295
Wer das anders darstellt (!!), dürfte meiner Ansicht nach in diesem Forum abwegige Gründe dafür haben. Gründe, die man in einer fairen und sachlichen Börsendiskussion einfach nicht gut heißen kann.
Meine höchst kritische Meinung. Vor Zeugen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht auch diese Verlustkürzung kippen, könnte bei Änderbarkeit der Steuerbescheide für 2015 der steuerliche Verlust wiederaufleben. Mit dem Beschluss über den Insolvenzplan 2017 und dem daraus entstehenden Sanierungsgewinn wäre der ggf. wieder auferstandene Verlustvortrag vorrangig zu verrechnen und der steuerfrei zu stellende Sanierungsgewinn würde kleiner oder (bei ausreichendem Vortragsvolumen) gar nicht erst entstehen und stünde für spätere Gewinne zur Verrechnung zur Verfügung.
nur meine Meinung...
Ich teile diese Meinung.
Das Endergebnis aller steuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Sanierung von in Schieflage geratenen Gesellschaften dürfen wir hoffentlich in 2019 sehen. Die Praxis bzgl. Prüfungen und Beschlussfassungen in diesem Kontext ist dann vermutlich wieder einmal gesondert zu betrachten.
Und wie werden die ständigen Kleinstmengen-Verkäufe der Frau Möser hier gesehen?
Eine wesentliche Rolle hierbei wird das Jahressteuergesetz 2018 spielen, welches gerade ratifiziert wird sowie die spätere Anwendung dessen in der Praxis.
Neue Gesetze haben nicht selten die Angewohnheit, in erster Zeit schwergängig und mitunter schwierig in die Praxis umsetzbar zu sein. Die bekannten "Präzedentzfälle" müssen sich erst zeigen.
Die konkreten Auswirkungen auf die "neue" Mühl AG sind noch recht ungewiss.
Meine Meinung.
Ich bezweifle das!
Nur meine Meinung!