BEATE UHSE - The Real Hot Stock!!
Seite 200 von 262 Neuester Beitrag: 07.06.23 09:18 | ||||
Eröffnet am: | 26.04.12 13:50 | von: Happy End | Anzahl Beiträge: | 7.528 |
Neuester Beitrag: | 07.06.23 09:18 | von: factsolnie | Leser gesamt: | 1.330.295 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 612 | |
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Arivas Fedback zu DEINEN Postings spricht Bände. Und das kann JEDER Ariva-Leser leicht hier im Thread durch Zurückblättern nachvollziehen, gelle.
Und jedes neue Posting von dir in dieselbe Richtung macht es vermutlich nicht besser. Mich kannst du nicht diskreditieren. Das lasse ich von mir abprallen, weil ich lange genug hier auf Ariva bin.
Es werden vermutlich die letzten sein.
Ich gehe davon aus, dass auch die Staatsanwaltschaft zum Kreis der Leser gehören wird.
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Verspekuliert? Das kann jedem mal passieren.
Das ist ein schwacher Trost für Betroffene, und ich schreibe es daher eher als Mahnung an die, die es diesmal nicht erwischt hat.
..... oder auch nicht...... schön das es solche Leute wie dich gibt....
Hier ein paar Indizien:
- In der Mediathek (Teil von www.beate-uhse.ag) taucht noch ein gewisser Herr Vlasblom als CFO auf
- Der Consipio Holding wird auf der genannten Seite nach wie vor ein Anteilsbesitz von gut 29% zugeschrieben, obwohl gegenteilige Ad-hoc-Meldungen veröffentlicht wurden
- Finanzberichte wurden per Vorabmitteilung für den 29.6. angekündigt, aber bis zur Stunde nicht veröffentlicht
- die auf der Unternehmensseite angegebenen Telefon- und Faxnummern sind nutzlos, es meldet sich niemand und nichts.
Dies (und Weiteres) deutet für mich darauf hin, dass in der Zentrale (wenn überhaupt) nur noch Dienst nach Vorschrift gemacht wird.
Ich komme immer mehr zu dem Schluss, dass die ROBUS sich hier gewaltig verschätzt hat.
Meine Prognose für die be you GmbH ist infaust.
https://www.ariva.de/forum/...l-hot-stock-463162?page=198#jumppos4957
Wird die Beate Uhse AG bereits vor dem Ende der Liquidation von der Börse genommen ? Wie ist die aktuelle Rechtsauffassung zum Aktionärsschutz ?
Kann über §39 Absatz 1 Börsengesetz der Börsenwiderruf der Beate Uhse AG auch von Amts wegen erfolgen ?
Die Ankündigung, am 29.6. Finanzberichte zu veröffentlichen, hatte ich so verstanden, dass damit diese weitere Schmälerung der ohnehin dürftigen Insolvenzmasse abgewendet werden kann.
Dem scheint aber nun nicht so zu sein.
Ich neige zur Vermutung, dass die Quote für die Anleihegläubiger durch die Strafe weniger belastet würde als durch die Rechnungen von Wirtschaftsprüfern. Um es mal plakativ auszudrücken - für 1,77% von 200.000 Euro wühlt kein WP wochenlang in Belegen, um einen Bestätigungsvermerk erteilen zu können.
Im Übrigen könnte ich sehr wohl verstehen, wenn Herr Specht wenig Neigung zeigte, einen Bilanzeid auf Angaben abzulegen, die ein Herr Vlasblom zu verantworten hat(te).
Vielelicht strebt man sogar ein einfaches bzw. "provoziertes" Delisting von Amts wegen nach §39 Absatz 1 Börsengesetz an ? Das meinte ich in #4988.
"Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt."
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
Leider habe ich keine Quelle im Internet gefunden, an der ich aufzeigen könnte, wie der entsprechend markierte Satz aus §39 Börsengesetz zu verstehen ist. Auszüge aus Präzedenzfällen zu posten, die ein Log-in erfordern, klappt ja eben nicht.
Daher hoffe ich, dass die folgende Quelle funktioniert:
https://books.google.de/...%20Frist%20nicht%20erf%C3%BCll&f=false
Siehe hier Randnotiz 349 bis 351.
Nur meine Meinung.
Alles andere hielte ich für fragwürdig...
Nur meine sehr kritische Meinung.
Datum:03.07.2018
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 15. Dezember 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Beate Uhse Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Beate Uhse Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.
https://www.bafin.de/SharedDocs/...pHG/meldung_180703_beate_uhse.html
Kommt es nun so wie von mir in meinem Posting #4991 vermutet ?
Zeitpunkt: 04.07.18 17:09
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Kommentar: Unterstellung
vermute ich, dass die beiden Strafen unabhängig voneinander sind, da es sich um Verstöße gegen unterschiedliche Gesetze handelt.