Deutsche Cannabis AG
Seite 75 von 90 Neuester Beitrag: 12.12.22 08:54 | ||||
Eröffnet am: | 12.01.15 01:03 | von: Mr.Esram | Anzahl Beiträge: | 3.237 |
Neuester Beitrag: | 12.12.22 08:54 | von: HonestMeyer | Leser gesamt: | 575.745 |
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Nur meine kritische Meinung in einem freien Tread!
https://www.bafin.de/SharedDocs/...ldung_180808_124wphg_cannabis.html
Am 08.08.2018 ist die aus der Festsetzung Bestandskraft erwachsen.
Den Maßnahmen lagen Verstöße gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Deutsche Cannabis AG hatte die Unterlagen zur Konzernrechnungslegung für die Geschäftsjahre 2013, 2014, 2015 und 2016 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktionen ist § 335 HGB.
Die Jahresabschlüsse 2013 - 2016 wurden bis spätestens zum 15.06.2018 im Bundesanzeiger offengelegt.
Posting #1854 ist insoweit nicht korrekt, als dort:
1. wegen kompletten Zitats der letzte Satz der Veröffentlichung nicht zitiert wurde, der da lautet:
"Die Ordnungsgeldentscheidungen sind bestandskräftig."
2. im Posting die Quelle bzw. ein Verweis auf die Quelle im Thread nicht angegeben wurde
3. Der letzte Satz des Postings #1854 ist kein Zitat, da er nicht in der Veröffentlichung auftaucht. Hier könnten die Leser verwirrt werden.
Soviel dazu, wo hier in Posting #1854 von "korrekt" geschrieben wurde. Wenn schon "korrekt", dann bitte auch korrekt. Danke.
P.S. Die verspätet offengelegten Jahresabschlüsse sind, wie bereits in #1853 erwähnt, NICHT geprüft.
Stellt sich nun die Frage an Sie, ob vollständig ohne Testat oder Versagung rechtswirksam und auflösend offengelegt werden kann?
Hier ein Exkurs für Sie:
Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk und die anderen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB offenlegungspflichtigen Unterlagen (Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, auf das sie sich beziehen, elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
Da der ordnungsgemäß festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss offenzulegen ist, kann eine fristwahrende Offenlegung vor Feststellung oder Billigung nicht mehr erfolgen.
Klargestellt wird in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass die Offenlegung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Eine freiwillige zusätzliche Offenlegung in anderen Sprachen richtet sich nach §§ 325 Abs. 6 i. V. m. 11, 12 HGB.
Die Offenlegungsfrist ist jedoch gem. § 325 Abs. 4 HGB in bestimmten Fällen auf 4 Monate verkürzt. Neben börsennotierten Gesellschaften gilt dies auch für solche Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und die keine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB sind. Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers maßgebend.
Nach § 327a HGB ist die auf 4 Monate verkürzte Offenlegungsfrist nicht auf eine Kapitalgesellschaftanzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Die Offenlegungsfrist von grundsätzlich max. 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag bezieht sich nunmehr auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft. Damit ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen zur Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte einreichen und den Bestätigungsvermerk nachreichen. Eine stufenweise Offenlegung ist damit nicht mehr zulässig.
Die sonstigen offenzulegenden Unterlagen i. S. d. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG) sind unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen, sollten sie nicht innerhalb der Frist vorliegen.
Nach § 325 Abs. 1b HGB ist darüber hinaus vorgesehen, dass im Falle einer Änderung des Jahresabschlusses oder des Lageberichts auch die Änderung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen ist.
Nach §§ 285 Nr. 34 i. V. m. 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung anzugeben. Da im Regelfall zur Zeit der Aufstellung des Jahresabschlusses nur der Ergebnisverwendungsvorschlag vorliegt, ist der Ergebnisverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen.
Diese wurde mit der neuen Gesamtzahl an Aktien letzte Woche veröffentlicht.
Wichtiger,als irgendwelche Prozesse ausgehen für Organ fremde Personen, ist die Lage der Gesellschaft nach den Eintragungen im Handelsregister und die Umsetzung des operativen Businesses.
Aber ich habe vergessen, die meisten auf dieser Plattform sind ja keine Aktionäre, sondern nur neugierig nach Tratsch.
Und das es einen Prozess gegen Rüdiger Beuttenmueller gibt, ist allgemein bekannt. Damit ist noch lange keine Aussage getroffen, ob er schuldig ist. Diese Beurteilung obliegt einzig und allein dem Gericht, welches den Fall verhandelt, gell...
Moderation
Zeitpunkt: 21.08.18 11:49
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Namensverunglimpfung
Zeitpunkt: 21.08.18 11:49
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Kommentar: Namensverunglimpfung
Ich sagte glaube ich bereits, dass ich der Aufassung bin, dass Aktionäre, die hier auf Ariva zu ihren Investitonen posten, wegen ihrer finanziellen Beteiligung befangen sind in ihrer Meinung. Und ich sehe mich immer wieder erneut bestätigt.
Dt. Cannabis: Pflichten einer AG sind eben Pflichten. Und für die Einhaltung wird gesorgt. Falls nicht seitens des Emittenten, dann mindestens von seiten der Marktbeobachter.
Nur meine Meinung.
Kritik an Personen zu äußern, die mit einer AG eng verbunden oder die beteiligt sind, sehe ich im Hinblick auf die Insiderlisten und der freien Meinungsäußerung im Rahmen der Forumsregeln und Gesetze nicht als kritisch an.
Mich täte eher interessieren, ob die Assets dieser AG werthaltig sind oder eher nicht.
Immerhin hat diese AG es bis ins bekannte Wiki geschafft...
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Cannabis
Aber der Ausblick gefällt mir nicht so sehr... Nur meine Meinung.
Ich gebe keine Empfehlungen ab, das ist Aufgabe von Anlageberatern. Kauf- bzw. Verkaufsempfehlungen in Börsenforen sind in meinen Augen unseriös.
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Die BaFin hat am 29. August 2018 gegen die Deutsche Cannabis AG Zwangsgelder in Höhe von 565.000 Euro festgesetzt.
Wie die BaFin bereits bekannt machte, hatte die Deutsche Cannabis AG gegen § 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 (neu: § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3) des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Bezug auf die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2016 sowie gegen § 37w Absatz 1 in Verbindung mit § 37y Nummer 2 (neu: § 115 Absatz 1 in Verbindung mit § 117 Nummer 2) WpHG in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2017 verstoßen.
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Mal gespannt was Pleiteadler jetzt wieder dazu schreibt, wobei dieser scheint abgetaucht zu sein...
Ihr könnt nun wider Aktienrecht auf dem Klopapier studieren.
http://www.deutschecannabis.com/aktie/
Obacht. Nur meine Meinung.