Vivacon kaufen


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Neuester Beitrag: 24.09.13 00:13
Eröffnet am:10.11.06 09:50von: Mme.EugenieAnzahl Beiträge:2.73
Neuester Beitrag:24.09.13 00:13von: andy0211Leser gesamt:356.403
Forum:Hot-Stocks Leser heute:191
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5298 Postings, 6632 Tage Lapismucwar das jetzt der Boden??

 
  
    #1576
25.03.10 14:40

5298 Postings, 6632 Tage Lapismuc@Metatron

 
  
    #1577
25.03.10 14:58
wo ist das problem bzw. aus welchem grund sollte das nicht legal sein?

5298 Postings, 6632 Tage LapismucMan darf bei maximal 10 Unternehmen bei denen ein

 
  
    #1578
25.03.10 15:00
Aufsichtsrat vorgeschrieben ist als Aufsichtsrat tätig sein.

2 Postings, 5358 Tage MetatronAufsichtsrat

 
  
    #1579
25.03.10 20:25
Ich hätte gedacht, dass es bei konkurrierenden Unternehmen Einschränkungen gibt  

535 Postings, 5861 Tage DaaxxUnd Jetzt ?

 
  
    #1580
30.03.10 12:07
Ist die Restrukturierung erfolgreich oder wollen die die Insolvenz anmelden ?  

532 Postings, 5413 Tage ProvenNa....

 
  
    #1581
30.03.10 12:19
wo bleibt denn die Begründung für die Kursaussetzung - müsste doch kommen...?  

Optionen

2670 Postings, 6191 Tage msvdwieder Handelbar

 
  
    #1582
30.03.10 12:55
was für ein Spread 0,20-0,435 bei Cortal Consors  

Optionen

2408 Postings, 5945 Tage ZweiflerAb in den Knast

 
  
    #1583
1
30.03.10 13:13
 

177 Postings, 6067 Tage irontigerkursentwicklung

 
  
    #1584
30.03.10 16:13
das sind die absoluten Verbrecher,bestätigt nur meine Meinung von der Boerse.Es wird fast überall betrogen,gelogen und vertuscht.Hat in meinen Augen mit normalen Geschäften leider nichts mehr zu tun.Bin ja auch schon seit einem Jahr aus allen raus.Mich sieht die Boerse auch nicht wieder, denn da müssten sich für uns Kleinanleger, in Sachen Transparenz und Nachhaltigkeit ,einiges ändern.Und das wird es mit Sicherheit nicht, auf bis zum nächsten noch gewaltigeren Crash.Viel Glück die das Casino noch nicht verlassen haben.
 

5700 Postings, 5845 Tage GundobadDas alte Haus von Rocky Zocky...

 
  
    #1585
30.03.10 16:51
...und Träume werden wahr.- Ein Tagtraum, einst in diesem Theater, und danach geflüchtet aus der Spelunke vor Betrüger, Gaunern, Halsabschneidern,... und gut davongekommen...
Und plötzlich verschlägt´s einen wieder hierher - als habe sich die Gaunerspelunke in eine Imbissbude verwandelt - und man erwartet sich ein paar Schnittchen nach dem Schnitt. Und die Aussitzer zahlen die Zeche.---
Eine Frechheit sondergleichen (bzw. stinknormale Gemeinheit !)---
Glaubt mir das einer ? - Keiner. - Ich kann´s ja selber kaum glauben. - Ich geh´dann mal lieber wieder. Bin fast schon satt.  

4887 Postings, 5583 Tage ridgebackist das eine bude! :((

 
  
    #1586
30.03.10 16:58
http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_425376

ich hoffe alle investierten sind da noch glimpflich rausgekommen. wird der nächste zock werden.
habe den wert mal auf den schirm genommen. bodenbildung noch lange nicht in sicht.

535 Postings, 5861 Tage DaaxxZocken ?

 
  
    #1587
01.04.10 19:03
Detmold (aktiencheck.de AG) - Die Experten vom "Frankfurter Tagesdienst" empfehlen die Aktie von Vivacon (Profil) nur hartgesottenen Zockern.

Lohnt hier noch ein Zock ?

Ist die Restrukturierung erfolgreich kanns wie weit hochgehen ?  

5700 Postings, 5845 Tage GundobadWas tun ?

 
  
    #1588
01.04.10 23:32
Jetzt ist die Bude erstmal nicht im Boden versunken, sondern schwebt sogar darüber.- Vielleicht ist sie ja eine Art Loreto-Kapelle und fliegt demnächst durch die Lüfte davon. Für Gläubige wäre das kein Wunder.- -
Was sagt denn der "Aktionär" ? (Ich les den ja nicht...)  

5700 Postings, 5845 Tage GundobadJetzt...

 
  
    #1589
09.04.10 09:26
...hol ich mir doch nochmal ein paar Stücke und pfeif auf die Gebühren und Fahrtkosten und lass mich zur HV einladen. Ist doch eine schöne Gelegenheit, um mal richtig Rabatz zu machen, wenn´s einem sonst (zu) gut geht ... Vielleicht finden sich enragierte und couragierte Mitstreiter...--
Ans Mikrofon geh´ ich aber nicht,  denn sie würden mir sehr schnell den Strom abstellen, und man würde nur noch die Hälfte verstehen. Halbe Sachen sind überwiegend nicht mein Ding, höchstens mal ausnahmsweise... (Was Immobilien angeht, muss ich freilich zugeben, daß ich davon nicht mal halbwegs was verstehe, aber investieren kann man ja trotzdem, die paar Stücke zumal, die machen das Kraut auch nicht fetter..)  

10342 Postings, 5915 Tage kalleariMehr als 1/2 Grundkapital ist vernichtet !

 
  
    #1590
1
14.04.10 17:23
Nachricht vom  14.04.2010  | 15 :49 Vivacon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am  21.05.2010  in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121  AktG Vivacon AG Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Vivacon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am  21.05.2010  in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121  AktG 14.04.2010 15 :49 Vivacon AG Köln - Wertpapier-Kenn-Nummer  60 48 91 - -  ISIN DE 0006048911 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0 D 668 - -  ISIN DE000 A0 D6687 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0 H 5 ZW - -  ISIN DE000 A0 H5 ZW7 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0 J BN2 - -  ISIN DE000 A0 JBN23 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21.  Mai 2010 , um 10 :00  Uhr, im Holiday Inn - Am Stadtwald, Dürener Straße  287 50935  Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft  ein. Tagesordnung TOP 1 -  Verlustanzeige nach § 92  Abs. 1  AktG Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust von  mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht. TOP 2 -  Satzungsänderung - Verkleinerung des Aufsichtsrates Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 13  Absatz 1  vor,  dass der Aufsichtsrat aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Diese Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist  gemessen an der derzeitigen Größe der Vivacon AG nicht mehr erforderlich, so dass eine Verkleinerung des Aufsichtsrates auf insgesamt drei Mitglieder  erfolgen soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Satzungsänderung vor:   § 13  Absatz (1)  wird wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Hauptversammlung  zu wählenden Mitgliedern.' TOP 3 -  Bestätigung Aufsichtsrat Die Amtszeit der Herren Marc Leffin und Dr. Carsten Vier lief gemäß  der jeweiligen Bestellungsbeschlüsse bis zur Beendigung der  Hauptversammlung,  die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008  beschließt, somit  der Hauptversammlung in dem Geschäftsjahr 2009. In 2009  hat die Vivacon AG keine Hauptversammlung durchgeführt,  so dass weder eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats noch  eine  Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgen konnte. Aufgrund  aktueller Rechtsprechung besteht eine Rechtsunsicherheit, ob das  Mandat  von Aufsichtsratsmitgliedern automatisch in dem Jahr endet, in dem  die Hauptversammlung hätte erfolgen sollen, oder ob die  Amtszeit bis  zur nächsten Hauptversammlung läuft, so dass zu diesem Zeitpunkt eine  Neubestellung durch die Hauptversammlung erfolgen  kann. Aufgrund dieser  Rechtsunsicherheit haben Herr Marc Leffin und Herr Dr. Carsten Vier  höchst vorsorglich mit Wirkung zu der beantragten gerichtlichen Neubestellung  ihr Amt als Aufsichtsratsmitglieder niedergelegt und sind sodann durch  Beschluss des Amtsgerichtes Köln  gerichtlich bis zum Ablauf dieser  Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden. Die Amtszeit der Herren Marc Leffin und Dr. Carsten Vier endet  somit mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren,   Marc Leffin, derzeit Unternehmer, wohnhaft in Kastanienbaum,  Schweiz.   Dr. Carsten Vier, derzeit Geschäftsführer der TETRA CAPITAL  GmbH mit Sitz in Bad Homburg, wohnhaft in Bad Homburg für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über  die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 , somit die diesjährige ordentliche Hauptversammlung, beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft  zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß den § 96  Abs. 1 , 101  Abs. 1  AktG  sowie im Falle der Annahme des Beschlusses zu TOP 2  gemäß § 13  Abs.  1  der  Satzung aus drei, im Falle der Nichtannahme des Beschlusses  zu TOP 2  aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die vorgeschlagenen Personen haben keine Ämter im Sinne des § 125
Abs. 1  Satz 5  AktG inne. TOP 4 -  Genehmigtes Kapital Das derzeitige Genehmigte Kapital I (§ 7  Abs. 1  der Satzung) wurde  nicht ausgenutzt. Eine Ausnutzung war lediglich bis zum 27.  April  2009  möglich, so dass dieses nicht mehr verwendbar ist. Das bisherige  Genehmigte Kapital I soll somit ersatzlos entfallen. Das derzeitige Genehmigte Kapital II (§ 7  Abs. 2  der Satzung) kann  bis zum 30.  April 2010  ausgenutzt werden und ist somit bei Durchführung dieser Hauptversammlung nicht mehr verwendbar. Das bisherige Genehmigte  Kapital II soll aufgehoben und zu einem neuen Genehmigten  Kapital  I werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die unter Ziffern  1.  bis 2.  folgenden Beschlüsse zu fassen: 1. a) § 7  Abs. 1 ( Genehmigtes Kapital I) in der bisherigen Fassung  wird ersatzlos gestrichen. b) Der neue § 7  Abs. 1  der Satzung lautet: '(1) entfällt' 2. a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats  das Grundkapital bis zum 30.  April 2015  durch Ausgabe neuer  auf den  Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt  EUR  5.225.028 ,00  zu erhöhen. Die Ausgabe  neuer auf den Inhaber lautender  Stückaktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen (Genehmigtes  Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren.  Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden  Wandlungs- und Optionsrechten aus  Schuldverschreibungen, - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer des Konzerns  auszugeben, - zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen  oder Unternehmensteilen oder  Beteiligungen an Unternehmen, - zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im Ausland, - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der  auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht  ausgeschlossen wird,  insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10  % des  im Zeitpunkt der Ausgabe der  neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals  nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung  zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des  Ausgabebetrags durch  den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats  die weiteren Einzelheiten der Durchführung von  Kapitalerhöhungen aus  dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,  die Fassung der Satzung nach  vollständiger oder teilweiser Durchführung  der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach  Ablauf der  Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung  aus dem genehmigten Kapital anzupassen. b) § 7  wird sodann um folgenden Abs. 2  ergänzt: Der neue  § 7  Abs. 2  der Satzung lautet: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates  das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum  30.  April 2015
einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis  zu insgesamt EUR  5.225.028 ,00  durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber  lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital  von  EUR 1 ,00  je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand  ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des  Aufsichtsrates jeweils über  den Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre zu entscheiden.  Ein  Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden  Wandlungs- und Optionsrechten aus  Schuldverschreibungen, - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer des Konzerns  auszugeben, - zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen  oder Unternehmensteilen oder  Beteiligungen an Unternehmen, - zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im Ausland, - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der  auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht  ausgeschlossen wird,  insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10  % des  im Zeitpunkt der  Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals  nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen  Aktien den Börsenpreis  der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung  zum Zeitpunkt  der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch  den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.' TOP 5  Satzungsänderungen - Anpassung an das ARUG Am 1.  September 2009  ist das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie'  (ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet unter  anderem Neuregelungen  zum Recht der Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft soll  an diese Neuregelungen angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu  fassen: a) § 21  Abs. (3)  der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)  wird wie folgt neu gefasst: '(3) Die Hauptversammlung ist mindestens 30  Tage vor dem Tag, bis  zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre nach § 22  Absatz  (1)
der Satzung zugegangen sein muss, einzuberufen. Der Tag der Einberufung  ist nicht mitzurechnen. Im Übrigen gilt § 121  Absatz 7  AktG.' b) § 22  der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) wird  unter Aufhebung des bestehenden § 22  Abs. (1)  bis (3)  der Satzung insgesamt wie folgt neu gefasst: '(1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das  Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der  Hauptversammlung anmelden.  Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Sie muss in deutscher  oder englischer Sprache  erfolgen. Die Anmeldung muss mindestens sechs  Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und  der  Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt §  121  Absatz 7  AktG. (2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme  an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des  Stimmrechtes nachweisen.  Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126 b BGB) erstellten Nachweises  des Anteilsbesitzes durch das  depotführende Institut. Der Nachweis  muss sich auf den Beginn des 21.  Tages vor der Hauptversammlung beziehen  und der  Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten  Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung  zugehen, wobei  der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen  sind. Im Übrigen gilt § 121  Absatz 7  AktG. (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an  der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und  ohne einen  Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte  ganz oder teilweise im Wege elektronischer  Kommunikation ausüben können  (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen  zum Umfang und zum  Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach  Satz 1  zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre  Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich  oder  im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der  Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.  Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (5) Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei  der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten  vertreten  lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis  der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft  bedürfen der Textform  (§ 126 b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung  für die Formwahrung  bestimmt werden. § 135  AktG bleibt unberührt.  Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft  eine  oder mehrere von diesen zurückweisen.' Bericht des Vorstands zu TOP 4 ( Ausschluss des Bezugsrechts  bei Verwendung des neu geschaffenen Genehmigten Kapitals I) Der Vorstand hat gemäß §§ 203  Abs. 1  und Abs. 2  Satz 2 , 186  Abs.  4  Satz 2  und Abs. 3  Satz 4  AktG einen schriftlichen Bericht über die  gemäß  TOP 4  vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts  erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Das neue Genehmigte Kapital I soll das bisherige Genehmigte Kapital  II ersetzen und zu dem bisherigen bis zum 30.  April 2011  und 30.  April 2012  befristeten genehmigten Kapital hinzutreten. Das neu geschaffene  genehmigte Kapital wird zu inhaltlich vergleichbaren Bedingungen  begeben  wie das bisherige genehmigte Kapital. Wenn der Vorstand von der Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats  das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen  Aktien aus  dem Genehmigten Kapital I den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten.  Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so  festgelegt, dass unter Berücksichtigung  der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre  und die Belange der  Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt  stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses,  den der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen  darf; derzeit bestehen keine konkreten Vorhaben der Verwaltung für  das  Ausnutzen der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Die Ermächtigung der Verwaltung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht  auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen, was die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen  erleichtert. Die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses zugunsten von Inhabern  von zu begebenden Options- und Wandlungsrechten liegt regelmäßig  im  Interesse der Gesellschaft, da auf diese Weise eine ansonsten in den  Options- oder Schuldverschreibungsbedingungen übliche Herabsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises aufgrund von sogenannten Verwässerungsschutzklauseln  im Falle von Kapitalerhöhungen vermieden  werden kann, indem entsprechende  Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung an die Inhaber der bezeichneten  Rechte ausgegeben werden. Ferner soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch  eine Ausgabe von Belegschaftsaktien möglich sein. Die Gesellschaft  möchte  sich die Möglichkeit offen halten, durch die Gewährung von  Aktien an die Belegschaft die Identifikation von Mitarbeitern mit  dem  Unternehmen und damit die Motivation und die Bindung der Arbeitnehmer  an die Gesellschaft zu erhöhen. Die Gesellschaft sieht in der  Gewährung  von Belegschaftsaktien eine Alternative oder auch eine Ergänzung zur  Ausgabe von Aktienoptionsrechten, wobei letztere  schwerpunktmäßig  für Führungskräfte in Betracht kommt. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien  bietet sich demgegenüber auch zum Zweck  der Vermögensbildung für weite  Kreise der Arbeitnehmerschaft an. Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht  der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien zur Gewinnung von  Sacheinlagen,  insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen  gegen Sacheinlagen,  auszugeben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft  liegt. Die Gesellschaft könnte damit solche Akquisitionen gegen Überlassung  eigener  Aktien, also ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage,  durchführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von  stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit  haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Auch  dies erfordert  in aller Regel schnelle Entscheidungen, die nicht zuwarten können,  bis eine Hauptversammlung einberufen und eine ordentliche Kapitalerhöhung  durchgeführt wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt hierzu die  notwendige Flexibilität. Des Weiteren möchte sich die  Gesellschaft  die Platzierung von Aktien zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im  Ausland vorbehalten. Dies bedingt einen  Bezugsrechtsausschluss. Die Verwaltung soll bis zum Betrag von 10  % des Grundkapitals der  Gesellschaft (§ 186  Abs. 3  Satz 4  AktG) ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Aktien gegen Bareinlagen  zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis  nicht  wesentlich unterschreitet. Die bereits abgelaufene Ermächtigung in  § 7  Abs. 1  letzter Spiegelstrich (siehe TOP 4)  sowie die  Ermächtigungen  in § 7  Abs. 3  letzter Spiegelstrich und § 7  Absatz 4  letzter Spiegelstrich  der Satzung der Gesellschaft zusammen mit § 7  Abs. 2  letzter Spiegelstrich  der hier zu schaffenden Ermächtigung gilt jedoch nur in der Weise,  dass die Kapitalerhöhung insgesamt einen Betrag von  10  % des Grundkapitals  nicht überschreiten darf. Damit soll die Verwaltung in die Lage versetzt  werden, die Eigenmittel der Gesellschaft  schnell, flexibel und kostengünstig  zu verstärken. Durch gesetzliche Vorgaben sind die Aktionäre ausreichend  geschützt. Wenn sie ihre  Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten,  können sie die dazu erforderlichen Aktien auch über die Börse erwerben.  Da der Ausgabepreis  neuer Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich  unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten kein wirtschaftlicher  Vorteil  eingeräumt. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts  sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 14.  Mai  2010
unter nachstehender Adresse: Vivacon AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259  Mannheim Telefax: + 49 (0) 621 /  71 77 213 E-Mail:  eintrittskarte@pr-im-turm.de bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis  des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder  Finanzdienstleistungsinstitut  erbracht haben, dass sie zu Beginn des 30.  April 2010 , d. h. am 30.
April 2010 , 00 :00  Uhr, Aktionär der  Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung  muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter  einer der vorgenannten Adressen  bis spätestens am 30.  April 2010  zugehen.  Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform  und können in  deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes  werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen  Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden  Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung  des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen  durch das depotführende Institut vorgenommen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung  und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den  Nachweis  erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen  der Aktien nach dem Nachweisstichtag keine  Bedeutung für den Umfang  und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen  Aktionärs. Entsprechendes gilt für  den Zuerwerb von Aktien nach dem  Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien  besitzen und erst danach  Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder  stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die  Dividendenberechtigung. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch  Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen  zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine  fristgerechte  Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden  Bestimmungen erforderlich. Gemäß § 134  Abs. 3  Satz 3  AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,  ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der  Gesellschaft  der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck  auf der Rückseite des  Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung  erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte  Vollmacht in  Textform ausstellen. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135  Abs. 10 , 125  Abs. 5  AktG  den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135  Abs.  8  AktG die Regelungen des § 135  Abs. 1  bis 7  AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz  noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten  nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss  zudem  vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene  Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein  Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in  § 135  AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen  bevollmächtigen  wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen  Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt  werden. Ein Verstoß  gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135  AktG genannte  Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in  diesem Absatz Genannten  beeinträchtigt allerdings gemäß § 135  Abs. 7  AktG die Wirksamkeit  der Stimmabgabe nicht. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung  durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder  der Gesellschaft  unter der folgenden Adresse zugehen: Vivacon AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D- 68259  Mannheim Fax: + 49 (0) 621 /  71 77 213 Elektronisch: www.hv-vollmachten.de Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de  ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der  Eintrittskarte abgedruckt  ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachterteilung und  die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten  Vollmacht und deren  Änderung können unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform  erfolgen. Weitere Informationen zur  Nutzung der passwortgeschützten  Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse. Ferner bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der  Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen  vertreten  zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht  und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt  werden. Der  Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;  sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen  ausüben. Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen  an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter  schriftlich  unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre  zusammen mit der Eintrittskarte. Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten  Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des  Anteilsbesitzes  fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Anträge von Aktionären a. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer  Minderheit gemäß § 122  Absatz 2  Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals  oder den anteiligen Betrag von EUR  500.000 ,00  erreichen, können verlangen,  dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht  werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung  oder eine Beschlussvorlage  beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des  20.  April 2010  zugegangen sein. Bekannt zu  machende Ergänzungen der  Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung  bekannt gemacht werden - unverzüglich  nach Zugang des Verlangens im  elektronischen Bundesanzeiger und im Internet unter www.vivacon.de  veröffentlicht und bekannt gemacht. '§ 142  Absatz 2  AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der  Hauptversammlung  Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende - das  heißt  in angepasster Form - Anwendung. b. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Absatz 1  und 127  Aktiengesetz Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem  bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind  ausschließlich  zu richten an: Vivacon AG Herr Michael Schroeder Agrippinawerft 30 D- 50678  Köln Telefax:  0221 1305621-952 E-Mail: michael.schroeder@vivacon.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht  berücksichtigt. Wir werden bis spätestens zum Ablauf des 6.  Mai 2010 eingehende, zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von  Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse   http://www.vivacon.de veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden  ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine  Abschrift derjenigen Unterlagen, die auch während der  Hauptversammlung  zur Einsichtnahme ausliegen, zugesandt. Diese Unterlagen sind auch  im Internet abrufbar unter   http://www.vivacon.de Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung  dieser Hauptversammlung EUR  19.885.216 ,00  und ist eingeteilt in  19.885.216
auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte  im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt  19.885.216.
Von diesen  19.885.216  Stimmrechten ruhen derzeit keine Stimmrechte  aus eigenen Aktien (§ 71 b AktG). Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131  Absatz 1  AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand  Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen  sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss  eingebundenen  Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands  der Tagesordnung erforderlich ist. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden  Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere  Informationen  stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vivacon.de  zur Verfügung. Die Einberufung der Hauptversammlung  ist im elektronischen  Bundesanzeiger vom 14.  April 2010  veröffentlicht.   Köln, im April 2010 Vivacon AG Der Vorstand    

3162 Postings, 5366 Tage RefreshUnd was sagt uns das.

 
  
    #1591
14.04.10 21:56
Die haben die Knete verpulvert.  

5700 Postings, 5845 Tage GundobadNa, sagen wir...

 
  
    #1592
15.04.10 00:53
...die Hälfte. - Aber ich hab´ von diesem längenmäßig rekordverdächtigen Posting auch nur die Hälfte verstanden.
Was ich überhaupt nicht verstehe ist, warum ausgerechnet der Dr. Vier im Aufsichtsrat bleiben soll/will, wo doch schon der Name ein Ausscheiden nahelegt. Spielt der etwa "Vier gewinnt!" ? - Sieht ganz danach aus...  

10342 Postings, 5915 Tage kalleari@ Gundobad

 
  
    #1593
2
15.04.10 07:55
Kapital versenkt zwischen 50 bis 100 Prozent. ( Mehr als 50 vernichtet).
Kommt eine Kapitalerhöhung oder der Untergang ?
Wer weiss ?

Mfg
Kalle  

42 Postings, 5650 Tage PhoenixzockerWas soll denn steigende Kurse auslösen?

 
  
    #1594
17.04.10 14:53

Hallo zusammen,

Was soll denn steigende Kurse auslösen?

Sämtliche Karstadt-Filialen zahlen erstmal weniger Miete. Sollte die Sanierung fehlschlagen, zahlen Sie gar nicht mehr! Das drückt auch die Mieten anderer Innenstadt-Objekte. Schaut Euch doch mal in den großen Stadten um; sehr viele Geschäftsräume stehen leer. Ich denke mal, daß sich mit den ehemals so lukrativen Gewerbeobjekten kein satter Gewinn mehr realisieren läßt, bei aufwendigen Renovierungen derselben, dem Haupttätigkeitsfeld der Vivacon, schon gar nicht.

Teuer sanierte Prestige-Wohnanlagen mit historischem Ambiente lassen sich in der momentanen Wirtschaftslage auch nur deutlich unter Wert an den Mann / die Frau bringen. Wer will sich schon so einen finanziellen Klotz ans Bein hängen?

Zudem haben offensichtlich einige ehemaligen Manager von Vivacon auf eigene Faust ein Konkurenzunternehmen gegründet (War in einem der letzten Postings zu lesen). Die werden schon ihre Gründe haben, warum sie das sinkende Schiff verlassen haben.

Meine persönliche Einschätzung ist, das Vivacon in diesem Jahr noch auf 20 oder sogar 10Cent  fallen wird. Die Frage ist: Kriegen die überhaupt noch mal die Kurve?

Keine Kauf oder Verkaufempfehlung, nur Laien-Meinung.

Allen viel Erfolg.

 

5195 Postings, 5610 Tage andy0211so ist eben die börse-

 
  
    #1595
27.04.10 15:23
unglaublich was nun passiert.
gruß  

28336 Postings, 5472 Tage WeltenbummlerKauft nur Leute Kauft!

 
  
    #1596
27.04.10 16:17

28336 Postings, 5472 Tage WeltenbummlerBe mir klingelts ständig und keiner ist an der Tür

 
  
    #1597
27.04.10 16:19

353 Postings, 5406 Tage deenomatIch glaub ich sehe nicht richtig ...

 
  
    #1598
27.04.10 19:27

was ist denn hier los ?!

 

 

3054 Postings, 5438 Tage mc.cashein Anstieg bis 2,30 - 2,60 Euro möglich.(über400%

 
  
    #1599
28.04.10 16:25
- Sie lebt noch!
von André Rain
Mittwoch 28.04.2010, 12:50 Uhr Vivacon - WKN: 604891 - ISIN: DE0006048911

Börse: Xetra in Euro / Kursstand: 0,678 Euro

Rückblick: In den vergangenen Monaten ist es ruhig geworden um die Vivacon Aktie. Sie entzog sich komplett dem freundlichen Marktumfeld und rutschte Anfang April sogar auf ein neues Allzeittief bei 0,37 Euro zurück.

Nach einer Stabilisierung im Bereich des alten Tiefs bei 0,44 Euro kommt in dieser Woche Kaufdruck auf, die Aktie schießt bis an die flache Abwärtstrendlinie der letzten Monate bei 0,72 Euro hinauf. Das kurzfristige Chartbild erhält dadurch bullische Tendenz, das mittelfristige ist bärisch.

Charttechnischer Ausblick: Ob nun eine große Trendwende erfolgt, bleibt angesichts der eklatanten Schwäche der letzten Jahre abzuwarten. Zumindest besteht die Chance auf eine Bodenbildung und kurzfristig auf weiter steigende Kurse. Geht es per Tagesschluss über 0,72 Euro, sollte es aufwärts gehen bis 1,15 - 1,23 Euro. Erst oberhalb von 1,23 Euro kann von einer Bodenbildung gesprochen werden, dann wird ein Anstieg bis 2,30 - 2,60 Euro möglich.  

5195 Postings, 5610 Tage andy0211du kopierst hier einfach was rein

 
  
    #1600
28.04.10 18:57
ohne quellenangabe- aber ich helfe dir:
http://www.godmode-trader.de/nachricht/...-noch-Vivacon,a2152981.html

meine meinung dazu: war schon gestern geil- aber wenn ich schon lese: könnte, vielleicht, möglich- bei solchen weisheiten die für jede aktie gelten- schwant mir nichts gutes bzw. nicht mehr sowas überraschendes wie gestern.
bin aber immer noch im plus- mal sehen.
gruß  

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