Auf gehts JUBII ( ISIN NL0000233195 )
Seite 62 von 75 Neuester Beitrag: 22.12.21 19:35 | ||||
Eröffnet am: | 07.06.10 11:07 | von: Lemming711 | Anzahl Beiträge: | 2.873 |
Neuester Beitrag: | 22.12.21 19:35 | von: Wählscheibe | Leser gesamt: | 631.576 |
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Seit 20 Jahren wird jeder Aktionär nur an der Nase herum geführt.
20 Jahre nur Beschiss.
Jetzt können die wieder 5 Jahre klagen und hinterher feststellen, das sie nicht im Recht sind. Auf die Idee kann man gar nicht kommen. Die sollten mal Leute einsetzen , die ein Interesse daran haben, das aus dem Laden nochmal was wird.
As reported in the Annual Report 2017/2018 the Dutch tax authorities started in 2017 a tax audit with respect to sales tax (VAT) for the period 2013 until 2018. The tax authorities have taken the position that Jubii Europe N.V. was not engaged in economic activities which would lead to a VAT deduction right during the years of examination. A final meeting with the state auditors in January 2019 had not led them to another conclusion. The consequence is that the right for refund of input VAT is denied for the whole period. On 26 February 2019 the final assessment has been issued. Accordingly the Dutch tax authorities request from Jubii Europe N.V. a payment of Euro 1,155,183 for input VAT in the period under examination, inclusive interest and fines.
Based on the assessment of Jubii Europe N.V.'s Dutch tax advisor management takes the position that Jubii Europe N.V. was engaged in economic activities leading to a VAT refund right during the whole period and having solid arguments in defense of this position. Therefore, Jubii Europe N.V. will object the Dutch tax authorities assessment in short notice. The decision on this objection will be in the hands of a VAT inspector who was not involved in the audit. If the Dutch tax authorities will finally adhere to their assessment management will, after careful consideration with Jubii Europe N.V.'s Dutch tax advisors, decide whether to take the case to court or not.
As reported in the Annual Report 2017/2018 the Dutch tax authorities started in 2017 a tax audit with respect to sales tax (VAT) for the period 2013 until 2018. The tax authorities have taken the position that Jubii Europe N.V. was not engaged in economic activities which would lead to a VAT deduction right during the years of examination. A final meeting with the state auditors in January 2019 had not led them to another conclusion. The consequence is that the right for refund of input VAT is denied for the whole period. On 26 February 2019 the final assessment has been issued. Accordingly the Dutch tax authorities request from Jubii Europe N.V. a payment of Euro 1,155,183 for input VAT in the period under examination, inclusive interest and fines.
Based on the assessment of Jubii Europe N.V.'s Dutch tax advisor management takes the position that Jubii Europe N.V. was engaged in economic activities leading to a VAT refund right during the whole period and having solid arguments in defense of this position. Therefore, Jubii Europe N.V. will object the Dutch tax authorities assessment in short notice. The decision on this objection will be in the hands of a VAT inspector who was not involved in the audit. If the Dutch tax authorities will finally adhere to their assessment management will, after careful consideration with Jubii Europe N.V.'s Dutch tax advisors, decide whether to take the case to court or not.
DGAP-Adhoc: Jubii Europe N.V .: Die niederländischen Steuerbehörden fordern von Jubii Europe N.V. (ISIN NL0000233195) die Zahlung von 1.155.183 Euro (deutsch) | wallstreet-online.de - Vollständiger Artikel unter:
https://www.wallstreet-online.de/nachricht/...ro-1-155-183-von-jubii- europe-nv-isin-nl0000233195-deu
Niederschrift zur Hauptversammlung
Unverzüglich nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen. Üblicherweise erfolgt dies über den die Hauptversammlung beurkundenden Notar. Sollte eine notarielle Beurkundung im nicht regulierten Markt zulässigerweise nicht erfolgt sein, da keine Beschlussfassung getroffen wurde, für die das Gesetz mindestens eine Dreiviertelmehrheit vorschreibt, genügt insoweit die Übersendung einer durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichneten Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister.
Abstimmungsergebnisse
Börsennotierte Gesellschaften, also solche aus dem regulierten Markt, müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Abstimmungsergebnisse müssen hierbei auch die detaillierten Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG beinhalten.
Mitteilungen nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
§ 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG regelt für Emittenten aus dem regulierten Markt eine Reihe von Veröffentlichungspflichten etwa in Bezug auf Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- oder Zeichnungsrechten. Dies betrifft zahlreiche Hauptversammlungsbeschlüsse. Hierzu zählen insbesondere die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Auszahlung einer Dividende, die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital sowie die Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Beschluss Regelungen beinhaltet, die die Mitteilungspflicht auslösen, etwa die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss oder die Vereinbarung von Einziehungsrechten. Wichtig ist, dass die Veröffentlichung unverzüglich vorgenommen wird. Die Dividendenbekanntmachung wird üblicherweise bereits am ersten Werktag nach der Hauptversammlung veröffentlicht, da an diesem Tage zumeist auch die Auszahlung der Dividende erfolgt. Bei einem regulären Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung knüpft die unverzügliche Veröffentlichungspflicht an den Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister an. Bei einer bedingten Kapitalerhöhung wie auch der Schaffung eines genehmigten Kapitals ist die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der maßgebliche Zeitpunkt für die Veröffentlichungspflicht. Die spätere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital kann eine erneute Veröffentlichungspflicht nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG auslösen.
Folgepflichten beachtet? Illustration: PantherMedia / Pixilery
Zu beachten ist, dass es nach der Verwaltungsauffassung der BaFin für die Einhaltung der unverzüglichen Veröffentlichungspflicht in der Regel nicht genügend ist, die Eintragungsmitteilung über das Notariat abzuwarten. Vielmehr müssen Emittenten etwa über das Unternehmensregister oder die Handelsregisterbekanntmachungen, die für jedermann online abrufbar sind, selbst regelmäßig den Eintragungsvorgang im Auge behalten und sogleich nach Feststellung der Eintragung der Beschlussfassung die entsprechende Veröffentlichung in die Wege leiten.
Veröffentlichungen nach § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG müssen im Bundesanzeiger erfolgen.
Mitteilungen nach § 30 e Abs. 1 WpHG
Beschließt die Hauptversammlung eine Änderung der mit den Aktien verbundenen Rechte (z.B. Kapitalherabsetzung, Änderung des Stimmrechts), besteht für Gesellschaften aus dem regulierten Markt eine Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Mitteilung in Form einer europaweiten Verbreitung durch ein geeignetes Medienbündel gemäß § 30 e Abs. 1 WpHG. Neben der Veröffentlichung ist die Information ebenfalls an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln und der BaFin muss die Veröffentlichung mitgeteilt werden.
Aufsichtsratswahlen
Sofern im Rahmen der Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, die zuvor nicht dem Aufsichtsrat angehört haben, es also zu einem Wechsel im Aufsichtsrat gekommen ist, hat der Vorstand unverzüglich eine neue Liste sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats, aus der neben dem Namen und dem Vornamen auch der ausgeübte Beruf sowie der Wohnort der Mitglieder hervorgeht, beim Handelsregister einreichen. Eine Mitteilungspflicht an das Handelsregister besteht ebenso, wenn im Nachgang der Hauptversammlung innerhalb des Aufsichtsrates ein neuer Vorsitzender bzw. Stellvertreter gewählt wird.
Gewinnverwendungsbeschluss
Sofern auf der Hauptversammlung ein Gewinnverwendungsbeschluss getroffen wurde, muss diese Beschlussfassung nach § 325 Abs. 1 HGB, also im Zusammenhang mit der Einreichung des Jahresabschlusses, zum Bundesanzeiger zum Zwecke der Offenlegung eingereicht werden. Sollte die Gesellschaft bereits den Jahresabschluss eingereicht haben (dies betrifft insbesondere die Gesellschaften aus dem regulierten Markt im Hinblick auf die Viermonatsfrist), so ist dieser Gewinnverwendungsbeschluss unverzüglich nach der Hauptversammlung nachzureichen. Ansonsten kann der Gewinnverwendungsbeschluss zusammen mit dem Jahresabschluss nach § 325 HGB an den Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt werden.
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Habt ihr was gefunden?
Ich tappe im dunkeln.
3 Fragen @Danke an Woso2015
Jetzt ist das Gerichtsverfahren abgeschlossen und deshalb nochmal folg. Fragen:
1. wann wird jetzt die Gesellschaft aufgelöst?
2. wann erfolgt die Auszahlung?
3. Wird noch geprüft den Firmenmantel anderweitig zu nutzen?
Hallo Herr XY,
Zu Ihren Fragen:
Zu 1.
Die Gesellschaft kann erst aufgelöst werden, nachdem die schwedische und die deutsche Tochtergesellschaft liquidiert sind.
Die Liquidation der schwedischen Tochtergesellschaft ist praktisch abgeschlossen, hier warten wir nur noch auf die Zustimmung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
Die Liquidation der deutschen Tochtergesellschaft ist zum 31. März vorgesehen. Allerdings ist die Liquidation der Gesellschaft erst wirksam, nachdem die Steuerbehörden ihr Einverständnis erklärt haben. Die kann erfahrungsgemäß leider dauern.
Bezüglich der Liquidation der Jubii Europe N.V. ist darüber hinaus noch anzumerken, dass wir ja einen Wiederspruch Gegen die Entscheidung der holländischen Finanzbehörden laufen haben, wonach die Jubii Europe N.V. seit 2013 nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt sein soll. Der Widerspruch wird voraussichtlich im Juli entschieden. Sollten die holländischen Steuerbehörden bei ihrer Auffassung bleiben, wäre über eine Klageerhebung zu entscheiden.
Sie hierzu die veröffentlichte ad hoc Mitteilung.
Zu 2.
Bezüglich der Auszahlung hat sich nichts Neues ergeben, das heißt, es erfolgt eine Schlussauskehrung am Ende der Liquidation der Jubii Europe N.V.
Zu 3.
Ja, es wird gemeinsam mit den holländischen Steuerberatern geprüft, ob die Verlustvorträge im Falle eines Verkaufs der Gesellschaft durch einen potentiellen Erwerber weiter genutzt werden könnten.
Mit besten Grüßen
Dr. Fred Wilsdorf
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Ich hätte gern mal paar Infos zum heutigen Stand der Dinge.
Ist die schwedische und deutsche Tochtergesellschaft mittlerweile liquidiert?
Für die schwedische war ja nur noch die Handelsregister Löschung
notwendig und für die deutsche war das doch zum 31.März vorgesehen?
Haben die holländischen Steuerbehörden mittlerweile zum Verlustvortrag
geprüft inwieweit dieser nutzbar ist?
Sehr geehrter Herr XY,
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
Die schwedische Tochtergesellschaft ist liquidiert, es fehlt aber nach wir vor die Löschung im Handelsregister. Diese liegt in den Händen des schwedischen Register- gerichts, auf das wir leider keinen Einfluss haben. Wir können nur immer wieder nachfragen, was wir natürlich tun.
Die deutsche Tochtergesellschaft ist wie geplant zum 31. März liquidiert. Allerdings müssen noch die Steuererklärungen für den gesamten Liquidationszeitraum erstellt und von den deutschen Steuerbehörden geprüft werden. Erst nach Erteilung der Unbedenklichkeit durch die deutschen Steuerbehörden kann die Gesellschaft im Handelsregister ge- löscht werden. Wie lange es dauern wird bis diese von den deutschen Steuerbehörden erteilt wird, lässt sich nicht vorhersagen.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu der Nutzbarkeit der Verlustvorträge im Verkaufsfall ist bei den holländischen Steuerbehörden gestellt, aber noch nicht beantwortet. Dies wird nach Aussage unseres holländischen Steuerberaters auch einige Zeit dauern.
Mit besten Grüßen
Dr. Fred Wilsdorf
Ein Saftladen ist das!
Interessant auch:
"
Additionally, as an alternative to liquidation of Jubii Europe N.V., management is working on options the sell the Company"
Vorher wird aber noch bisschen Aktionärsgeld verpulvert und dann das Restcash ausgezahlt.
Ob das alles in 2019 noch eintritt da habe ich so meine Zweifel bei dem Tempo wie bisher gearbeitet wurde.
Billigst bedeutet doch das ich auch aus dem Ask genommen hätte. Ich hätte doch welche bekommen müssen. Ich glaube man hatte keine Erlaubnis den Kurs über Pfinsten mit satten Plus verweilen zu lassen.
Wir hätten bei 0,031 gestanden.
Geht mir ziemlich auf die Nuss aber ich werde nicht genervt schmeissen, das könnte denen so passen...
Ich Bezug auf meine Anfragen leider nicht viel Neues.
Hallo Herr Wilsdorf,
ist die schwedische Tochter aus dem Handelsregister gelöscht?
Die deutsche Tochtergesellschaft ist wie geplant zum 31. März
liquidiert.
Ist die Erteilung der Unbedenklichkeit durch die deutschen
Steuerbehörden erfolgt?
Gibt es etwas neues im Bezug zur Nutzbarkeit der Verlustvorträge von
den holländischen Steuerbehörden?
Hallo Herr XY,
die schwedische Tochtergesellschaft ist im Handelsregister gelöscht.
Die Erteilung der Unbedenklichkeit zur Löschung der Jubii Europe GmbH i.L.
durch die deutschen Steuerbehörden steht aus.
Die holländischen Steuerbehörden haben unserer Antrag auf verbindliche Auskunft bezüglich der Nutzbarkeit der Verlustvorträge noch nicht beantwortet.
Mit besten Grüßen
Dr. Fred Wilsdorf