Auf gehts JUBII ( ISIN NL0000233195 )
Seite 59 von 75 Neuester Beitrag: 22.12.21 19:35 | ||||
Eröffnet am: | 07.06.10 11:07 | von: Lemming711 | Anzahl Beiträge: | 2.873 |
Neuester Beitrag: | 22.12.21 19:35 | von: Wählscheibe | Leser gesamt: | 631.600 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 75 | |
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Schöne Grüsse nach Schweden bitte beschleunigt eurer Arbeitstempo mal bisschen den Zeit ist Geld.
Zum Schluss nicht mal den letzten Akt durchgeboxt bekommen.
Finale Auskehrung in Höhe ... ?
Weitere Verwendung der Börsennotierung ?
Wenn man jetzt für 3cent noch Shares kaufen könnte macht man glaub nichts falsch.
Wäre damals wohl besser gewesen, das Urteil anzunehmen, als auf noch mehr zu hoffen.!
Am Ende ist alles futsch und es gibt nicht mal einen warmen Händedruck.
Delisting wikipedia
Bei dem Delisting (engl. to list ‚notieren, verzeichnen‘), seltener auch Börsenabgang oder Börsenrückzug, handelt es sich um die dauerhafte Einstellung der Börsennotiz einer kapitalmarktaktiven Kapitalgesellschaft (meist einer Aktiengesellschaft). Demgegenüber bezeichnet Downlisting oder Downgrading den Wechsel in ein Börsensegment mit niedrigeren Anforderungen, etwa vom regulierten Markt in den Freiverkehr[1]. Das Delisting ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie dauerhaft vom Handel im regulierten Markt entfernt wird. Sowohl das Delisting als auch das Downgrading kann zu einer großen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit auch zu erheblichen Kursverlusten führen. Daher stellt sich die Frage des Anlegerschutzes. Mögliche Gründe für ein solches Vorgehen können ein sogenanntes Going Private nach einer Unternehmensübernahme oder die Vermeidung der umfassenden Publizitätspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften sein. Ein Delisting kann auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichts- und/oder der Finanzdienstleistungsbehörde veranlasst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel in dem Wertpapier nicht mehr gewährleistet werden kann (z. B. nach einem Squeeze-out, bei dem alle Aktien in einer Hand zusammengeführt werden).
Nachdem die Yarps Network Services Beschwerde gegen das Urteil des Svea Court of Appeal eingelegt hatten, hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 8. Mai 2018 beschlossen, keine Berufungsansprüche zu stellen, um die Wettbewerbsschadensforderung von Yarps Network Services zu prüfen. Yarps Network Services prüft derzeit zusammen mit ihren Rechtsberatern eine außerordentliche Unterstützung vor dem Obersten Gerichtshof. Darüber hinaus hat Yarps Network Services keine weiteren Rechtsmittel und kann von der Telia Company keine Schäden einziehen.
Um die Rechtskosten der Telia Company zu decken, hat Yarps Network Services bereits eine Einzahlung einschließlich aufgelaufener Zinsen zum Zeitpunkt der Einzahlung von insgesamt etwa 2,2 Mio. EUR bei der schwedischen Durchsetzungsbehörde getätigt. Darüber hinaus hat Yarps Network Services solche Verzugszinsen zu zahlen, die seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Swedish Enforcement Agency in Höhe von ca. EUR 107.000 (ca. SEK 1,1 Mio.) angefallen sind.
Die Entscheidung von Yarps Network Services, eine außerordentliche Entlastung zu versuchen oder nicht, wird in einer späteren Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.
Bitte beauftragen Sie Fachleute, die eine Möglichkeit finden den Firmen-Mantel, inclusive. Verlustvortrag zu nutzen.
Sehr geehrter xy,
ja, das Revisionsbegehren wurde leider vom Schwedischen Supreme Court abgewiesen.
Wie in der dazu veröffentlichten Ad hoc Mitteilung angegeben prüfen wir derzeit gemeinsam mit unseren Schwedischen Anwälten, ob ein außerordentliches
Revisions-begehren vor dem Supreme Court Aussicht auf Erfolg hat. Sobald diese Prüfung abge- schlossen ist, werden wir das Ergebnis in einer weiteren Ad hoc Mitteilung ver- öffentlichen.
Da der weitere Verlauf der Liquidation von dieser Entscheidung abhängt, kann ich Ihnen heute leider noch keine Auskunft geben, wann die Schlussauskehrung an die Aktionäre erfolgt.
Mit besten Grüßen
Dr. Fred Wilsdorf
CEO Jubii Europe N.V.