IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
Sorry aber ich hab mit solchen Sachen noch gar keine Erfahrung!
wäre geil, wenn die Gaps noch geschlossen würden ;-)
eines scheint mit sicher, diese Aktie wird noch sehr hoch gezockt :-D
alles natürlich nur meine Meinung und keinerlei Empfehlung, wie immer ;-)
http://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/...ommando-uebernehmen/
Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter? Der Gesetzgeber betritt mit dem Debt-Equity-Swap in der Insolvenz Neuland. Offene Fragen der praktischen Umsetzung verwundern daher nicht. Eine wesentliche Frage sowohl für Gläubiger als auch für die bisherigen Gesellschafter rückt dabei zurzeit verstärkt in den Fokus:
Unter welchen Voraussetzungen ist den bisherigen Gesellschaftern über Bezugsrechte die Chance einzuräumen, sich an einer Sanierung der Gesellschaft im Wege eines Insolvenzplanverfahrens zu beteiligen?
Die Antwort hierauf steht aus. Einerseits regelt das Gesetz die grundsätzliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Bezugsrechten (§ 225a Abs. 2 Satz 3 InsO). Andererseits konstatiert § 225a Abs. 3 InsO, dass lediglich gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahmen im Insolvenzplan vorgesehen werden können, was einen Ausschluss des Bezugsrechts nicht in allen Fällen erlauben würde. Bis zu einer Klärung der Frage sollte in der Praxis daher eine auch für die bisherigen Gesellschafter zustimmungsfähige Planregelung angestrebt, der vollständige Ausschluss von Bezugsrechten mithin vermieden werden.
es ist die Zustimmung der Aktionäre erforderlich auch wenn diese
leer ausgehen !! Hierüber ist noch nicht kommuniziert wurden
weder von Seiten des Sachveralter, noch von IVG selbst
es wird immer noch nur über die Zustimmung der Gläubiger gesprochen
Rechtliche Ausgestaltung nach ESUG
Nach der ESUG-Reform kann nun im Insolvenzplan ein Debt-Equity-Swap vorgesehen werden. Die gesellschaftsrechtlich damit regelmäßig verbundenen Maßnahmen werden von § 225a Abs. 2 InsO explizit genannt.
Für die Annahme eines Insolvenzplans, der die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der bisherigen Anteilseigner berührt, ist die Zustimmung dieser erforderlich. Dazu ist jetzt mehr als die Hälfte des abstimmenden Beteiligungskapitals erforderlich, nicht wie sonst im Insolvenzplanverfahren üblich die Mehrheit nach Köpfen, § 244 Abs. 3 InsO. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird aufgrund des sogenannten, ebenfalls ausgeweiteten, Obstruktionsverbots die Zustimmung regelmäßig fingiert, § 245 InsO. Die Altgesellschafter können die Annahme des Insolvenzplans also nicht mehr ohne Weiteres verhindern. Das zuvor durch die Altgesellschafter bestehende Blockadepotenzial wurde damit deutlich entschärft, ohne eine angemessene Beteiligung der Anteilseigner zu verkennen. Da der Liquidationswert der Anteile der Altgesellschafter in der Insolvenz regelmäßig gegen null tendiert, kann demzufolge auch eine Kapitalherabsetzung auf null erfolgen. Im Ergebnis verlieren damit die Altgesellschafter ganz oder teilweise ihre Beteiligungen zugunsten der betroffenen Gläubiger, die folglich an den Gewinnen des sanierten Unternehmens teilhaben können. Der Debt-Equity-Swap ist auch weiterhin nur mit deren Zustimmung möglich. Als besondere Anreizwirkung ist darüber hinaus eine Differenzhaftung der Gläubiger wegen Überbewertung der eingebrachten Forderung nunmehr ausgeschlossen, § 254 Abs. 4 InsO.
Einen empfehlenswerten Überblick über mögliche gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen im Insolvenzplan nach ESUG geben Simon/Merkelbach, NZG 2012, S. 121.
http://www.wirtschaftsrecht-news.de/2013/01/...nstrument-nach-esug-2/
Problemkreise
Der Gesetzgeber betritt mit dem Debt-Equity-Swap in der Insolvenz rechtliches Neuland, weshalb offene Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung nicht verwundern. Dies betrifft insbesondere die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bezugsrechteausschluss der mitunter kompensationslos ausscheidenden Anteilseigner
http://www.baunetz.de/recht/...-9_Bausummenueberschreitung_40615.html
oder ist eine AG ein rechtsfreier Raum in dem sich Vorstände/Aufsichtsräte ihre größenwahnsinnigen Projekte im Zusammenspiel kreditgebender Banken nach belieben finanzieren lassen können ?
Bei einem debt- equity swap müsste es m.E. heissen
wird der Plan von den Gläubigern und Anteilseignern (Aktionäre)
angenommen...................Zustimmungspflicht !!!!!!!!!!!!!!
Gefordert sind ein fundiertes Fachwissen über alle Aspekte der Projekt- und Baurealisierung sowie eine große Erfahrung im Projektmanagement. Dies setzt eine solide Grundausbildung und langjährige Praxis, vorzugsweise in der Planung und Ausführung anspruchsvoller Bau- und Immobilienprojekte, voraus. Neben Fachkenntnissen sind aber auch persönliche Fähigkeiten wie Führungsstärke, Motivationstalent und ein Gespür für die Stärken und Schwächen einzelner Teammitglieder von großer Bedeutung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Baumanagement
Das denke ich auch und glaube das Risiko für die Altaktionäre die jetzt bei 0,07-0,09 einsteigen ist im schlechtesten Fall auch überschaubar. Selbst wenn die Betrüger hier den debt equity swap nur zu deren Vorteilen durchziehen, so wird es mindestens das 200:1 geben. Das wurde bereits im Vorfeld so von den Gläubigern zugestanden und wird wohl kaum von einem deutschen Gericht dann schlechter zugelassen (möglich ist natürlich alles)
Annahme Kauf 100000 Aktien zu 0,08 = 8000 Euro
Nach der Umwandlung bleiben 500 Aktien zu dem dann geltenden Kurs.
Deutsche Wohnen (ähnliche Branche und Größe) liegt derzeit bei 14,20 Euro
Da IVG weg vom Pennystock kommen will gehe ich von einem Wert der Aktie in diesem Bereich aus. Also 500 * 14 = 7000. Für die Altaktionäre die 2012 gekauft haben nicht übertragbar. Aber wir kommen hier vorher noch zu ganz anderen Zahlen. Der Kurs wird explodieren.
, die Zustimmung muss trotzdem erfolgen, wenn diese
dann nicht gegeben wird, dann das Obstruktionsverbot, alles bekannt.
Aber wie oft muss ich es noch wiederholen.
Die Zustimmung muss erst mal offiziell eingeholt, Ladung der Aktionäre,
etc. ,aber nichts erfolgt diesbezüglich und das
wäre die Grundvoraussetzung für den dept-e.s. selbst bei
Kapitalherabsetzung gegen null
soll vor Weihnachten vorliegen, also nicht mehr viel Zeit
die Zustimmung der Aktionäre einzuholen.
Es bleiben noch 4 Wochen !!!!!!!!!!!!!!!!
Verwechselst du Gläubiger und Schuldner?
§225 und §244 Inso reden von den Gläubigern. Der Altaktionär ist aber der Schuldner.
"Kleine versteckte Meldung " : vom 20.11.2013
IVG kauft wieder einWeiteres Core Objekt für den Warschau Fonds
...
- der ganze Text :
Quelle: www.immobilien-magazin.at/artikel/ivg_kauft_wieder_ein/2013.712/
Die IVG hat mehrfach Zinszahlungen für die Hybridanleihe verweigert, mit der Begründung, dass die Aktionäre auch keine Dividende bekommen. Könnte mir vorstellen, das ein Plan besteht, die Aktionäre auch komplett zu enteignen mit der Begründung, dass die Hybridanleihe auch zu 100% ausfällt. Auch möglich, das der Laden als GmbH weitergeführt wird.
Positiv an der Geschichte ist, das die Bewertung des Vermögens offenbar strittig ist. Die erste Rund der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist dann wohl eingeläutet. Hoffen wir alle das Beste.
immerhin 39 Mio - aber wie geht das (angeblich) ohne Kohle??? und in der Insolvenz???
Geschäftsbetrieb geht weiter - klar - aber weiteres Geld ausgeben???
könnte noch eine positive Überraschung für die Aktionäre geben! rechtzeitig zu Weihnachten - wie schööön ;-)
22.11.13 0,07 0,079 0,067 0,078 € 654.773 46.855
Zocker bekommen wohl Schiß ;-)