IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
das Limit/Mindestgebot war mit EUR 320.000,00 festgelegt worden.
Nach einem längeren Bietgefecht erfolgte der Zuschlag durch den Auktionator an den Meistbietenden bei einem Betrag von EUR 1.060.000,00.
http://www.wertermittlung24.de/html/auktionserloes-verkehrswert.html
Verantwortlich für den Artikel ist ausschließlich der Autor.8(den ich mir nicht zu Eigen mache )
Bei beidem bleibt für die Aktionäre praktisch kein Wert mehr übrig!
http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/...r-aus/9106426.html
Verantwortlich für den Artikel ist ausschließlich der Autor(den ich mir nicht zu Eigen mache )
ob es jetzt bis 0,6 geht oder höher?! egal.
es stehen jetzt viele Gerichtstermine an, welche den Kurs vermutlich stark bewegen ;-)
ich persönlich glaube daran, dass deutsche Richter/Gerichte versuchen AktionärsFREUNDLICHE Lösungen zu finden - die amerikanischen Heuschrecken (Hedge-Fonds) sind sicher, den Richtern, auch nicht gerade sympathisch!
also, ich hoffe und vertraue ;-)
Mit dem Insolvenzplan soll die IVG Immobilien AG erhalten werden - allerdings mit neuen Eigentümern. Denn die Grundzüge des Konzernumbaus sind seit Monaten klar: Die Aktionäre und Hybridkapitalgeber dürften ganz oder fast leer ausgehen, während sich die bisherigen Kreditgeber und Anleihegläubiger über einen Tausch von Schulden in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) zu den neuen Anteilseignern aufschwingen. Dazu gehören vor allem Hedgefonds wie Cerberus, Varde, Marathon und Davidson Kempner......
Sie hatten sich aber mit anderen Gläubigern über die genaue Verteilung der Anteile zerstritten. In die Gespräche sei Bewegung gekommen, hieß es zuletzt in Verhandlungskreisen. "Jetzt haben alle begriffen, dass es nichts mehr zu pokern gibt", sagte ein Insider.
http://www.manager-magazin.de/immobilien/artikel/...ase-a-931224.html
1 Aktie : 1 EK + 1 VB gegenüber 2 Kasse
Hedgefond kauft von Bank VB zum Kurs von 60-70% (w/ Basel II/III und Stresstest)
dann Swap 200:1
201 Aktien : 2 EK steht 2 Kasse gegenüber
Einsatz 0,7 : 200 Aktien : 99,5% von 2 EK/Kasse
Altaktionär hat 0,05%
Beispiel die neue Aktie dotiert bei 20 EUR, wenn man den derzeitigen Kurs zu Grunde legt (200 x 0,07 = 14,-) hätte man einen Mehrwert von 6,- je Umtauschpaket...
Man beachte auch, dass die derzeitige Marktkapitalisierung, selbst nach Abzug der Verbindlichkeiten, sich sehr weit unter dem eigentlichen Wert des Unternehmens befindet...
Wieviel Aktien haben wir heute? Multipilziert mit 200 ergibt=
im Verhältnis zu den abgeschriebenen Assets = Buchwert ?
Viel Vergnügen
zu dem geplanten debt equity swap und der Bewertung der Forderungen und der Immobilien gefunden.
Glaube nach den Ausführungen da ab Seite 7 geht die Übernahme zum Nominalwert der Forderung nicht so einfach oder wie sieht ihr das? Die IVG soll ja fortgeführt werden.
Wegen des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO) müssen die Altgesellschafter (das sind die Investierten) den kompensationslosen Verlust ihrer Anteile hinnehmen, was anfangs verfassungsrechtlich für bedenklich gehalten, am Ende jedoch ganz überwiegend und zu Recht akzeptiert worden ist.
Nach h.M.ist der Bezugsrechtsausschluss für die Altgesellschafter (vgl. § 225 a Abs. 2 S.3
InsO) sachlich mit dem Interesse der Großgläubiger zu rechtfertigen,mit Hilfe des Dept-Equity
Swap eine hinreichend hohe Beteiligung an der sanierten Gesellschaft zu erwerben.....
Das heißt die Altaktionäre haben fertig! Aus die Maus....
ZGR 2011, S. 749-775
“Keine Reorganisation ohne die Gesellschafter – von den Grenzen der Gläubi-germacht in der Insolvenz”
Ein Obstruktionsverbot gegenüber einer Gesellschaftergruppe ist aus denselben Erwägungen nur denkbar, wenn der Insolvenzplan die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter unberührt lässt und den Gläubigern nur eine Rechtsposition an der reorganisierten Gesellschaft zuordnet, die eine Befriedigung über den vollen Betrag ihres Anspruchs hinaus ausschließt. Diese Anforderungen erfüllt etwa ein debt-mezza-nine-swap (Tausch der Insolvenzforderung gegen Genussrechte), nicht aber der so viel propagierte debt-equity-swap (Tausch der Insolvenzforderung gegen Anteilsrechte).
Der Beitrag zeigt auf, dass die pauschale Einordnung der Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft als letztrangige Gläubiger nur gerechtfertigt ist, wenn die Gesellschaft in der Insolvenz liquidiert wird. Soll sie hingegen reorganisiert – also als Rechtsträger erhalten – werden, so müssen die entscheidenden Wertungen nicht mehr § 199 InsO, sondern § 201 InsO entnommen werden. Die Gläubiger haben hier nur einen Anspruch auf die Erfüllung ihrer Nachforderungen, nicht aber einen Anspruch auf den Schuldner selbst, also auf dessen Rechtsträger und dessen unübertragbare und damit quasi “unpfändbare” Rechte. Die Personalexekution ist dem modernen Insolvenzrecht fremd. Sollen diese besonderen Vermögenswerte zugunsten der Gläubigerbefriedigung gewonnen werden, so bedarf dies der freiwilligen Zustimmung der Gesellschafter, deren autonome Entscheidungsmacht in einer fortzuführenden Gesellschaft insofern inhaltsgleich von Art. 9 GG und (bei Aktiengesellschaften) von Art. 25 der Kapitalrichtlinie geschützt wird.