INJEX AG - Come-back zum Weltmarktführer
;-)))))))))))))
Hier werden alle Handelsausetzungen etc. bekanntgegeben! Nur weil der MM mal keine Kurse stellt, heißt das noch lange nichts!
http://www.boerse-frankfurt.de/DE/index.aspx?pageID=114
peace
es interessiert nicht, was umstritten oder nicht wissenschaftlich überprüfbar sei, sondern allein der Umstand, seine Pappenheimer mit Hilfe des Chart zu erkennen... und es reicht, wenn man als Kleinanleger in steigende Kurse kauft... da braucht man kein zusätzliches Diplom zu :-)
es zählt doch nur was wir in der Tasche haben... Theorie & Praxis sind zwei Paar Schuhe... mir war der Chart immer ein treuer Wegbegleiter :-) das kann ich nur empfehlen anzuwenden... häufig zeigt er frühzeitig, bevor es die meisten wahrnehmen oder wahrhaben wollen, dass was nicht koscher ist...
nun... soll aber auch jeder machen was er will :-) und das ist auch richtig so... man wird nur aus eigenen Erfahrungen klug...
Grüße & Erfolg
schon merkwürdig diese aktion,aktionäre sollte schadensersatzklage gegen den verursacher der aktion einreichen,wenn es sich herausstellt das da eine gezielt gesteuerte hetzkampagne gegen paketeria ag am laufen war/ist könnte das für den urheber der aktion sehr teuer werden und für injex pharma schadensersatzansprüche im millionenbereich. aktionäre sollte sich zu einer sammelklage gegen den urheber der aktion zusammenschließen. erstmal gg. unbekannt aber der verursacher dieser spam faxe wird mit sicherheit ausfindig gemacht.
Argument, komm, hilf mir, denn Du hast Recht. Aber viell. sollte Dein Aufruf AR erreichen. Aber, wenn es darum geht, mache ich gern mit. Denn, was hier läuft, ist nicht normal!
Mir ging es hier speziell um den Verfahrensweg, ob nur Anklage gegen Unbekannt erhoben wird, was in meinen Augen niemals zu einem Ergebnis führen wird, oder ob Sie einen IT-Spezialisten damit beauftragen, der das Ding nachverfolgt!
Ebenso habe ich gefragt, warum die BaFin 9 Tage braucht um auf soetwas aufmerksam zu werden!
offiziell gibt es -auch gegenwärtig- nur 1,29 Mio Aktien!
weder gibt es einen zulassungsbeschluß noch gibt es ein wertpapierprospekt für die neuen Aktien. Mir ein Rätsel wie man hier mit 3,3 Mio Aktien rechnen kann obwohl es nur 1,29 Mio Aktien gibt die zum Handel zugelassen sind. bis überhaupt eine zulassung erfolgt vergehen wochen wenn nicht gar monate. man kann nur hoffen das alle paketeria aktien verkäufer ihren lieferverpflichtungen nachkommen. Ansonsten zur Erinnerung der Tria AG Shortsqueeze auf 22 € und die hatten damals sogar mehr Aktien handelbar als heute Paketeria.
Börsentechnisch genehmigt und zugelassen sind 1.297.563 und kein stück mehr. Der Rest entspringt der fantasie der zocker!!!!!! man sollte aufpassen das nicht der eine oder andere investor von der story wind bekommt und die paar aktien aufkauft. wenn man dann mit 3,3 mio aktien rechnet die es noch garnicht gibt bzw. nicht handelbar sind kann das schnell ein shortseller grab werden. aber nur ein gedanke.
http://www.boerse-frankfurt.de/DE/...?pageID=35&ISIN=DE000A0STYL7
Tria IT-Solutions Der 75.900-Prozent-Wahnsinn
http://www.boerse-online.de/aktie/empfehlung/...-Wahnsinn/616737.html
[09:30, 28.09.10]
Bei den Tria-Aktien von HPI handelt es sich ausschließlich um nicht handelbare Stücke, erklärt Negel. So sind von den insgesamt rund 3,9 Mio. Anteilscheinen der Tria AG nur 1,7 Mio. Stück handelbar. Der Rest ist überhaupt gar nicht zum Handel zugelassen. Da es an einem dafür notwendigen Wertpapierprospekt mangelt, sieht es auch nicht danach aus, dass die Tria-Papiere in absehbarer Zeit zum Handel zugelassen werden. Womöglich erklärt dieser Umstand ein wenig den kurzen kollektiven Tria-Wahnsinn. Allerdings sind nur ein Bruchteil der Tria-Aktien überhaupt zum Handel zugelassen. Vielmehr gibt es Hinweise, dass sich Shortseller zuletzt eindecken mussten. Offenbar sind daraufhin andere Investoren eingestiegen und haben den Anstieg beschleunigt.und wer auch nur ein stück mehr als die zugelassenen 1,29 mio aktien verkauft dürfte ein ernstes problem haben denn die/der käufer der aktien besteht auf die lieferung der stücke.
der verkäufer der aktien muß seinen lieferverpflichtungen nachkommen-tut er das nicht wirds teuerBuyIn-Androhung (CCP) oder Androhung der Zwangsregulierung durch einen Börsenkontrahenten!
wie man hier von 3,3 mio aktien sprechen kann ist mir schleierhaft! zwischen 1,3 und 3,3 klafft eine lücke von 2 mio aktien von denen kein stück zum handel zugelassen ist!
zugelassen sind 1,29 mio aktien!
guten abend
1.297.563
käufer von paketeria aktien sollten mal beim broker nachfragen ob alle käufe beliefert wurden,wenn nicht unbedingt auf die lieferung der aktien bestehen!
Eine BuyIn-Androhung (CCP) oder Androhung der Zwangsregulierung durch einen .... Exekutionsanzeige dem kontrahenten übermitteln!!!!!
der verkäufer muß dann die evtl. ungedeckten leerverkäufe eindecken!
erstmal 4 wochen frist für einspruch,dann erst hr eintrag möglich! bis zur handelbarkeit der aktien kann also ein halbes jahr oder mehr vergehen! stellt sich die frage wie hier mit 3,3 millionen aktien gerechnet werden kann?!?
bei prospektfreien Zulassungen ist zu beachten, dass die Zulassung nach § 51 Börs-
ZulV nunmehr nur noch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Durchführung der Kapitalerhöhung. Bei der Platzierung neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
sind die aktienrechtlichen Vorgaben für deren Durchführung bei der Zeitplanung
zu berücksichtigen.
Allgemeines zur Kapitalerhöhung: Soll die Kapitalerhöhung nach §§ 182ff. AktG
(ausnahmsweise) unmittelbar von der Hauptversammlung beschlossen werden, so
sind insoweit die Regelungen zur Einberufung der Hauptversammlung und die diesbezüglichen
Fristen (einschließlich der Vorlaufzeiten der als Gesellschaftsblätter fungierenden
Publikationen) zu berücksichtigen (siehe oben Rz. 25). Bei der Einberufung
ist nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG auch die Tagesordnung in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen. Diese hat gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG den Wortlaut
der geplanten Satzungsänderung zu enthalten. Ferner ist die Anfechtungsfrist des
§ 246 Abs. 1 AktG von einem Monat zu beachten. Durch Erhebung einer Anfechtungsklage
könnte die Durchführung der Kapitalerhöhung und damit eine diesbezügliche
Platzierung blockiert werden. Daher wird man sicherheitshalber die Durchführung
einer Platzierung von Aktien aus einer unmittelbar durch die Hauptversammlung
beschlossenen Kapitalerhöhung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorsehen.
Wurde gegen den Beschluss kein Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1
AktG erklärt (dazu § 37 Rz. 75ff.) mag dies eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen,
dass eine Anfechtungsklage ausbleibt, mehr angesichts der anderen Anfechtungsgründe
des § 245 AktG, insbesondere Nr. 2 aber auch nicht. Die Durchführung
der – gebräuchlicheren – Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital kann dagegen
ohne Anfechtungsrisiko von Vorstand und Aufsichtsrat recht kurzfristig vor der eigentlichen
Platzierung beschlossen werden.
Nach erfolgtem Kapitalerhöhungsbeschluss, sei es durch die Hauptversammlung, sei
es – unter Ausnutzung genehmigten Kapitals – durch den Vorstand mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats hat die Zeichnung der neuen Aktien nach § 185 AktG sowie
die Leistung der Mindesteinlage gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a%
es – unter Ausnutzung genehmigten Kapitals – durch den Vorstand mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats hat die Zeichnung der neuen Aktien nach § 185 AktG sowie
die Leistung der Mindesteinlage gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a und 37
AktG zu erfolgen. Aus Praktikabilitätsgründen wird die Zeichnung der gesamten Kapitalerhöhung
regelmäßig durch die begleitende Emissionsbank (zur Problematik der
Zeichnung „namens eines Konsortiums“ näher in § 8 Rz. 115ff.). Diese stellt typischerweise
auch die Einzahlungsbestätigung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG aus. Danach
nehmen der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Anmeldung
der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister vor,
§ 188 AktG (dazu § 42 Rz. 103ff.)1. Nach erfolgter Eintragung können die neuen Aktien
(soweit erforderlich nach vorheriger Leistung des noch nicht erbrachten Teils der
Mindesteinlage, § 36a Abs. 1 Halbs. 2 AktG)2 ausgegeben werden. Bei börsennotierten
Gesellschaften werden diese typischerweise in einer Globalurkunde verbrieft. Diese
ist unverzüglich – typischerweise durch die konsortialführende Bank – zur Girosammelverwahrung
bei der Clearstream Banking AG einzuliefern, um die rechtzeitige depotmäßige
Belieferung der Investoren sicherzustellen (dazu sogleich).
Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Risiken und um sich die Flexibilität hinsichtlich
des Kapitalerhöhungsvolumens zu erhalten, erfolgen Beschluss, Zeichnung und
Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister so spät wie möglich. In anderen
Jurisdiktionen erfolgt daher die tatsächliche Übernahme erst nach erfolgreich
durchgeführter Platzierung. Das hängt zum einen damit zusammen, dass in vielen
Ländern keine Handelsregisteranmeldung und -eintragung erforderlich ist. Zum anderen
müssen z.B. in den USA Wertpapiere erst binnen drei Geschäftstagen („T+3 Settlement“),
bei der Festübernahme von angebotenen Wertpapieren sogar erst vier Geschäftstage
(„T+4“) nach erfolgter Zuteilung tatsächlich geliefert werden3. Bei Wertpapieren,
die an einer deutschen Börse gehandelt werden sollen, werden die zugeteilten
Aktien zumeist binnen zwei Börsentagen den Investoren gutgeschrieben („T+2“).
Dies ergibt sich mittelbar aus den Vorgaben für die Erfüllung von Börsengeschäften4.
Sollen Investoren – wie üblich – in die Lage versetzt werden, die ihnen zugeteilten
Aktien ggf. auch kurzfristig über die Börse veräußern zu können, so muss die Handelsregistereintragung
(und daher die dieser vorangehende Zeichnung der neuen Aktien)
so rechtzeitig erfolgen, dass die neuen Aktien spätestens zwei Börsentage nach
Zuteilung ausgegeben werden können und über die Clearstream Banking AG im Effektengiroverkehr
lieferbar sind. Denn die Kapitalerhöhung wird gemäß § 189 AktG
mit Eintragung ihrer Durchführung in das Handelsregister wirksam. Dann kann die
Ausgabe der neuen Aktien wirksam erfolgen; etwa zuvor ausgegebene Aktien wären
nichtig, vgl. § 191 Satz 1, 2 AktG. Eine die neuen Aktien verkörpernde Globalurkunde
kann somit erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
bei der Clearstream Banking AG eingeliefert werden, die die neuen Aktien anschlie-
1 Die bei einem Direktbeschluss der Hauptversammlung nach § 184 AktG vorgesehene Anmeldung
des Kapitalerhöhungsbeschlusses selbst kann ggf. zusammen mit der Anmeldung der
Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 188 AktG erfolgen, § 188 Abs. 4 AktG;
dazu Hüffer, § 184 AktG Rz. 2, § 188 AktG Rz. 18.
2 Zu dessen Einzahlung sind die Aktionäre nach Eintragung kraft Gesetzes verpflichtet, bei Ausgabe
von Aktien ohne volle Einzahlung des geringsten Ausgabebetrages läge eine verbotene
Unterpariemission vor, Nach § 15 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse sind Börsengeschäfte
am zweiten Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu erfüllen.
ßend den Depotbanken zur Verbuchung in die Wertpapierdepots der betreffenden Investoren
gutschreibt1. Zudem kann eine Weiterveräußerung über die Börse erst nach
Einführung der Wertpapiere nach § 38 BörsG, § 52 BörsZulV erfolgen, der die Zulassung
der Papiere zum Börsenhandel zugrunde liegt. Die Zulassung wiederum setzt die
Existenz der zuzulassenden Wertpapiere voraus2. Die Einführung wiederum darf nach
§ 38 Abs. 2 BörsG erst erfolgen, wenn die Zuteilung abgeschlossen ist.
Um Verzögerungen bei der rechtzeitigen Ausgabe der Aktien und der Belieferung der
Investoren zu vermeiden, ist daher sorgfältige Zeitplanung und Abstimmung vonnöten.
Die Gesellschaft hat dazu die Verfügbarkeit von Vorstand und Aufsichtsrat
für die Beschlussfassung und die Handelsregisteranmeldung (vgl. § 188 Abs. 1 AktG)
sicherzustellen. Unsicherheit kann allerdings hinsichtlich der für die Eintragung in
das Handelsregister zu veranschlagenden Zeit bestehen. Daher empfiehlt es sich,
dass die Rechtsberater der Gesellschaft und/oder der die Anmeldung einreichende
Notar frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Registerrichter aufnehmen. Diesem
sollten Entwürfe der einzureichenden Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und die geplante
Transaktion erläutert werden. Etwaige Rückfragen sollten sich so vorab klären
lassen. Das Gericht muss dann die tatsächliche Anmeldung samt Anlagen nur noch
auf Übereinstimmung mit den zuvor abgestimmten Entwürfen prüfen. Daneben
sollte auch die Verfügbarkeit des Registerrichters (ggf. auch seines Vertreters) an
dem vorgesehenen Einreichungstag sowie die zügige Bearbeitung der Eintragungsverfügung
und die Versendung (ggf. vorab per Fax) der Eintragungsbestätigung an die Beteiligten
im Vorfeld ausdrücklich vereinbart werden. Vor überzogenen Erwartungen
an die Bereitschaft des Registerrichters, sich in die Zeitplanung von Emittent und
Emissionsbank einbinden zu lassen, kann dabei nur gewarnt werden.
Besonderheiten bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht. Bei Kapitalerhöhungen mit
Bezugsrecht ist auf die korrekte Berechnung der Bezugsfrist zu achten. Zur Minimierung
der Marktrisiken sind Gesellschaft und Emissionsbanken bestrebt, die Frist zur
Ausübung der Bezugsrechte im Rahmen des Zulässigen so kurz wie möglich zu halten.
Nach § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG ist dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen
vorzusehen, die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB berechnet wird3. Das bedeutet,
die gesetzliche Mindest-Bezugsfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten
Woche nach Bekanntmachung des Bezugsangebotes in den Gesellschaftsblättern,
der nach seiner Benennung dem Tag dieser Bekanntmachung entspricht.
1 Zwar lässt sich die rechtzeitige Belieferung auch über eine Wertpapierleihe überbrücken. Dies
kommt aber aus Kostengründen und wegen meist eingeschränkter Leihkapazitäten nur bei begrenzten
Platzierungsvolumina in Frage. Je größer das Emissionsvolumen ist, desto geringer
wird auch die Neigung von Altaktionären sein, vorübergehend Restrisiken in Bezug auf die
Eintragung der Kapitalerhöhung und die Rückführung der „Leihe“ durch Rücklieferung der
neuen Aktien einzugehen.
2 Dies ergibt sich mittelbar aus § 48 Abs. 2 Satz 2 BörsZulV, wonach die Börsengeschäftsführung
verlangen kann, dass ihr die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe nachzuweisen
(Nr. 5) sowie die Hinterlegung einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (Nr. 7)
zu bestätigen ist. Die wirksame Ausgabe (und auch Übertragung) von neuen Aktien aus einer
Kapitalerhöhung erfordert wiederum nach § 191 Satz 1 AktG die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
ein Lübzer
es weiß ja (glaub ich) jeder, dass noch die alte Anzahl an Aktien da/handelbar ist. Aber auf der HV am 16.12.2011 wurde eine Kapitalerhöung beschlossen und von dieser zukünftigen Stückzahl ist hier in den Foren die Rede, kann man doch eigentlich ganz gut nachlesen, da braucht es doch keiner Rechtsbelehrung oder???
die aktien aus der sachkapitalerhöhung sind ja grundsätzlich per look-up versehen!
so ein formaler rechen-und denkfehler kann auch mal zu erheblichen lieferproblemen der verkäufer führen. zum glück ist die aktie nicht gestiegen sonst hätte das eine kleine katastrophe geben können! man stelle sich vor die aktie steigt auf 5 oder 6 euro und die shortseller verkaufen aufgrund der annahme es gäbe 3,3 mio aktien fleissig aktie die es garnicht gibt,den rest kann man sich ja denken!
glück gehabt die verkäufer!
Wenn Lüpzer recht hat und das Fax erst zum Push und dann als Anlass zum Leerverkauf genommen wurde, könnte es interessant werden!
BID 2,20
ASK 2,35
RT 2,35
Stuttgart dagegen
BID 2,25
ASK 4,30(!)
Frankfurt
BID 2,15
ASK 2,25
RT 2,25
Was läuft da?
Liest der MM hier mit und deckt sich noch schnell ein?
Gruß von
tnzs
...
Re^32: Der Markt zu klein?
Hallo Herr P.,
mal kurz einer kleiner Hinweis zur Brille und Kontaktlinse. Vielleicht darf man es auch so sehen. Die Brille ist " nicht invasiv " und wird deshalb bevorzugt. Das " invasive " Einsetzen der Kontaktlinse dagegen ist nicht angenehm.
Dagegen kenne ich immer noch sehr viele "neuere" Brillenträger die gar nicht oder meist zu speziellen Anlässen auf Kontaktlinsen zurückgreifen.
Ich würde gerne auch mal eine Aussagen von Hr. Rösch bezüglich der Handy Sana Geschichte interessieren. Wird das noch verfolgt? Und wenn ja wie?
Wir haben ganz klar die Priorität beim INJEX gelegt. Handy Sana wird weiter verfolgt. Hier haben wir einen Termin am 30. Dezember nächste Woche in Berlin. Danach werden wir dazu etwas berichten.
Und was ist nun mit den Besuchern aus Kuwait bzw. Saudi Arabien herausgekommen? Es sollten ja kurz danach Meldungen erscheinen, ob ein neuer Vertriebspartner für den Mittleren Osten gefunden wurde?
Die Verhandlungen waren sehr erfolgreich. Sie dürfen dazu eine Meldung in der nächsten Woche erwarten. Unsere Partner konnten das fast Unmögliche noch kurzfristig umsetzen und sie werden INJEX auf einen Stand auf der Arab Health ( eine der wichtigsten Medizinmessen weltweit ) präsentieren..
Berliner Grüße
Andy Rösch
bei der geringen aktienanzahl ... und auch hier von sind ganz viele in festen händen ....
ich glaube ich hole mir mal nochmal 2 oder 3 ... :-)))))
allen gute trades
diva