Anspruch auf Kaufpreiserstattung/reduzierung?
darauf hat mein alter BGB-Lehrer an der Uni schon früh
immer beharrlich hingewiesen ;-)
"ostseebrise.": I am sorry
will mich bessern
MfG
kiiwii
Kiiwii: schon vergessen
;)
lies mal aufmerksam vin unten bis oben und dann überdenke mal deine aussage.
davon abgesehen, kannst du ein BGB in die tonne klopfen, weil es zu jedem BGB § nen komentar gibt (gibts ein gutes buch kostet irgendwas um die 120,- €) und zu den komentaren gibt es noch angwendete urteile, die nicht immer das wiedergeben was man im § meint gelesen zu haben.
achja, noch ganz wichtig: richtig nach dem gesetz hat nicht zwingend was mit gerecht zu tun!
joker, nicht texten, ARBEITEN! zeit ist bier!
Und weiter selbst wenn, er irgendwie eine Berechtigung hätte, wer entscheidet denn Deine Meinung nach, welches der drei Möglichkeiten in Betracht kommt?
Es ist doch auf der Hand liegend, wenn eine so sichtbarer Sache vorgelegen hat, eben 8 anstatt 9 Nuten, und man es komplett verarbeitet und dann einem nach mehreren Tagen einfällt es sähe doch nicht schön aus, dass ein Anspruch aus einer unter Umständen fehlerhaften Lieferung, die nur deshalb fehlerhaft sein könnte, weil ein anderer Artkel geliefert wurde, und kein mangelhafter Artkel, ausscheidet!
goil, diese theoretiker...keine ahnung vom richtigen leben aber dem holzhaendler das BGB vorlesen: "hier steht aber, dass ich recht habe..."
re p76/kiwii: so ne weisheit hab ich auch noch: "wer will was woraus von wem?" ach ja, das waren noch zeiten...
mfg
GF
Ein Auszug aus Wikipedia!
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag#M.C3.A4ngel
Handelskauf
Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine Vertragspartei Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 -381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
Der Käufer muss allerdings nur in dem Maße untersuchen, wie ihm dies "tunlich" ist; bei Lieferung einer größeren Warenmenge genügt eine Stichprobe, bei einer gelieferten Maschine etwa ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich dieser jedoch später, so muss gemäß § 377 Abs.3 HGB der Käufer daraufhin unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Verkäufer den Mangel anzeigen.
Nach § 378 HGB verliert der Käufer seine Rechte bei Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auch dann, wenn die Sache nicht bloß mangelhaft, sondern sogar eine völlig andere als die bestellte Sache ist oder wenn die gelieferte Menge nicht dem Vertrag entspricht.
Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.
Willst du eigentlich Anwalt werden, oder bist du gar ein Rechtsberater?
Dann kündige ich sofort meine Rechtsschutzversicherung!
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Alles im Leben braucht seine Zeit. Gras wächst auch nicht schneller,
wenn man daran zieht!
Gruß
KTM 950
Da geht höchstens etwas auf Kulanz. Denn
1. §§ 437, 434 III, I, 442 I 2 BGB (toll oder?)
2. sind die Bretter falschrum eingebaut. Sagt zumnindest mein Händler. Dann kann man nämlich schon darüber streiten, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.
3. Dürfte der Vertrag den AGB des Verkäufers unterstehen. Dort dürften die Mängelgewährleistungsrechte (zulässig) begrenzt worden sein. D.h. allein mit dem BGB und dem Palandt ist es nicht getan. Vorrangig sind erst mal die Vertragsabreden. Dazu gehören auch etwaige AGB.
Aber auf Kulanz kann man trotzdem so manches erreichen.
Viel Erfolg dabei.
Herzbube
Deine Ausführungen sind korrekt, falls Kalli die Bretter im Rahmen seines Handelsgewerbes erworben hat. Glaube ich aber nicht. Daher greift die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hier wahrscheinlich nicht ein.
Aber ein geschickter Anwalt kann da vielleicht trotzdem etwas rausschlagen.
Schönen Sonntag
Herzbube
Aber: In aller Regel werden die gesetzlich vorgesehenen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert. Dazu gehört auch, daß offensichtliche Mängel entweder sofort oder innerhalb einer (kurzen) Frist anzuzeigen sind. Um das richtig beurteilen zu können, müßte Kalli die AGB (auf dem Kaufvertrag u.U. auch auf dem Lieferschein) mitteilen. Wenn die AGB des Händlers etwas taugen, so behält er sich das Recht der Art der Mängelbeseitigung vor. Dann kann er auch darauf bestehen, daß Kalli ihm die 8nutigen zurückbringt und er 9nutige liefert. Aber das ist reine Spekulation.
Ohne die AGB kann der Fall nicht angemessen gelöst werden.
Das einfachste ist, Du stellst ihm weiteres lukratives Geschäft in Aussicht, wenn Ihr Euch in dieser Angelegenheit einigt. Ansonsten müßtest Du leider einem anderen Dein Geld geben. Dann hat der Händler einen direkten Anreiz Dir jetzt entgegenzukommen.
Viele Grüße
Herzbube
P.S.: Von wegen glatt wie ein Affenarsch. Habe gestern mit meinen 18 Jahre alten, völlig proflillosen, ausrangierten Laufschuhen versucht über die klatschnasse Terrasse zu rutschen. Hatte eigentlich erwartet, daß ich über den Rand der Terrasse fliegen und mich im Garten wiederfinden werde. Nichts dergleichen. Sowohl quer als auch längs ein Grip der am vergangenen Wochenende Alonso den Sieg gesichert hätte.
nochmal: ich habe nach Hinweis des Fachhändlers (!) Bretter mit 9 Nuten bestellt. Wenn die dann (in der Garage) in/aufeinander liegen, sieht man nur Nuten (ein "t"!); es fällt wirklich nicht auf (wie war das mit "Wald vor Bäumen"?)
Von der Reihenfolge der Verlegung hatte ich bis kurz vor Schluss keine unterschiedlichen Bretter nebeneinander, dass es hätte früher auffallen können.
Gemerkt habe ich es Samstag nachmittag; da hatte der Laden schon zu. Die erste Beschwerde ging schon Sonntag per Mail raus.
Ich wollte jetzt von Euch wissen, ob ich einen RECHTLICHEN Anspruch auf irgendetwas habe. Einen moralischen doch auf jeden Fall *g*
Wie ich sehe, ist die Sache offensicchtlich nicht so eindeutig; aber vielen Dank @all !!
Die AGB habe ich zufällig nicht dabei ...
So long (oder doch besser short?)
Kalli
Kalli, habe ich richtig gelesen, dass dir der Fehler aufgefallen ist, du aber trotzdem weiter verlegt hast...? Diesen Fakt würde ich nicht in meine Nachverhandlungen einbringen!
Gruß
utscheck
*grml* was hätte ich denn machen sollen?
Es waren noch 5 Bretter oder so zu verlegen
alle gelieferten Bretter waren zersägt
der shiceLaden hatte zu
alles liegenlassen und nicht wissen, wanns weitergeht?
So long (oder doch besser short?)
Kalli
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wenn man daran zieht!
Gruß
KTM 950
Mach mich nicht an den Fakten fest, nur an der Geschichte!
Du bestellst beim Opelhändler deines Vertrauens einen 6 Zylinder. Am Wochenende hast du nix besseres zu tun, als das Teil zu tunen. Du bohrst also die Zylinder auf und bringst die Karre zum laufen.
Am nächsten Tag möchtest du beim ADAC nen Leistungstest machen, der ergibt 200 PS. Laut Bastelbeschreibung sollten es aber 300 sein. Also sagst du zu deinem ADAC Futzi, hast du das auch ordentlich gemacht? Der 6 Zylinder müßte eigetlich....
Mit einen verstörten Gesicht setzt er dich in Kenntnis, dass deine Karre aber nur 4 Zylinder hat!
Hmm...meinst du Opel nimmt den Bock zurück?
utscheck
den Link " Hot-Stock " nicht mehr, gibt es ihn nicht mehr
mfg
ist das die klare aussage die du haben wolltest? oder soll ich weiter deine hoffnungen schühren und mit "wenn und hätte, aber im ausnahmefall, unter bestimmten sonderbaren umständen die jedes 2 schaltjahr evtl eintreten-floskeln"?
joker, nicht texten, ARBEITEN! zeit ist bier!
damit ist das geschäft abgeschlossen und besitzt rechtsgültigkeit.
mal ganz davon abgesehen, zeigt es die praxis, daß AGB im normalfall die rücknahme gebrauchter ware ausschließt. wenn die bretter jetzt in köln auf dem balkon gelegen haben und am besten noch gesägt und gelocht sind, dann ist das gebraucht. da kannst du rütteln wie du willst!
joker, nicht texten, ARBEITEN! zeit ist bier!