Miet -SCHULDEN 81-Jähriger erschießt
Seite 3 von 3 Neuester Beitrag: 13.06.12 10:58 | ||||
Eröffnet am: | 02.07.11 13:59 | von: cyphyte | Anzahl Beiträge: | 57 |
Neuester Beitrag: | 13.06.12 10:58 | von: diegosanchez. | Leser gesamt: | 3.213 |
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in einem Zweifamilienhaus in dem der Vermieter mit wohnt, ist das kein Problem
hier gilt nicht das ""scharfe Kündigungsrecht""
hier § 573a BGB
Erleichterte Kündigung des Vermieters(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Aber wer weiss, ob der 81jährige das wusste. Wohl möglich wusste er auch gar keine Regelung bzw. Gesetzeslage und hat die Mieter aufgefordert aus zu ziehen.
Und als sie es nicht taten, wollte er eben "nachhelfen".........
Moderation
Zeitpunkt: 13.06.12 11:07
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Kommentar: Urheberrechtsverletzung, vollständige Quellenangabe fehlt - Urheberrechtsverletzungen werden nun mit ansteigenden Zeitsperren moderiert.
Zeitpunkt: 13.06.12 11:07
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Ich dachte auch, z. B. bei Hartz-IV-Empfängern braucht man sich keine Sorgen wegen der Mietzahlungen zu machen, das ist aber, seitdem die Bedürftigen ihre Miete direkt erhalten, vorbei. Dazu machen sozial Schwache in der Regel die Wohnung kaputt, sodass die nachträgliche Renovierung die mögliche Mieteinnahme und noch mehr wieder auffrisst.
Ich denke dieser Herr sollte verwahrt werden. Das ist doch keine normale Reaktion. Ob sie mit der Miete in Rückstand waren oder nicht.