Faszinierend - Maximus Ventures 900922
Seite 170 von 173 Neuester Beitrag: 18.09.08 18:38 | ||||
Eröffnet am: | 04.04.06 11:33 | von: Stanglwirt | Anzahl Beiträge: | 5.311 |
Neuester Beitrag: | 18.09.08 18:38 | von: steigerlola | Leser gesamt: | 419.558 |
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Z.Z. hat Maximus ungefähr 74 Million allgemeine Anteile, die herausgegeben werden und während NFX, hervorragend, ungefähr 53 Million allgemeine herausgegebene und hervorragende Anteile hat. Gegründet auf dem für ein Aktientauschverhältnis, besitzen das Maximus und NFX Aktionäre _ ungefähr 58 und 42_ beziehungsweise der kombinierten allgemeinen ausgegebenen Aktien.
Die Anordnung muss durch zwei drittel der Stimmenform durch die Aktionäre genehmigt werden, die bei der Sondersitzung von Maximus Aktionären anwesend und gewählt worden sein würde, die angerufen werden, um die Anordnung zu betrachten. Das board von directors von Maximus hat einmütig gelöst, zu empfehlen, dass seine Aktionäre ihre Aktien zugunsten der Anordnung wählen. NFX hält eine Sondersitzung seiner Aktionäre ab, um unter anderem die Austeilung der Anteile zu den Maximus Aktionären als Betrachtung für die Anordnung anzusehen. Maximus und NFX haben Nachricht von geliefert und erwarten zu halten, ihre jeweiligen Aktionärsitzungen am 11. September 2008, und der Stopptag für jede jeweilige Aktionärsitzung ist 12. August 2008.
Die Anordnung ist abhängig von der Zustimmung des Höchsten Gerichts des Britisch-Columbia, des TSX Risiko-Austausches und aller anwendbaren Aufsichtsbehörden. Beendigung der Anordnung ist abhängig von den zusätzlichen Bedingungen weiter, die in der Anordnungs-Vereinbarung dargelegt werden. Maximus und NFX erwarten, die Verhandlung oder über am 16. September 2008 zu schließen.
Im Sinne der Anordnungs-Vereinbarung haben Maximus und NFX jedes darin übereingestimmt, dass weder Partei Anfragen oder Anträge betreffend alternative Verhandlungen, einschließlich erbitten oder einleiten, aber begrenzt nicht auf, Fusionen, Übernahmeangebote oder der Verkauf der Materialvermögen. Die Anordnungs-Vereinbarung stellt für eine gegenseitige Unkostenvergütunggebühr von $250.000 zur Verfügung, wenn die Anordnung nicht unter bestimmten Umständen abgeschlossen wird.
Wie vorher am 13. Juni 2008 verkündet, ist die Zielsetzung der Kombination von Maximus und NFX, eine größere, stärkere Firma zu verursachen, die besser in Position gebracht wird, um den ungeheuren Kursspielraum nach oben des Larder See-Goldprojektes auszunutzen, das das Primäranlagegut von Maximus und von NFX ist-. Die Anordnung vereinigt und die kombinierten Positionen des Landes der Firma im Larder Sebereich, sowie zu erhöhen verursachen eine Firma des höheren Profils innerhalb der financial Gemeinschaft.
Abhängig von den erforderlichen securityholder Zustimmungen von jedem von Maximus und von NFX, bestehen der Verwaltungsrat des company, resultierend aus der Kombination von Maximus und NFX fünf Kandidaten von Maximus und aus drei Kandidaten von NFX. David Fennell, z.Z. Vorsitzender von Maximus, steht Vorsitzendem und Thomas Larsen, z.Z. CEO von NFX, wird Vorsitzendes. Francois Viens, z.Z. Präsident und Vorstandsvorsitzende von Maximus, wird Präsident und Vorstandsvorsitzende.
Dundee-Sicherheits-Korporation dient, als Finanzberater zu Maximus und zu PrimärCapital Inc. als Finanzberater zu NFX auftritt.
Eine Kopie der Anordnungs-Vereinbarung wird auf SEDAR archiviert und ist für das Betrachten unter den Profilen von Maximus und von NFX bei www.sedar.com vorhanden.
Vorausschauende Aussagen
Dieses news release enthält bestimmte vorausschauende Informationen, wie definiert in den anwendbaren Wertpapierrechten (hierin bezogen als „vorausschauende Aussagen“). Häufig aber nicht immer, können vorausschauende Aussagen unter Anwendung von Wörtern wie „Plänen“ identifizierent werden, „erwartet“, „wird“, „Etat“ erwartet, „festgelegt“, „Schätzungen“, „fährt“ fort, „prognostiziert“, „projektiert“, „sagt“ voraus, „beabsichtigt“, „nimmt“ vorweg, oder „glaubt“ oder Veränderungen von, oder die Negative von, solche Wörter und Phrasen oder Aussagen, dass bestimmte Tätigkeiten, Ereignisse oder Resultate „können“, „konnten“, „wurden“, „, sollte“, „konnte“, oder genommen „wird“, auftritt oder erzielt wird. Spezifisch umfaßt dieses Pressekommuniqué vorausschauende Aussagen betreffend den beabsichtigten Firmenzusammenschluss von NFX und von Maximus. Diese vorausschauenden Aussagen teilen die gegenwärtigen internen Projektionen, die Erwartungen oder den Glauben von NFX und von Maximus mit, basiert auf den Informationen, die an sie zurzeit verfügbar sind. Vorausschauende Aussagen sind abhängig von einigen Risiken und Ungewissheiten, einschließlich die, die gelegentlich in den Archivierungen einzeln aufgeführt werden, die durch NFX und Maximus mit Aufsichtsbehörden der Sicherheiten gebildet werden, die tatsächliche Resultate veranlassen können, sich von denen materiell zu unterscheiden, die in den vorausschauenden Aussagen besprochen werden. Die Beendigung des vorgeschlagenen Firmenzusammenschlußes ist abhängig von einigen Risiken, einschließlich, ohne Beschränkung, die Aktionäre von NFX und Maximus, welche nicht die Verhandlung oder das erforderliche regelnde oder die gerichtlichen Genehmigungen nicht erreicht werden genehmigen. Selbst wenn der Firmenzusammenschluss abgeschlossen wird, der nicht garantiert werden kann, nahm Synergien vorweg und Leistungsfähigkeiten oder anderer beabsichtigter Nutzen der Verhandlung können möglicherweise nicht verwirklicht werden, und die Aussichten des kombinierten Wesens bleiben abhängig von allen allgemeinen Risiken, die mit Märkten der Mineralerforschung und der öffentlichen Sicherheiten verbunden sind.
Der TSX Risiko-Austausch hat weder den Inhalt dieser Pressenotiz genehmigt noch missbilligt.
Erneut hat ein Gericht zu Lasten von Markus Frick entschieden. Bereits seit etwa einem Jahr wird der Börsenguru von einer Vielzahl von Privatanlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei den von Frick in seiner email-hotline empfohlenen Unternehmen Star Energy, Stargold Mines und Russoil um erst kurz zuvor umfirmierte Börsenmäntel ohne erprobten Geschäftsbetrieb handelte. Mit Urteil vom 05. Februar 2008 hatte das Landgericht Heidelberg für einen Anleger bereits die Schadensersatzverpflichtung von Frick bestätigt (Az.: 2 O 261/07).
Mittlerweile deutet außerdem auch alles darauf hin, dass Frick wohl über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft mit Sitz auf Mauritius vor den streitgegenständlichen Empfehlungen in erheblichem Umfang Aktien der von ihm empfohlenen Unternehmen erworben, von den aufgrund seiner Empfehlungen eingetretenen Kurssteigerungen profitiert und die Aktien anschließend, d.h. noch vor dem Kurssturz, mit exorbitanten Gewinnen veräußert hatte (das ergibt sich aus einem Beschluss des LG Berlin vom 20.05.2008, Az.: 514 AR 1/07). Auch dieses massive Eigeninteresse verheimlichte der Börsenguru vor den Abonnenten des Börsenbriefs.
Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Frick wegen des Verdachts der Marktmanipulation (Az.: 3 Wi Js 1665/07). Im Zuge dieser Ermittlungen wurden bereits über € 40.000.000,- sichergestellt. Dabei handelt es sich um die erzielten Verkaufserlöse. Bemerkenswert ist dabei aber vor allem, dass hier nicht nur die drei Werte Star Energy, Stargold Mines und Russoil eine Rolle spielten, sondern offenbar auch bei zehn weiteren Titeln ähnliche Vorgänge festgestellt wurden. „Deshalb steht zu befürchten, dass der bisher bekannte Sachverhalt nur die Spitze des Eisbergs darstellt“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche geschädigte Anleger vertritt.
Die Kanzlei CLLB konnte nun für einen Anleger auch erreichen, dass durch einen Gerichtsentscheid der Arrest in das Vermögen von Markus Frick ausgesprochen wird. Zwar hat Frick die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Möglicherweise wird er auch Sicherheit leisten, um die Vollziehung des Arrests auszusetzen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass es für Anleger durchaus Sinn machen kann, ihre Ansprüche weiterzuverfolgen. Insbesondere kommt mit Hilfe eines Arrestbefehls möglicherweise auch eine Pfändung der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gelder in Betracht. In diesem Fall müssten die Abonnenten nicht befürchten, dass Frick am Ende des Verfahrens kein Geld mehr hat, um ihre Schadensersatzansprüche zu befriedigen.
Abonnenten der Markus Frick email-hotline, die Verluste mit den Aktien Star Energy, Stargold Mines und Russoil erlitten haben, sollten sich auf jeden Fall mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen, um abzuklären, inwieweit rechtliche Schritte gegen Frick Aussicht auf Erfolg haben.