Swiss Hawk - Aussichtsreicher Finanzdienstleister
Seite 168 von 179 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:13 | ||||
Eröffnet am: | 29.01.07 19:43 | von: Litening | Anzahl Beiträge: | 5.455 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:13 | von: Lauraqbwra | Leser gesamt: | 414.596 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 74 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 166 | 167 | | 169 | 170 | ... 179 > |
Auch bei Neugestaltung wird sie nicht abgeschalten, sondern der Upload erfolgt parallel.
Es gab einen technischen Fehler am Übergabeknoten zweier Internet-Provider (NTT und Verio) der Hoster (www.homestead.com - kein kleiner) war komplett selbst mit seiner Homepage betroffen - es hatte also rein gar nichts mit SwissHawk zu tun.
mag sein, dass durch alternativ peerings für User mit anderen Internet Providern sogar die Site die gesamte Zeit erreichbar war.
Gruß
Zadig
"Die Swiss Hawk AG meldet ihren
Auftritt an der BX Bern Exchange
Kotierung von 10'221'663 Inhaberaktien an der BX Berne eXchange. 1. Handelstag: 29. August 2008 "
Ist sowas nicht strafbar ?
Zeitpunkt: 24.01.09 16:15
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Stunde
Kommentar: Off-Topic - Du lernst es aber auch nicht.
Nochmal nur für Dich Lieber jocyx
all das was Du auf der SH HP seit dem 30.04.2008 siehst geht nur mit dem Segen der EBK/Finma und deren Untersuchungsbeauftragten.
dieses kannst Du auch hier Nachlesen
http://www.finma.ch/d/sanktionen/Seiten/unbewilligte-institute.aspx
http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/faq/faq2.html
Also hat die EBK erlaubt am 20.07., 20.08. und vor allem am 08.09. die Homepage so zu updaten ?
Ja jocyx
Habe deswegen bei der EBK Nachgefragt und auch bei UB Conrad, jeder von euch kann da Anrufen und fragen ob eine AG die unter einer superprovisorischer Verfügung steht ihre HP verändern darf, ohne Wissen der Untersuchungsbeauftragten.
SHAB: 086 / 2008 vom 06.05.2008 (Seite 23) Swiss Hawk AG, in Zug, CH-170.3.024.739-7, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 81 vom 28.04.2008, S. 21, Publ. 4450600). Die Eidg. Bankenkommission hat mit superprovisorischer Verfügung vom 24.04.2008 Peter M. Conrad, von Baden, in Baden, und Basil Huber, von Sarmenstorf und Jonen, in Muri AG, als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Sie sind ermächtigt, je einzeln für die Gesellschaft zu handeln. Der Swiss Hawk AG wird untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen für die Swiss Hawk AG vorzunehmen
http://www.moneyhouse.ch/u/pub/swiss_hawk_ag_CH-170.3.024.739-7.htm
Habe auch nachgefragt ob ein Untersuchungsbeauftragter Nein sagen kann zur Kapitalerhöhung oder Statutenänderung, die ja der Untersuchungsbeauftragter Unterzeichnen muss.
und der darf auch Nein sagen jocyx
Einfach mal bei der EBK/Finma Anrufen ist zwar sehr mühsam aber man erfährt doch das ein oder andere
Erreichbarkeit
Telefon:
+41 31 327 91 00
In der Vergangenheit habe ich circa 5-mal mit der EBK und hier mit Frau Petzani gesprochen
Mit UB Conrad hatte ich Zweimal Telefoniert
Ruf Du doch mal Montag an das klappt schon...
http://www.chkp.ch/berater/pm_conrad.shtml
http://www.chkp.ch/berater/b_huber.shtml
CHKP Baden
Schwertstrasse 1
5401 Baden
Tel. +41 (0)56 204 00 66
Fax +41 (0)56 204 00 77
baden@chkp.ch
@jocyx
Also, wo User Jack Power Recht hat, da hat er Recht! Auch wenn ich nicht immer einig bin mit User Jack Power, gebe ich Ihm Recht mit der Aussage, dass sämtliche Rechtshandlungen nach dem Eintrag der *superprov. Verf.", von den UB's genehmigt werden sollten.
Daraus jedoch, auf eine positives Ergebnis der Untersuchung zu schliessen, ist leider grundlegend falsch!
GV, KE, Statutenänderungen usw.usw. sind im Aktiengesetz geregelt und müssen resp. können unabhängig von einer *superprov. Verf.* gemacht werden.
Kurt
Natürlich können Untersuchungbeauftragte ihr Veto einlegen, sie sind ja die Zeichnungsberechtigten und somit alleinigen Befugten. Doch "Gefahr in Verzug" als Argumentation um die Durchführung einer - immerhin von Gesetzes wegen zwingenden - Generalversammlung zu verhindern, das ist mir so noch nie untergekommen.
Doch selbstverständlich können Sie bei einer Statutenänderung oder KE ihr Veto einlegen. Und das können sie sogar ohne mit der EBK Rücksprache zu halten.
Und sie können wahrscheinlich sogar Kotierungsanträge unterzeichnen ohne mit der EBK Rücksprache zu halten, deshalb hat die EBK diese Kotierung im letzten Moment zurückgepfiffen... (siehe Artikel im Tages-Anzeiger vom 5.9.2008)
Das ist jetzt natürlich eine reine Vermutung von mir, doch eine andere Erklärung fällt mir dazu einfach nicht ein. Denn Swiss Hawk wird ja wohl kaum so dreist gewesen sein und den Kotierungsantrag selber unterschrieben haben, oder?!?
Und ich bin mir sicher, bei "Gefahr in Verzug" würden noch ganz andere Behörden in Sachen Swiss Hawk ermitteln...
Grüsse
Scamp
aber wie Du schreibst können die Untersuchungsbeauftragten bei Statutenänderung oder Kapitalerhöhung ihr Veto einlegen.
Haben sie aber nicht...
und auch die Kapitalerhöhung wurde von denn UBs gezeichnet.
Von daher bleibt es Spannend
Haben sie aber nicht...
und auch die Kotierung wurde von denn UBs gezeichnet.
Von daher bleibt es Spannend