IQ Investment 100% unterbewertet?
Seite 165 von 486 Neuester Beitrag: 20.12.12 09:57 | ||||
Eröffnet am: | 02.03.11 09:48 | von: MilchKaffee | Anzahl Beiträge: | 13.138 |
Neuester Beitrag: | 20.12.12 09:57 | von: godi1954 | Leser gesamt: | 875.908 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 23 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 163 | 164 | | 166 | 167 | ... 486 > |
in nem soooo : http://www.ariva.de/forum/...nterbewertet-434870?page=162#jumppos4056
geführtem Laden, musste en ganz präzises timing haben, sonst biste verratzt
Der Kurs war fast so niedrig wie vor der Meldung des Bilanzgewinns.
Solche Tage gilt es zu nutzen und nicht in Panik mit dem Herdentrieb zu verkaufen, auch wenn das manchmal schwer fällt!
was ich hier gelernt habe ist shorte was das zeug hält ;)
ich bin sehr entäuscht von einigen usern hier, die immer wieder schreiben, dass sie hier inversteiert sind und immer nachlegen. dabei shorten sie und sind schnell wieder weg.
So ich schmeiß gleich wieder und gehe mit gewinn raus ;) und setzte bei 32 eine kauf order
Naja, dann dümpeln wir hald hier unten rum. Mal sehen wies weiter geht. Ich hab Zeit.
Was soll das ganze überhaupt?
Wer BMW kaufen will, soll BMW kaufen. Dasgleiche gilt für Wirecard oder BP.
Auch SN oder Westafrica kann ich direkt kaufen.
Die Strategie hinter dem Beteiligungsportfolio erschliesst sich niemandem.
Ebensowenig erschliessen sich die Motivationen des Peter Sommer, welcher viele Hüte trägt, auch seinen eigenen bezw. den der First Invest Capital Holding AG, Zug.
Es ist schwierig zu verstehen. Ich möchte deshalb den erfolgreichen Investoren Warren Buffet zitieren:
„Wir investieren nur in ein Unternehmen, wenn wir
(1) die Geschäfte verstehen
(2) die langfristigen Aussichten des Unternehmens gut sind (bewiesene Ertragskraft, gute Erträge auf das investierte Kapital, keine oder nur geringe Verschuldung, attraktives Geschäft)
(3) das Unternehmen von kompetenten und ehrlichen Managern geleitet wird und
(4) sehr attraktiv bewertet ist.“
ABER: Wenn ich in alle diese Unternehmen einzeln investieren würde, könnte ich diese Unternehmen aber nicht mit einen gewaltigen Abschlag kaufen, wie das z. b. aktuell bei IQ der Fall ist.
Deshalb ist bei IQ aus meiner Sicht mehr Potential als wenn ich mir aktuell z. B. eine BMW ins Depot lege.
Marktkapitalisierung von IQ stellt nach dem Rückgang der letzten Tage nicht mal mehr 50% des Aktienportfolios dar in dem IQ investiert ist.
Was Du meinst ist nicht Investment, sondern ZOCK! Das ist eigentlich das Thema dieses Threads.
Du hast aber Recht, wenn es darum geht, kurzzeitig Unterbewertungen zu erkennen. Und auf diese zu setzen.
Wenn Du privat investiert hast Du nach Ablauf der Haltedauer einen steuerfreien Kapitalgewinn.
Wenn IQ investiert, unterliegt der Kursgewinn der Unternehmenssteuer. Das ist ein Punkt, den man als Anleger in einem solchen "Fonds" beachten muss. Dieser fliesst auch in den Börsenkurs ein.
der derzeitige Kurs ist ein Witz, alleine die BMW und Wirecard Aktien sind höher zu bewerten als der derzeitge Kurs 4.500.000 x 0,35€ = 1.580.000 €
BMW (15000) + Wirdcard (77857) kann sich jeder selbst ausrechnen
Telekom ( 56125)+ BP(100000) noch dazu da kann man SN Minerals sogar mit 0 bewerten und der jetztige Kurs sellt nur 1/3 des derzeitigen Unternehmenswert dar. mM
korregiert mich falls ich mich irre
Jahresüberschuss : ja, erwirtschafteter Gewinn : nein.
Wie der Jahresüberschuss zustande gekommen ist, wurde schon etliche Male erläutert.
Zuschreibungen sind kein Geld von dem man sich eine neue Beteiligung kaufen kann.
Warum sind die Leute raus, wo IQ doch das "Langzeitinvestment 2011" ist?
Kurse werden hier über ein gewisses Vertrauen gewonnen. Allem Anschein nach regeneriert sich der Gesamtmarkt heute ein wenig. Abgesehen davon bin ich mal gespannt wie es nach der HV aussieht, wenn die Dividende + evtl. Sachlapitaldividende beschlossen ist.
unterstellt man, dass das Unternehmen Aktien letztes Jahr gekauft hat, die sich fast das doppelte haben und jetzt auf einmal das Unternehmen doppelt so viel Wert ist. Das kann doch nicht sein - ist aber so. Und die Aktien kann man mM jedezeit verkaufen um an bares zu kommen wenn´s nötig ist um eine Dividente auszuschütten. Wo ist das Problem???
du willst angeblich ein Fachmann bzgl. Unternehmensbilanzen sein? Die Bilanz eines Beteiligungsunternehmens mit der Bilanz einer Firma im Bereich "verarbeitendes Gewerbe" zu vergleichen, ist wie der Vergleich "Äpfel mit Birnen". Eine Beteiligungsgesellschaft erwirtschaftet damit Gewinne, indem sie Veräußerung von Teilen ihrer Beteligungen an anderen Gesellschaften igendwann mit Gewinn abstößt!
https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...h_list.destHistoryId=38264
I. Tagesordnung
1.) | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 der IQ Investment AG und des Berichts des Aufsichtsrats | |||||||||
2.) | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2010. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, von dem Bilanzgewinn der IQ Investment AG für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 2.321.944,98 Euro
und
| |||||||||
3.) | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
| |||||||||
4.) | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. | |||||||||
5.) | Beschlussfassung zu den Änderungen der Satzung § 19 Gewinnverwendung Die Satzung der Gesellschaft sieht bisher in § 19 Absatz 2 vor, dass die Gesellschaft Sachausschüttung vornehmen kann, wenn die auszuschüttenden Sachwerte an einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden. Hiervon erfasst werden Aktien, die in geregelten Marktsegmenten gehandelt werden. Da die IQ Investment AG auch an Gesellschaften beteiligt ist, deren Aktien nicht in geregelten Marktsegmenten gehandelt werden und künftig auch in der Lage sein möchte, derartige Sachwerte auszuschütten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat folgende Satzungsänderung vor: Der bisherige § 19 Absatz 2 wird aufgehoben. An seiner Stelle wird folgender § 19 Absatz 2 eingefügt: „2. Die Hauptversammlung kann eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege der Sachausschüttung beschließen.“ | |||||||||
6.) | Beschlussfassung zur Schaffung von genehmigtem Kapital Die Gesellschaft verfügt derzeit nicht über ein genehmigtes Kapital. Da ein solches notwendig ist, um am Beteiligungsmarkt flexibel agieren zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zur Schaffung eines genehmigten Kapitals die Satzung durch die Aufnahme der nachfolgenden Regelung zu ergänzen:
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 12. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 2.250.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien zu einem Nennbetragswert von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
Auf den Höchstbetrag nach § 5 lit. c) der Satzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 anzupassen.“ | |||||||||
7.) | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Roland Knoll, Wirtschaftsprüfer, geschäftsansässig am Bogen 19 zu Mannheim, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses 2011 der IQ Investment zu bestellen. |
II. Weitere Angaben zur Hauptversammlung
1. | Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG: |
Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2011) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrecht erhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können.
Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.
Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10% des derzeitigen Grundkapitals und 10% des bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, ist gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse voraussichtlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer (derzeit nicht bestehenden) Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Die in Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder – sofern die Voraussetzungen hierfür in Zukunft geschaffen werden – durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der lit. a)–d) von § 5 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
2. | Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung |
Der Jahresabschluss des Jahres 2010 und der Bericht des Aufsichtsrats können im Internet unter www.iq-investment.de eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
3. | Teilnahme an der Hauptversammlung |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter
IQ Investment AG
c/o Quirin Bank AG
Kurfürstendamm 119
D-10719 Berlin
bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung (Anmeldetag) zugehen. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich.
Für die Berechtigung nach Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
4. | Stimmrechtsvertretung |
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer schriftlichen oder per Fax erteilten Vollmacht ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die unter 3. benannten Teilnahmevoraussetzungen. Ein Vollmachtsformular erhalten die zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten hinsichtlich der Form der Vollmachtserteilung zu beachten sein, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
5. | Anträge |
Anträge von Aktionären sind der Gesellschaft unter der Anschrift:
IQ Investment AG
Möhlstraße 16
D-81675 München
zu übersenden. Fristgerecht eingehende Anträge wird die Gesellschaft den Aktionären zugänglich machen.
6. | Übertragung der Hauptversammlung |
Die Hauptversammlung wird nicht im Internet übertragen.