GWB Imm. (A0JKHG) - Rebound nach Kursdebakel?!
dazu nicht die käufe an der börse berlin zu vergessen. käufe zu 0,055.
sehr positiv meiner persönlichen meinung nach.
http://www.boerse-berlin.de/index.php/Aktien?isin=DE000A0JKHG0
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23.11.2017 08:06:40 0,050 0
http://www.boerse-berlin.de/index.php/Aktien?isin=DE000A0JKHG0
Stimmrechtsmeldungen, die sich auf eine Unterschreitung des Stimmrechtsanteils unter den jeweils niedrigsten gültigen Schwellenwert (3% oder 5%) beziehen, sind nicht in der Datenbank recherchierbar.
Die Datenbank kann daher in keinem Fall als Nachweis dafür dienen, dass die Mitteilungspflichten erfüllt oder nicht erfüllt wurden. Darüber hinaus weist die BaFin darauf hin, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind. Eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/...e/stimmrechte_node.html
Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) und § 11 WpHG ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile gemäß § 26 WpHG zu veröffentlichen.
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/...e/stimmrechte_node.html
http://www.boerse-berlin.de/index.php/Aktien?isin=DE000A0JKHG0
wären ein fehler gewesen, hätten sie bestimmt den fehler bereits behoben.
aber nur meine persönliche meinung
D.h. man kann ihn auch nicht zur Veröffentlichung verpflichten, falls Stimmrexchtmeldungen auf seinem Tisch landen. Meinst du denn, dass er die für den Emittenten bestimmten Informationen, die seinen Tisch erreichen, nicht an den Emittenten weiterleitet, OBWOHL er gemäß §11 wpHG zur Unterstützung des Schuldners (Emittenten) verpflichtet ist ?
§ 11
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
https://dejure.org/gesetze/WpHG/11.html
Veröffentlichen nein, steht auch nicht in §11 WpHG, richtig ?
Da steht Unterstützung mit finanziellen Mitteln aus der Insolvenzmasse, richtig ?
Noch immer jemand hier, der das nicht verstanden hat ? Ruft einfach bei der Bafin an und lasst euch den Passus unter #4030 genau erklären ! Habe ich auch so gemacht. ;-)
Minninger, hattest du das Thema nicht schon früher einmal auf Ariva gepostet? Hast du nicht bei der Bafin nachgefragt ? Heute wäre ein guter Zeitpunkt dafür, finde ich.
Nur meine Meinung.
In deinem Link steht nichts über Stimmrechtsmitteilungen
http://www.boerse-berlin.de/index.php/Aktien?isin=DE000A0JKHG0
ja war nicht einfach, obwohl sie mir schnell aufgefallen sind:)
geht doch
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§ 11
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
dejure.org/gesetze/WpHG/11.html
Also einfach Bafin anrufen, wer es nicht weiß. Danke !
DAS ist der Zusammenhang, den Minningern nicht zu erkennen scheint. Danke.
Wieder unfassbar hier.... :-(
Wie geasgt...Bafin anrufen statt auf anonyme Meinungen hier im Forum zu hören.
Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) und § 11 WpHG ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile gemäß § 26 WpHG zu veröffentlichen.
§ 11
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
dejure.org/gesetze/WpHG/11.html