f-h OP BW & Friends-TTT, Freitag 17.09.2003


Seite 16 von 26
Neuester Beitrag: 25.04.21 00:30
Eröffnet am:17.10.03 08:45von: first-henriAnzahl Beiträge:650
Neuester Beitrag:25.04.21 00:30von: Susanneurqm.Leser gesamt:14.321
Forum:Börse Leser heute:47
Bewertet mit:
1


 
Seite: < 1 | ... | 13 | 14 | 15 |
| 17 | 18 | 19 | ... 26  >  

25951 Postings, 8422 Tage Pichel@opti

 
  
    #376
17.10.03 16:16
kein Umsatz in FFM. 2,30G und 2,38G


Gruß Pichel  

10502 Postings, 7633 Tage onassissl hochgesetzt auf ,79 ! o. T.

 
  
    #377
17.10.03 16:17

36803 Postings, 8297 Tage first-henrijetzt gaht's wieder...,46:,48 o. T.

 
  
    #378
17.10.03 16:18

6383 Postings, 8207 Tage Schwachmatsowie die vola anzieht

 
  
    #379
17.10.03 16:19
und bei "besonderen ereignissen" ziehen die alle stecker.
die ausreden und lügen am telefon sind ein farce.
das ist nicht nur die deutsche bank.
zusatseffekt bei diesen unfair play: aus einer starken psyche wird ganz schnell eine schwache - die leute neigen anschließend zu irrationalen entscheidungen.
bei einer klage bin ich dabei - ohne wenn und aber!  

10502 Postings, 7633 Tage onassisMein short ist ein absoluter Renner ! o. T.

 
  
    #380
17.10.03 16:20

6164 Postings, 7725 Tage albertobackwash

 
  
    #381
17.10.03 16:21
...soll heißen?

 

1283 Postings, 7661 Tage vince vegaglückwunsch oni

 
  
    #382
17.10.03 16:21
bin in die sl falle getappt..

vince  

10502 Postings, 7633 Tage onassissl hochgesetzt auf ,85 ! o. T.

 
  
    #383
17.10.03 16:22

10923 Postings, 8220 Tage Optionimistdanke Pichel

 
  
    #384
17.10.03 16:22

GRUSS

O P T I

 

12639 Postings, 7708 Tage backwash963337 vk 0,88

 
  
    #385
17.10.03 16:26

1943 Postings, 8887 Tage dutchyDas war etwa 500 Euro. Danke DB habt ihr Toll

 
  
    #386
17.10.03 16:26
hingekriegt. Gestern 300. Naja von nix kommt nix !!! :-(((((((((

GT

 

12639 Postings, 7708 Tage backwashbis später jungs,

 
  
    #387
17.10.03 16:28
lasst eurer wut freien lauf, das war betrug!

lasse meinen p789498 noch laufen...  

5241 Postings, 8654 Tage Nobody IIUS PCR ist 0,71

 
  
    #388
17.10.03 16:32
Gruß
Nobody II  

36803 Postings, 8297 Tage first-henri@schachmatt

 
  
    #389
17.10.03 16:32
Habe einen guten Freund, der war bei der DB....die haben jetzt outgecourced an Sie, der sagt, es kann nicht sein, daß die Verbindung abreißt, das würden wir mitbekommen, es ist Computechi...verantwortlich...ich ziehe das auch durch, ich werde am Montag den Brief schreiben, ich hab's satt mich mit unlauteren Mitteln über's Ohr hauen zu lassen, werde mich auch bei anderen Boards anmelden, wenn's einen Tag Zeit kostet...na und...wenn wir mehrere sind...um so besser...ohne Nachgabe im Recht !  

10502 Postings, 7633 Tage onassissl ausgelöst ,85 kk war ,61 40% o. T.

 
  
    #390
17.10.03 16:33

10502 Postings, 7633 Tage onassisjungs es tut mir leid für euch ! o. T.

 
  
    #391
17.10.03 16:33

1943 Postings, 8887 Tage dutchy@FH Das Geld sehen wir nie wieder. Davon abgesehen

 
  
    #392
17.10.03 16:36
Consors musste das auch mitkriegen. Allein schon wegen Klagen ihrer Kunden. Bis jetzt hatte ich das Problem nur mit der Deutsche Bank. Ich blödman kaufe mir das gleiche Ding wieder. Ich könnte kotzen :-(((

GT  

36803 Postings, 8297 Tage first-henri.

 
  
    #393
17.10.03 16:44
BGH
Urteil vom 12.12.2000
XI ZR 138/00
Haftungsausschluss beim Online-Banking
JurPC Web-Dok. 53/2001, Abs. 1 - 23
--------------------------------------------------
 

AGBG §§ 8, 11 Nr. 7  

Leitsatz  

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen gegen § 11 Nr. 7 AGBG.  

Tatbestand  

Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am "... Online-Service" an. In dessen Rahmen können die Kunden u.a. Kontenstandsabfragen durchführen oder Überweisungsaufträge erteilen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Online-Service der Beklagten ist der Abschluß selbständiger Verträge mit Providern durch die Kunden. JurPC Web-Dok.
53/2001, Abs. 1

Im Zusammenhang mit ihrem Online-Service verwendet die Beklagte "Besondere Bedingungen ... - ... Online-Service mit PIN und TAN -" (im folgenden: Besondere Bedingungen), die in Ziffer 9 folgende Klausel enthalten: Abs. 2

"Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum ... Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten ... Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen, z.B. Überlastung der Telekommunikationsnetze."  Abs. 3

Gegen die in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltene Regelung sowie gegen eine weitere, die Sperrung des Zugangs zum Online-Service betreffende Klausel der Besonderen Bedingungen wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage gemäß § 13 AGBG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 2017) hat ihr hinsichtlich der Sperrungsklausel stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren in bezug auf Ziffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen weiter. Abs. 4

Entscheidungsgründe  

Die Revision ist begründet. Abs. 5

I.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet: Abs. 6

Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen verstoße nicht gegen § 9 AGBG. Die Klausel beschreibe zwar nicht nur die Fälle, in denen der Zugang der Kunden zum Online-Service der Beklagten beschränkt oder unterbrochen werden könne, sondern erwecke den Eindruck, daß dadurch die Vertragsmäßigkeit der Leistung der Beklagten nicht beeinträchtigt werde und eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme. Darin liege aber keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, weil nach dem Wortlaut der Klausel als Ursachen der Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nur Umstände in Betracht kämen, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien oder die auch im Interesse der Kunden lägen. Die Klausel verschleiere auch nicht die tatsächliche Rechtsposition der Kunden, weil diese in den genannten Fällen vorübergehender und von der Beklagten nicht zu vertretender Leistungsstörungen ohnehin keine Rechte gemäß §§ 284 ff. BGB hätten. Die Klausel sei auch mit § 11 Nr. 7 und 8 AGBG vereinbar, weil sie nur Fälle betreffe, in denen die Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service nicht von der Beklagten zu vertreten seien. Ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 15 AGBG liege ebenfalls nicht vor.  Abs. 7

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ziffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG und ist unwirksam. Abs. 8

1. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG (§ 8 AGBG).  Abs. 9

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klausel nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände dient, sondern den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten einschränkt. Diese Auslegung der von der Beklagten bundesweit verwandten Klausel, die der Senat uneingeschränkt nachprüfen kann (BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434 und vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, WM 2000, 1264, 1265), ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beklagte mit ihren Kunden vereinbart, daß die in Ziffer 9 Satz 1 genannten und in Ziffer 9 Satz 2 der Besonderen Bedingungen präzisierten Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service ohne rechtliche Konsequenzen möglich sind, bedeutet dies, daß sie den Zugang während dieser Beschränkungen und Unterbrechungen nicht gewährleisten und nicht zum Gegenstand ihrer vertraglichen Verpflichtungen machen will. Abs. 10

b) In dieser Auslegung unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG. Abs. 11

aa) Gemäß § 8 AGBG gelten die §§ 9-11 AGBG zwar nur für Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, so daß bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung der gesetzlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig unterliegen wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 137, 27, 29; 141, 380, 382 f.; 142, 46, 48 f.). Derartige Leistungsbeschreibungen enthalten aber nur Klauseln, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Hingegen unterliegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle (BGHZ 100, 157, 173 f.; 127, 35, 41; 141, 137, 141). Abs. 12

bb) Gemessen hieran enthält Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen keine kontrollfreie Beschreibung der von der Beklagten im Online-Service geschuldeten Hauptleistung. Vielmehr wird die versprochene Hauptleistung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "rund um die Uhr" eröffnete Zugang der Kunden zum Online-Service, zeitweise eingeschränkt. Abs. 13

(1) Beim Online-Banking in der hier vorliegenden Form des Homebankings mit Hilfe eines Personal Computers kann der Bankkunde im Wege elektronischer Kommunikation mit dem Rechner der Bank über ein geschlossenes Netz ... oder über offene Netze (Internet) entweder bereitgestellte Informationen abrufen oder bestimmte Transaktionen durchführen (vgl. zusammenfassend Werner, in: Schwarz, Recht im Internet, Bd. 1, Teil 6-4.3, S. 12 ff.; Siebert, Das Direktbankgeschäft, S. 36 ff.; Escher WM 1997, 1173, 1174; von Rottenburg WM 1997, 2381, 2384; Wiesgickl WM 2000, 1039, 1040 ff.). Das Verfahren weist dabei, abgesehen von der konkreten Art des Übermittlungsmediums, Ähnlichkeiten mit dem Telefon-Banking (vgl. hierzu Siebert aaO S. 31 ff.) sowie mit dem früheren Btx-Verfahren (vgl. hierzu Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 55; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 5 Rdn. 28 ff.) ... auf. Ebenso wie in diesen Fällen setzt die Teilnahme am Online-Banking eine regelmäßig in Ergänzung zum Girovertrag getroffene Nebenabrede voraus, die den Kunden berechtigt, Erklärungen gegenüber dem Kreditinstitut online abzugeben (vgl. Wiesgickl aaO S. 1043; zum Btx-Verfahren: Gößmann aaO § 55 Rdn. 5; Schwintowski/Schäfer aaO § 5 Rdn. 33). Ergeben sich aus dieser Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - keine zeitlichen Nutzungsbeschränkungen, steht dem Kunden der Online-Zugriff auf den Rechner der Bank grundsätzlich unbeschränkt zu (vgl. Komarnicki, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 12 Rdn. 43 für Verträge mit Webhosting-Providern). Abs. 14

(2) Ist aber für eine Einrichtung die unbeschränkte Nutzbarkeit vertraglich vereinbart, so stellen klauselmäßige Zugangsbeschränkungen eine nach §§ 9-11 AGBG kontrollfähige Modifikation des grundsätzlich umfassenden Zugangs- bzw. Nutzungsanspruchs der Kunden dar. Dies ist im Schrifttum für Provider- und Webhosting-Verträge sowie Mobilfunkdienstleistungen anerkannt (vgl. Bräutigam, in: Schwarz, Recht im Internet, Bd. 2 Teil 16-2.1 S. 8 f.; Komarnicki aaO Teil 12 Rdn. 42 ff.; Fuchs, in: Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, Teil IV Rdn. 114 f., 128; Imping CR 1999, 425, 429). Für das Online-Banking gilt nichts anderes. Abs. 15

2. Ziffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen ist gemäß § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Abs. 16

a) Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend als Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß in der Klausel die Rechtsfolgen der Zugangsbeschränkungen bzw. -unterbrechungen nicht ausdrücklich geregelt sind. § 11 Nr. 7 AGBG setzt keinen ausdrücklichen Haftungsausschluß voraus. Es genügt, daß die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck den Eindruck eines Haftungsausschlusses erweckt (BGHZ 101, 307, 320 f.). Ein Haftungsausschluß im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG liegt insbesondere vor, wenn die objektive Pflicht, die Grundlage der Haftung ist, ausgeschlossen und ein bestimmtes Risiko allein dem Vertragspartner auferlegt wird (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 11 Nr. 7 Rdn. 22). So liegt es hier. Abs. 17

Nach Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen soll das Risiko zeitweiliger Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nicht von der Beklagten, sondern von den Kunden getragen werden. Damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, daß sie für Schäden, die sich aus der Verwirklichung dieser Risiken ergeben, nicht einstehen will (vgl. BGHZ 86, 284, 292). Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden besagt die Klausel, daß die Haftung der Beklagten für Schäden aufgrund entsprechender Störungen des Online-Service ausgeschlossen werden soll. Dieses Verständnis wird durch Ziffer 10 Satz 1 der Besonderen Bedingungen bestätigt, wonach die Beklagte grundsätzlich für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Online-Service-Vertrag haftet. Vor dem Hintergrund dieser Regelung kann Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen nur so verstanden werden, daß die Beklagte für den Zugang zum Online-Service während der im einzelnen genannten Beschränkungen und Unterbrechungen nicht haften will.  Abs. 18

b) Anders als das Berufungsgericht meint, erfaßt der undifferenzierte Wortlaut der Klausel nicht nur Zugangsunterbrechungen und -beschränkungen, die die Beklagte nicht zu vertreten hat oder die auch im Interesse der Kunden erfolgen. Nach Ziffer 9 Satz 2 der Besonderen Bedingungen können zeitweilige Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nicht nur auf höherer Gewalt oder Änderungen an technischen Anlagen, sondern auch auf sonstigen Maßnahmen bzw. sonstigen Vorkommnissen beruhen. Dabei werden als Beispiele sonstiger Maßnahmen lediglich Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten genannt, ohne daß ein Verschulden der Beklagten als Anlaß für solche Arbeiten oder für andere, nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ausgeschlossen wird. Auch die beispielhafte Erläuterung der sonstigen Vorkommnisse mit einer Überlastung der Telekommunikationsnetze schließt andere, von der Beklagten verschuldete Vorkommnisse nicht aus. Abs. 19

c) Der danach ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten und den Grad dieses Verschuldens vorgesehene Haftungsausschluß für sämtliche technisch oder betrieblich bedingten zeitweiligen Zugangsstörungen im Online-Service der Beklagten ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Die Beklagte ist aufgrund eines Online-Service-Vertrages verpflichtet, geeignete Vorkehrungen für Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des eigenen Rechnersystems zu treffen (vgl. Blaurock, in: Köndgen, Neue Entwicklungen im Bankhaftungsrecht, S. 35, 43; Werhahn/Schebesta, AGB und Sonderbedingungen der Banken, Nr. 10 Btx-Bedingungen Rdn. 1037; Siebert, Das Direktbankgeschäft, S. 78 f., 127; Hellner, Festschrift W. Werner, S. 251, 277; Borsum/Hoffmeister BB 1983, 1441, 1444; Fervers WM 1988, 1037, 1041; Münch NJW-CoR 4/1989, S. 7, 8; Reinhuber FLF 1994, 84, 86). In diesem Rahmen kann sie sich nicht umfassend von der Haftung für technisch oder betrieblich bedingte Störungen, die auf Eigenverschulden (§ 276 BGB), z.B. Organisationsverschulden in Form ungenügender Sicherung der Computeranlagen, oder zurechenbarem Fremdverschulden (§ 278 BGB) von Mitarbeitern oder beauftragtem Wartungspersonal, z.B. Programmierungs-, Bedienungs- oder Wartungsfehlern, beruhen, freizeichnen. Der Vorsatz und alle Grade der Fahrlässigkeit umfassende Haftungsausschluß in Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen verstößt somit gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Abs. 20

d) Dieser Verstoß macht die beanstandete Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann nicht auf einen Restbestand zurückgeführt werden, der mit dem Kontrollmaßstab der §§ 9-11 AGBG in Einklang steht (st.Rspr., vgl. BGHZ 96, 18, 25 f.; 100, 157, 184 f.; 120, 108, 122). Auf die Frage, ob Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen auch gegen § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 8 und 15 AGBG verstößt, kommt es mithin nicht an.  Abs. 21

3. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 18 Satz 1 AGBG.  Abs. 22

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
--------------------------------------------------
JurPC Web-Dok.
53/2001, Abs. 23


+
 

AG Pinneberg
Urteil vom 16.02.2001
64 C 376/00
Schadensersatz bei Online-Banking
JurPC Web-Dok. 192/2001, Abs. 1 - 30
--------------------------------------------------
 

Leitsatz (der Redaktion)  

Wer Online-Banking betreibt, muss dafür sorgen, dass die Zugangswege zur Bank via Internet bestehen und aufrecht erhalten bleiben und muss diese Zugangswege so gestalten, dass eingehende Aufträge auch ausgeführt werden können. Ein Verstoß gegen diese Pflichten löst eine Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung des Online-Bankingvertrages aus.  

Tatbestand  

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. JurPC Web-Dok.
192/2001, Abs. 1

Zwischen den Parteien besteht ein sogenannter Onlinebanking-Vertrag. Gegenstand des Vertrages ist u.a. der Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Namen und auf Rechnung des Klägers durch die Beklagte über ein entsprechendes, auf den Namen des Klägers bei der Beklagten eingerichtetes Wertpapierdepotkonto und gegen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer bestimmten Provision an die Beklagte. Abs. 2

Im Dienstleistungsführer der Bank heißt es unter der Überschrift "Zugangswege": Abs. 3

"Bei der c... bank sind Ihre Wertpapiergeschäfte dank eines Höchstmaßes an Service zu besonders günstigen Konditionen in den besten Händen. Ob per Internet, telefonisch oder per Fax - über einen dieser Orderwege platzieren Sie Ihre Order selbst an hektischen Börsentagen schnell, sicher und günstig." Abs. 4

Am 5. April 2000 beauftragte der Kläger die Beklagte über Internet mit dem Kauf von 100 Aktien der Firma Morphosys AG. Hierfür füllte er entsprechend dem Service-Guide und den von der c... bank zur Verfügung gestellten Formularmasken eine Ordermaske aus und schickte den Auftrag über die Internetverbindung an die c... bank. Der Auftrag wurde auch ausgeführt, und zwar wie folgt: Abs. 5

10 Aktien zum Kurs von 257 Euro,
50 Aktien zum Kurs von 263,50 Euro und
40 Aktien zum Kurs von 266 Euro.  Abs. 6

Der Kaufpreis betrug unter Berücksichtigung der Provision, die die Beklagte abgezogen hat, insgesamt 26.482,08 Euro.  Abs. 7

Am selben Tag, einige Zeit nachdem die Beklagte die Aktien dem Depotkonto des Klägers gutgeschrieben hatte, wollte der Kläger diese 100 Aktien zur Realisierung der zwischenzeitlich eingetretenen Kursgewinne wieder verkaufen. Zu diesem Zweck füllte er die Verkaufsordermaske aus und beauftragte so die Beklagte wiederum über Internet mit dem Verkauf dieser 100 Aktien. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kurs der Aktie 266 Euro. Die Beklagte nahm die Order jedoch nicht an. Vielmehr teilte die Beklagte dem Kläger über seinen Bildschirm - unzutreffenderweise, da der Depotbestand 100 Aktien betrug - mit: Abs. 8

"Nicht genügend Stücke im Depot vorhanden." Abs. 9

Da der Kläger einen Fehler im System vermutete, wiederholte er den Auftrag noch zweimal über Internet. Da sich die Meldung jeweils so wiederholte, wählte er dann den telefonischen Weg der Kontaktaufnahme. Er bat um Aufklärung, wie es dazu kommen könne, daß die entsprechende Meldung erscheine. Der Kläger wurde von der Beklagten am Telefon zunächst auf Warteschleife gehalten. Dann wurde ihm durch einen Mitarbeiter der Beklagten bestätigt, daß seinem Depot tatsächlich insgesamt 100 Morphosys-Aktien gutgebracht worden seien. Der Kläger entschied sich daraufhin zum telefonischen Verkauf der Aktien über die Beklagte. Zu dem unverzüglichen telefonischen Verkauf hatte ihm die Beklagte auch geraten. Als die Beklagte den telefonischen Verkaufsauftrag schließlich am Nachmittag des 05. April 2000 ausführte, war der Kurs der Aktien, der einen raschen Verfall verzeichnete, auf 239 Euro gesunken. Abs. 10

Dem Verkauf war um 15.39 Uhr ein weiteres Telefonat zwischen den Parteien vorangegangen, in dem der Kläger abermals den Auftrag gab, die Aktien zu verkaufen. Abs. 11

Mit Schreiben seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 03. Mai 2000 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17. Mai 2000 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.485,-- Euro auffordern. Abs. 12

Der Kläger behauptet, zu dem Telefonat um 15.39 Uhr sei es nur deshalb gekommen, weil er mit Schrecken festgestellt habe, daß die Beklagte immer noch nicht verkauft gehabt habe, obwohl sie dazu bereits seit 10.56 Uhr, dem Zeitpunkt der Erteilung des ersten telefonischen Verkaufsauftrages, Zeit gehabt habe. Er behauptet weiter, er habe am Telefon zu keinem Zeitpunkt ein Verkaufslimit gesetzt. Abs. 13

Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Wertpapiere zum ursprünglichen Verkaufspreis wieder verkaufen können und fordert die Differenz zum realen Verkaufspreis als Schadensersatz. Abs. 14

Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.475,56 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 2000 zu zahlen.
Abs. 15

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Abs. 16

Sie behauptet, der Kläger habe um 10.48 Uhr eine Order zum Verkauf der Wertpapiere mit einem Limit von 265 Euro aufgegeben.  Abs. 17

Gegen 10.53 Uhr habe er eine Verkaufsorder mit Limit 265 Euro aufgegeben. Erst gegen 10.56 Uhr habe er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Aus zwei späteren Telefonaten lasse sich ersehen, daß dem Kläger zunächst mitgeteilt worden sei, daß das System bei der Beklagten einen Negativbestand anzeige. Nach Klärung der Situation durch den Mitarbeiter der Beklagten sei eine telefonische Verkaufsorder aufgenommen und an die Börse weitergeleitet worden, auf Wunsch des Klägers jedoch mit einem Limit von 265 Euro. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich dergestalt ausgedrückt, daß er "nochmals nachgebessert" habe. Einen Mitschnitt des Telefonates sei zu entnehmen, daß sich der Kläger in sein Schicksal ergeben und die Sache "gestrichen" habe, wie er sich wörtlich ausgedrückt habe, da er nicht hinnehmen wolle, daß er wieder Geld zahle für einen Fehler der Beklagten. Als Beweismittel hat die Beklagte die Tonbandaufzeichnung des Gesprächsmitschnitts angeboten, allerdings angegeben, daß von dem ersten Telefonat, in dem eine Order erteilt worden sei, keine Aufzeichnung mehr existiere.  Abs. 18

Gegen 15.39 Uhr habe der Beklagte eine erneute Verkaufsorder aufgegeben, die dann auch ausgeführt worden sei. Auch diese Verkaufsorder habe er mit einem Limit, nämlich von 230 Euro, erteilt. Abs. 19

Die Beklagte meint, der Grund für die lange Bearbeitungsdauer liege in dem von dem Kläger jeweils erteilten Limit. Abs. 20

Die Beklagte meint ferner, der Kläger wäre bei der ersten Fehlermeldung um 10.48 Uhr verpflichtet gewesen, sich unverzüglich an die Beklagte zu wenden, um die Situation zu klären. Selbst bei einer gewissen Bearbeitungszeit hätte um 10.55 Uhr zu dem Kurs von 265 Euro verkauft werden können. In jedem Falle wäre der Schaden jedoch geringer ausgefallen, da der Kläger den um 11.02 Uhr gehandelten Kurs von 260 Euro hätte erzielen können und mithin lediglich einen Verlust in Höhe von 500 Euro erlitten hätte. Abs. 21

Ferner habe der Beklagte durch Aufgabe von Limits gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, so daß ihn das alleinige Verschulden an dem niedrigen Verkaufserlös treffe. Abs. 22

Entscheidungsgründe  

Die zulässige Klage ist begründet. Abs. 23

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 2.475,56 Euro aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung, auch Zugangswege via Internet zu sich aufrecht zu halten und diese so zu gestalten, daß eingehende Aufträge auch ausgeführt werden, verstoßen. Dieser Verstoß war auch ursächlich für den seitens des Klägers erlittenen Schaden. Bei alsbaldiger Ausführung der ersten per Internet erteilten Verkaufsorder hätte der Kläger einen Verkaufserlös erzielt, der höher als der Kaufpreis der Aktien gewesen wäre. Da der Fehler, der die Erteilung einer Verkaufsorder via Internet unmöglich gemacht hat, im Bereich der Beklagten liegt, hätte diese sich entlasten müssen, § 282 BGB. Dies ist nicht erfolgt, so daß die Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Abs. 24

Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich aus der Differenz des Kaufpreises der Wertpapiere zum tatsächlichen Verkaufspreis, jeweils unter Berücksichtigung der Provision der Beklagten. Abs. 25

Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist sie für die Tatsachen, die dies begründen könnten, beweisfällig geblieben. Sie hat angegeben, daß ein Mitschnitt des ersten Telefonates, in dem der Kläger ein Limit gesetzt haben soll, nicht mehr existiere. Soweit die Beklagte behauptet, einem weiteren Telefonat sei zu entnehmen, daß sich der Kläger in sein Schicksal ergeben habe, indem er gesagt habe, die Sache sei "gestrichen", ist dieser Vortrag unsubstantiiert und läßt nicht erkennen, wann und unter welcher Maßgabe weitere Limits gesetzt worden sein sollen. Der Vortrag der Beklagten läßt offen, in welchem Telefonat wem gegenüber welche Limits gesetzt worden sein sollen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen als Beweismittel auch im Zivilprozeß grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BVerfG 34, 245; BGH NJW 1988, 1016). Soweit die Beklagte sich auf das "Protokoll historisierter Ordern" bezieht, ist anzumerken, dass die bloße Bezugnahme auf - im übrigen aus sich heraus kaum nachvollziehbare - Anlagen keinen entsprechenden Vortrag ersetzt. Im übrigen mag es zwar sein, daß sich aus dem "Protokoll historisierter Ordern" ergibt, daß Limits verzeichnet wurden, jedoch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, daß und wie diese Limitierungen tatsächlich von dem Kläger veranlaßt wurden. Abs. 26

Selbst wenn jedoch der Kläger für die Verkaufsorder ein Limit gesetzt hätte, läge hierin noch nicht notwendig ein beachtlicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Kläger, der keine Gewißheit darüber haben konnte, ob die Beklagte ihm seinen durch Scheitern des Verkaufs über Internet-Order entstandenen Schaden ersetzen würde, durfte vielmehr Anstalten treffen, um diesen Schaden möglichst gering zu halten. Gerade bei Wertpapieren mit offenbar starken Kursschwankungen in kurzer Zeit mußte er nicht einen Verkauf "um jeden Preis" erstreben, sondern durfte versuchen, seinen Verlust durch entsprechende Limits gering zu halten. Dies hätte ihm ermöglicht, die Entwicklung zu beobachten und einen ungünstigen Verkaufskurs zu vermeiden. Abs. 27

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger hätte sich bereits bei der ersten Fehlermeldung via Internet telefonisch an die Beklagte wenden müssen, ist dies nicht zutreffend. Der Kläger durfte zunächst den - vermeintlich - schnellsten Weg wählen, nämlich nochmals versuchen, die Aktien über Internet zu verkaufen, in der Hoffnung, der beim ersten Versuch aufgetretene offensichtliche Fehler werde sich nicht wiederholen. Abs. 28

Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Abs. 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
--------------------------------------------------
JurPC Web-Dok.

 

1317 Postings, 8932 Tage userBitte mal um Aufklärung FH

 
  
    #394
17.10.03 16:45
War auch der VK über Stuttgart via consors nicht möglich.
user  

985 Postings, 7772 Tage TazzelHi fh

 
  
    #395
17.10.03 16:45
leider habe ich mit Ausnahme meines Postings von gestern die anderen nicht dokumentiert. Aber im Prinzip bin ich dabei, weil ich's eine Schweinerei finde. und bestätigen, daß mir es schon des öfteren so gegangen ist.

Gruß Tazzel  

25951 Postings, 8422 Tage Pichelklärt mich ma auf (Posting ???)

 
  
    #396
17.10.03 16:49
Gruß Pichel  

36803 Postings, 8297 Tage first-henriPrima Tazzel

 
  
    #397
17.10.03 16:50
Am Montag werde ich zunächst den Brief verfassen und um Stellungnahme bitten, komme auf Dich zu !

Gestern waren die mindestens eine 3/4 Stunde off  

6164 Postings, 7725 Tage albertoui, ui, ui jetzt gehts richtig runter o. T.

 
  
    #398
17.10.03 16:51

985 Postings, 7772 Tage TazzelGenau fh, hat mich auch einige Punkte gekostet.

 
  
    #399
17.10.03 16:53
Außerdem haben die mir zum Kauf OTC einen miesen Kurs gegeben, der viel langsamer fiel als der Dax.
Ich bin dabei.

Geuß Tazzel  

10923 Postings, 8220 Tage Optionimistbereite VK meines Puts vor

 
  
    #400
17.10.03 16:55
bei 3510 bin ich raus........

GRUSS

O P T I

 

Seite: < 1 | ... | 13 | 14 | 15 |
| 17 | 18 | 19 | ... 26  >  
   Antwort einfügen - nach oben