ARIVA zensiert grundgesetzfeindlich
Seite 2 von 3 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:27 | ||||
Eröffnet am: | 25.03.21 17:10 | von: Nurmalso | Anzahl Beiträge: | 71 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:27 | von: Julianewhzha | Leser gesamt: | 9.218 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 12 | |
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Und nun warum macht bzw. tut sich das Board sowas jezt überhaupt an ... ?
Gutmütigkeit ?
Es darf sicherlich auch mal gelacht werden in diesem Board !
... nicht vergleichbar.
https://www.usatipps.de/tipps/bevoelkerung/amerikanisches-recht/
https://www.grin.com/document/298576
Alles Weitere in "1".
Der Möchtegern-Wachtmeister-Azubi wird mich sicherlich Recht geben.
MUHAHAHAHHA
Nicht um das amerikanische Rechtssystem. Das sei, wie mir mal zu Ohren gekommen ist, ein anderes als das deutsche... Wer hätte das gedacht...
Sie steht auf wackligen Füssen. Eine Moderationspolitik frei Schnauze widerspricht in Deutschland der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die in die Beziehungen zwischen Privaten eingreifen kann. Hier mal ein Fallbeispiel:
Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform
Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
NetzDG § 1 Abs. 3
Leitsätze:
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Betreibers einer Social-Media-Plattform, wonach dieser sämtliche Inhalte, die ein Nutzer postet, entfernen kann, wenn er (der Betreiber) der Ansicht ist, dass diese gegen die Richtlinien der Plattform verstoßen, ist unwirksam, weil sie den Nutzer als Vertragspartner des Betreibers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Grundrechten kommt insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung errichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen. § 241 Abs. 2 BGB bildet eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem er einen Verstoß gegen seine Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
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