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Seite 2 von 4 Neuester Beitrag: 28.04.09 16:49 | ||||
Eröffnet am: | 26.08.04 12:56 | von: Kicky | Anzahl Beiträge: | 81 |
Neuester Beitrag: | 28.04.09 16:49 | von: Kornblum | Leser gesamt: | 27.251 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 8 | |
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Am Mittwoch habe ich Ihnen Vivanco auf meiner Hotline empfohlen. Heute kommt die erwartete Nachricht und die Aktie gewinnt über 100%, jetzt Gewinne mitnehmen!!!
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Na wenn das nicht Insidergeschäfte sind.
Oder in den Hotline Themen findet man auch öftrers "Das werde ich morgen kaufen". Na wenn das nicht nach Eigenhandel aussieht. (Für Aktienanalysten illegal!)
http://www.recht-in.de/urteile/master.php?wahl=101&u_id=109645 Auszug aus BGH-Urteil
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen verbotener Insidergeschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 77.065,28 € in sein Vermögen angeordnet. Der Angeklagte K. wurde wegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei ihm hat das Landgericht die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Forderung dieses Angeklagten gegen die ConSors-Direkt-Bank N. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285.529,63 € eingezogen und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.147,43ang eordnet.
Der Angeklagte O. macht ein Verfahrenshindernis geltend und wendet sich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung. Der Angeklagte K. erstrebt mit der Sachbeschwerde den Wegfall der Verurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung sowie des Verfalls. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Der Angeklagte O. war Redakteur der von dem Zeugen F. herausgegebenen Fachzeitschrift „Der Aktionär“ und des Börsenbriefes „Neuer Markt Inside“. Zudem trat O. in einschlägigen Fernsehsendungen auf und gab dort Anlagetips. Im Hinblick auf seine „überzeugende Performance“ galt er deshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei institutionellen Großanlegern als „der Anlagespezialist“ und „Meinungsmacher“ auf dem Gebiet des „Neuen Marktes“. Neben der Tätigkeit als Redakteur beriet O. über die von F. gegründete „Gesellschaft für Börsenkommunikation mbh“ (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den „DAC-Kontrast- Universal-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Millionen €; nachfolgend : DAC) und den „H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds“ (Anlagevolumen in der
Spitze: 50 Millionen € ; nachfolgend : H & A).Insoweit bestanden Beratungsverträge zwischen den Fonds und der GFBK einerseits und der GFBK und O. andererseits, wonach O. die Beratung der Fonds zufiel. Beide Fonds investierten vorwiegend in Unternehmen des „Neuen Marktes“. Wie O. wußte, setzten die zuständigen Abteilungen der Fonds seine Anlageempfehlungen in der Regel ohne Rückfragen und zeitnah an der Börse um. Anlageempfehlungen gegenüber diesen Fonds, die sich auch auf die jeweils zu erwerbenden Stückzahlen bezogen, werden den Angeklagten als „Empfehlungen“ im Sinne des sogenannten „Scalping“ zur Last gelegt.
Der Mitangeklagte K. beschäftigte sich privat - mit mäßigem Erfolg - ebenfalls mit der Börse. Seine Informationen bezog er vor allem aus der Zeitschrift „Der Aktionär“. Im August 2000 verfiel er auf die Idee, einen Aktienfonds zu gründen, um mit einer größeren Summe an der Börse zu spekulieren.
Er wandte sich deswegen an O. . Beide kamen überein, von K. eingeworbene Gelder für private Aktiengeschäfte zu verwenden und sich dabei den Einfluß O. s auf Anlageentscheidungen der von ihm beratenen Fonds zunutze zu machen. O. wußte, daß große Orders der Fonds zu entsprechenden Kursanstiegen bei den jeweiligen Aktienwerten führten. Um einen sicheren Gewinn zu erzielen, sollte er sich vor den Empfehlungen an die Fonds mit den jeweiligen Aktien eindecken und diese nach dem zu erwartenden Kursanstieg wieder verkaufen. Die hierdurch erzielten Gewinne sollten zwischen den beiden Angeklagten und den Geldgebern wie folgt aufgeteilt werden: O. 30 %; K. 20 %; Geldgeber 50 %. In der Folgezeit warb K. mit der Behauptung, die Geschäfte seien absolut sicher, weil der Angeklagte O. über die Möglichkeit verfüge, die Kurse der gekauften Aktien zu "pushen", mehrere Anleger, die teilweise aus seiner unmittelbaren Verwandtschaft stammten. Sie zahlten insgesamt 243.426,06 € auf das Privatkonto K. bei der Con- Sors-Direkt-Bank ein.
Mit diesem Geld erwarb O. entsprechend dem Tatplan innerhalb von elf Tagen (12. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000; Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) Aktien im Gesamtvolumen von 469.147,15 €, um diese anschließend den von ihm betreuten Fonds zum Kauf zu empfehlen. Diese folgten den Empfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Nach den in jedem Fall eingetretenen Kurssteigerungen verkaufte O. die Aktien zeitnah, teilweise noch am selben Tag, wieder und erzielte im genannten Zeitraum hierdurch einen Gewinn in Höhe von insgesamt 61.716,26 €, der dem Konto K. s bei der ConSors- Direkt-Bank gutgeschrieben und teils neben dem dort befindlichen Geld zum Erwerb weiterer Aktien bereitgehalten wurde. Von den erzielten Gewinnen entnahmen O. 23.519,43 € und K. 2.147,43 €.
Auf die gleiche Weise verfuhr O. allein innerhalb der beiden Wochen vom 9. Oktober 2000 bis 23. Oktober 2000 auf eigene Rechnung (Fälle II 7 bis 9 der Urteilsgründe) und erzielte dabei mit einem Anlagevolumen von 377.273,95 € einen Gewinn von insgesamt 53.545,85 €.
Die Größenordnungen der Empfehlungen des Angeklagten O. an die beratenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100.000 Aktien (Fälle II 1, 2, 6, 8 und 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umgesetzt wurden (Fälle II 6 und 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von 18,42 € für den DAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1.842.000 € O. selbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr in mehreren Einzelakten insgesamt 7.029 Aktien desselben Unternehmens zu Kursen von maximal 16,70 € erworben. Am nächsten Tag, sieben Minuten nachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, verkaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbenen Aktien mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50 €). Im Fall II 5 erfolgten Kauf (11.42 Uhr), Empfehlung an den Fonds (11.43 Uhr), Aktienorder durch den Fonds (12.07 Uhr) und Verkauf seitens des Angeklagten (12.53 Uhr) am selben Tage innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als einer Stunde. Die Gewinnmargen bewegten sich zwischen 3,7 % (Fall II 1) und 29,6 % (Fall II 2) des eingesetzten Kapitals. In den meisten Fällen lag die Gewinnspanne bei ca. 10%.
Ein solcher Drittbezug liegt allerdings beim sogenannten „Frontrunning“ (Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen – vgl. Erwägungsgrund Nr. 19 der EG-Richtline 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 – ABl. EG Nr. L 096 vom 12. April 2003 S. 16 ff.), das in der Zielrichtung dem „Scalping“ ähnelt, regelmäßig vor. Im Unterschied zum „Scalping“ erlangt der Täter dort aber typischerweise tatsächlich Kenntnis von einer „präzisen Information“, nämlich einer Kauf- oder Verkaufsorder, die er, bevor diese ausgeführt wird, zu eigenen Anoder Verkäufen des betreffenden Wertpapiers ausnutzt. Demgegenüber wird beim „Scalping“ die kursbeeinflussende Order durch die eigene Empfehlung des Täters erst ausgelöst.
bb) Der europäische und der deutsche Gesetzgeber stufen deshalb „Scalping“ nicht als Insidergeschäft, sondern als marktmanipulative Handlung ein.
Im Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. C 240 E vom 28. August 2001 S. 265 ff.) wurde ausdrücklich zwischen Insider-Geschäften einerseits (Art. 1 Nr. 1) und Marktmanipulation andererseits (Art. 1 Nr. 2; Art. 5) unterschieden. Dieser Richtlinienentwurf ordnete das „Scalping“ den marktmanipulativen Handlungen zu (Anhang Abschnitt B des Entwurfs). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Richtlinienentwurf durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in das Wertpapierhandelsgesetz eingearbeitet (siehe dazu Moosmayer wistra 2002, 161). Dabei hat er die §§ 13, 14 WpHG unverändert gelassen
und § 20a WpHG (Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation) neu eingefügt.
Diese Änderung ist im Vorgriff auf die neue EG-Insiderrichtlinie am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. § 20a WpHG löste den bis dahin geltenden § 88 BörsG ab, wobei - trotz des teilweise abweichenden Wortlautes - der Kern des Anwendungsbereiches erhalten bleiben sollte (BTDrucks. 14/8017 S. 89). Am 12. April 2003 ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmißbrauch; ABl. EG Nr. L vom 12. April 2003 S. 16) in Kraft getreten. Sie ist zwar nicht vollständig identisch mit dem ursprünglichen Entwurf, ändert aber an der rechtlichen Einordnung des „Scalping“ als marktmanipulative Handlung nichts (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2003/6/EG).
Im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer, auch künftiger Marktmanipulationstechniken ist in § 20a Abs. 2 WpHG dem Verordnungsgeber anheimgegeben, mögliche Täuschungshandlungen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG für die Rechtsanwendungspraxis näher - aber nicht abschließend - zu umschreiben (BTDrucks. 14/8017 S. 90).
Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber an dem EG-Richtlinienentwurf orientiert (Art. 5 Abs. 2). Das ergibt sich auch aus dem inzwischen vorliegenden Entwurf der „Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ (BRDrucks. 639/03) - nach Urteilsverkündung in Kraft getreten am 28. November 2003 (BGBl I, 2300) -. Nach diesem Entwurf gilt als sonstige Täuschungshandlung im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG „die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, ohne daß dieser zugleich in adäquater Weise offenbart wird“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Ku- MaKV - Entwurf).
Davon soll auch das „Scalping“ erfaßt werden. Eine sonstige Markttäuschung liegt danach vor, wenn der Täter Anlageempfehlungen mit dem Ziel abgibt, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlassen, die zu einer Preisbeeinflussung führen, wenn er selbst entsprechende Positionen eingegangen ist und wirtschaftlichen Nutzen aus der erwarteten Preisbeeinflussung ziehen möchte
stellt der Verordnungsentwurf beim „Scalping“ wesentlich auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechenden Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als potentiellem Anleger ab. Das entspricht dem das US-amerikanische Insiderrecht prägenden Grundsatz des „disclose or abstain“ (vgl. Mennicke, Sanktionen gegen Insiderhandel, 1996 S. 253). Der Empfehlende hat entweder die bestehende Interessenkollision offenzulegen (disclose) oder sich Eigengeschäften hinsichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain).
d) In der Abgabe von Empfehlungen mit dem Ziel ihrer kursbeeinflussenden Wirkung durch den Angeklagten O. gegenüber den von ihm beratenen Fonds lag eine (konkludente) sonstige Täuschung im Sinne von § 88 Nr. 2 BörsG bzw. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG. Die Kaufempfehlungen beinhalteten die stillschweigende Erklärung, daß sie nicht mit dem sachfremden Ziel der Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 21 - Verschweigen einer Preisabsprache).
Darauf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil aufgrund der Marktsituation sachlich gerechtfertigt waren, kommt es bei dieser Sachlage - Täuschung durch aktives Tun - nicht an, weil die Fonds über den eigentlichen Beweggrund für die Empfehlung in die Irre geführt wurden. Auch nach der EG-Richtline 2003/6/EG soll sich eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- oder Verkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfüllen, nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie habe legitime Gründe gehabt, diese Geschäfte abzuschließen, wenn sich hinter den Geschäften tatsächlich ein anderer rechtswidriger Grund verbirgt (s. Erwägungsgrund Nr. 20).
Das war hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dienten die von dem Angeklagten O. ausgesprochenen Empfehlungen nicht dem Zweck, den von ihm beratenen Fonds zu einer günstigen Anlageentscheidung zu verhelfen. Seine Einlassung, er sei vom Potential der Wertpapiere überzeugt gewesen, habe sie deshalb empfohlen und auch zu Eigengeschäften genutzt, hat die Strafkammer zu Recht als unerheblich angesehen, da es ihm darauf nicht ankam.
Nach den Feststellungen ging O. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan systematisch vor, indem er „jeweils beim privaten Erwerb der Aktien die Absicht hatte, diese zeitnah den Fonds zu empfehlen, um hierdurch gegebenenfalls eintretende Kurssteigerungen auszunutzen“ (UA S. 48). Dies geschah „in dem sicheren Wissen, daß die Fonds seinen Kaufempfehlungen folgen und somit mit Sicherheit Kurssteigerungen eintreten würden“ (UA S. 16). Auf diese Weise sollten die Aktien „gepusht“, das heißt in die Höhe getrieben werden, um durch den zeitnah anschließenden Verkauf einen sicheren Gewinn zu realisieren (UA S. 13).
Die aufgrund der Umsetzung auch hinsichtlich der von ihm vorgegebenen Größenordnung der Anlageepfehlungen und des Anlagevolumens der Fonds erwarteten Kurssteigerungen traten in allen Fällen ein (UA S. 16).
Die Strafkammer durfte aus den zeitnah nach den Empfehlungen erfolgten Verkäufen die naheliegende Schlußfolgerung ziehen, daß die Empfehlungen nur deshalb erfolgten, um durch die Fondsorders entstandene Kurssteigerungen auszunutzen, zumal O. die Aktienpakete anschließend jeweils vollständig wieder abstieß. Der Tatplan der Angeklagten beinhaltete gerade, daß O. die erworbenen Aktien durch seinen Einfluß auf die Anlageentscheidungen der Fonds „pushen“ sollte. Bei dieser Form der aktiven Täuschung und des zeitnahen Verkaufs durch den Angeklagten spielte ein etwa tatsächlich vorhandenes „Potential“ der Aktien für die Empfehlungen keine Rolle.
Läßt sich eine Einwirkung auf den Kurs nicht feststellen - was nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegt -, handelt es sich nach neuem Recht nunmehr im Grundtatbestand nur noch um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 WpHG (zur Verjährungsfrist: § 39 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG – drei Jahre).
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 12:44
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8/31/04
LAS VEGAS, Aug 31, 2004 (BUSINESS WIRE) --
A lawsuit filed in Las Vegas County Court today by a major stockholder in NanoSignal Corporation (OTC:NNOS) alleges that a group of major Wall Street institutions has systematically damaged the market for the stock of NNOS and many other companies by flooding the market wit
h fraudulently manufactured, virtually counterfeit shares.
By mis-using its "Stock Borrow Program" for the personal profit of its members, rather than the purposes for which it was originally established in 1981, New York's Depository Trust Company (DTC) has created artificial shares in NNOS and other publicly-traded companies, the lawsuit (Case No. A491236) filed by Las Vegas resident Gary W. Walters claims.
One defendant in the lawsuit, Jersey City-based stockbroker Knight Trading Group, Inc. is presently "short" 447 million shares of NNOS, Mr. Walters' lawsuit alleges. That's more than double the number of NNOS legitimately issued and outstanding shares. This is only possible because DTC and its National Securities Clearing Corporation subsidiary (NSCC) have created hundreds of millions of "counterfeit" electronic shares that don't actually exist, Walters says.
The market value of NanoSignal's shares has been reduced by these illegal practices, Mr. Walters' lawsuit states, and he seeks to recover his damages from the defendants in this suit. "I believe that investors in many other companies have been hurt by the conduct of these defendants," Mr. Walters states. "I hope that my lawsuit will remind them once again that in all of their activities, the financial institutions that comprise Wall Street must always put the interests of the small investor first. If my suit prevails, Wall Street will have to undergo a major paradigm shift."
Commenting upon the merits of Mr. Walters' lawsuit, NanoSignal's chairman, Dr. Rupert Perrin, a two-time Nobel Prize nominee, stated that "the conduct of these institutions, abusing their positions of trust to profit from their fraudulently-obtained short positions at the expense of thousands of small investors, is irresponsible and despicable. I expect that this suit will teach them the lesson that they deserve."
Nochmal ne Frage zur Bafin: Welche Adresse hat die.
Ist echt eigenartig dass überhaupt noch so viele das Frick-Spiel immernoch nicht durchschaut haben.
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 14:02
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
Kursmanipulation liegt vor, wenn jemand absichtlich falsche Angaben über bewertungserhebliche Umstände macht oder veröffentlichungspflichtige Angaben verschweigt, und die falschen bzw. unterlassenen Angaben dazu geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis bestimmter Wertpapiere zu beeinflussen. Ein typisches Beispiel sind Aktiengesellschaften, die überhöhte Umsätze oder Gewinne angeben, um die Kurse ihrer Aktien in die Höhe zu treiben. Verboten sind auch sonstige Täuschungshandlungen, die vorgenommen werden, um auf den Preis eines Vermögenswerts einzuwirken. Darunter fallen z.B. unlautere Handelspraktiken oder das Streuen von Gerüchten zum Zweck der Preisbeeinflussung.
Die BaFin kann Verstöße gegen das Verbot der Kursmanipulation als Ordnungswidrigkeit ahnden. Ist erwiesen, dass die verbotene Handlung tatsächlich zu einer Kursbeeinflussung geführt hat, kann die Tat auch als Straftat geahndet werden. In diesen Fällen gibt die BaFin das Verfahren zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft ab.
Insiderhandel liegt vor, wenn Personen, die Kenntnisse von Insidertatsachen haben, aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu verschaffen. Insidertatsache ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs erheblich zu beeinflussen, und somit einen erheblichen Kaufs- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger ausübt. Insiderhandel liegt z.B. vor, wenn ein Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft, die kurz vor der Insolvenz steht, alle Aktien dieses Unternehmens, die er besitzt, verkauft, bevor die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens bekannt wird und die Kurse fallen. Oder die Aktiengesellschaft hat gerade einen lukrativen Großauftrag erhalten und der Mitarbeiter kauft Aktien des Unternehmens, weil er weiß, dass die Kurse steigen werden, sobald der Großauftrag bekannt wird.
Bei Verdacht auf Insiderhandel leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein und erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, wenn sich der Verdacht erhärtet.
Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass jemand gegen das Verbot der Kursmanipulation oder gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat, so wenden Sie sich bitte an uns. Die Anschrift lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main
Email: poststelle-ffm@bafin.de
Bitte geben Sie an, um welches Wertpapier bzw. welches Unternehmen es sich handelt. Nennen Sie die Wertpapierkennnummer (WKN) oder die neue internationale Identifikationsnummer ISIN. Nennen Sie uns die Person(en), gegen die sich Ihr Verdacht richtet, und schildern Sie die verdächtigen Vorgänge so genau wie möglich. Wir sind für konkrete Hinweise sehr dankbar.
Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis unserer Ermittlungen informieren können, da wir zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Auch können wir Sie nicht bei der Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche unterstützen, falls Sie durch verbotene Geschäftspraktiken Geld verloren haben. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig. Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie sich aber anwaltlich beraten lassen.
http://www.bafin.de/
meine erfahrungen mit der bafin: ein träger leidenschaftloser beamtenapparat
ohne jegliches know how.
ich hatte vom ersten kontakt an das sichere gefühl, daß die selbst mit
einfachen sachverhalten völlig überfordert sind und ich dort falsch bin.
den anfang "bundes" und die endung "aufsicht" hätten die sich sparen können.
es scheint in deutschland leider keine bankenunabhängigen aufsichten
zu geben.
wie wir inzwischen alle wissen werden typen wie frick & co weitgehend
verschont, selbst wenn diese institutionen und angeblichen aufsichtbehörden
von zeit zu zeit mal ein exempel statuieren um ihr dasein zu berechtigen.
die täter werden im höchstfall zu strafen verurteilt die einem bruchteil
der beute entsprechen und verlassen anschließend das land.
die opfer werden nicht entschädigt und haben noch viel wertvolle energieen,
nerven, zeit... vergeudet.
die letzte und einzigste möglichkeit die mir noch in den sinn kommt:
fight fire with fire!
thats the only way.
Dann zum Zivilgericht und € 1.000,-- Vorschuss zahlen.
U.s.w.
Im übrigen @Kicky, was hat dein Bericht mit einem freien Berater / Aktienempfehler zu tun? Das Aktiengesellschaften in der Vergangenheit falsche Auskünfte über ihren Zustand machten, ist bekannt. Und das soll zukünftig verhindert werden.
Aber einen Frick kann ich dabei in dem Zusammenhang nicht erkennen.
So wurde es jedenfalls sowohl mir als auch anderen Personen erklärt.
Mag sein, dass die sich vor ständigen Nachfragen davor schützen wollen, indem die diesen Text veröffentlicht haben.
Da es sich um die Anzeige einer mögl. Straftat handelt, erfährt der Anzeigenerstatter,
von Rechts wegen eine Mitteilung, und wenn sie von der STAW dann wäre.
Verläuft die Sache im Sande, und wird nicht an die STAW weitergeleitet, dann wird man auch nichts erfahren.
gruß
gs
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 14:09
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
Zeitpunkt: 04.05.09 14:09
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 14:09
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
Zeitpunkt: 04.05.09 14:09
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Kommentar: Regelverstoß - unbelegte Vorwürfe
macht doch einfach immer das Gegenteil von dem was der empfiehlt, vielleicht klappts dann
Rührt Euch und heult nicht so viel bloß weil der mehr Geld als Ihr habt
stellt doch mal seine Empfehlungen rein
So genug gelabert, ran an die Arbeit.
ich will doch auch reich und schön werden, na Reich wüde mir erstmal genügen
Herr Ausbilder, ich befehle den Frick zu zerquetschen. Womit - das ist mir egal, machen sie sich Gedanken. Ich will ihn platt sehen.
Weitermachen!!!!!!!!!!!!!
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 14:17
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - ungerechtfertigt geschäftsschädigend
Zeitpunkt: 04.05.09 14:17
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - ungerechtfertigt geschäftsschädigend
sueddeutsche.de ---> http://www.sueddeutsche.de/finanzen/.../689/118551/5/
14.06.2007 17:00 Uhr
Trennlinie
Börsenshow-Moderator Markus Frick
Der Börsenshow-Moderator Markus Frick bedauert sehr, dass Anleger mit seinen jüngsten Tipps Verluste gemacht haben.
Gefährliches Zocken mit Rohstoffaktien
Millionenverluste für Privatanleger
Neuer Skandal am deutschen Aktienmarkt: Dem Moderator einer Fernseh-Börsenshow, Markus Frick, wird vorgeworfen, Aktien von zweifelhaften Firmen hochgejubelt zu haben. Die Finanzaufsicht untersucht den Fall.
Von Thomas Öchsner
Der gelernte Bäckermeister Frick, der sich selbst ,,Vermögensberater‘‘ und ,,Deutschlands Stimme des Geldes‘‘ nennt, bewegt seit mehreren Jahren mit seinen Aktientipps viele Anleger.
Seine Börsenseminare haben bereits 250.000 Menschen besucht. Tausende haben seine E-Mail-Hotline abonniert, in der Frick für 898 Euro im Jahr gerne häufig nahezu unbekannte Werte vor allem aus der Rohstoffbranche empfiehlt.
Frick ist außerdem Moderator der Sendung ,,Make Money - die Markus Frick Show‘‘ im Nachrichtenkanal N 24. In Anzeigen warb er für ein 10.000-Euro-Musterdepot und behauptet, 2006 seien aus 10.000 Euro 120.000 Euro geworden.
Blanke Wut
Die Begeisterung für Frick scheint nun aber in blanke Wut umzuschlagen, nachdem drei von ihm empfohlene Rohstoffwerte - Russoil, Star Energy und Stargold Mines - seit einigen Tagen massiv an Wert verloren haben.
So riet Frick Ende Mai seinen Anhängern, sich die Aktie des amerikanischen Ölunternehmens Russoil ins Depot zu legen. Damals lag der Kurs des auch in Frankfurt gehandelten Papiers knapp unter einem Euro. Nach seiner Empfehlung stieg die Russoil-Aktie auf bis zu 1,32 Euro.
Der Moderator einer Börsenshow, Markus Frick, ist in die Kritik geraten, nachdem er drei Rohstoffwerte empfohlen hatte, die inzwischen eingebrochen sind.
Grafik: Süddeutsche Zeitung
Inzwischen hat das Papier fast 80 Prozent seines Wertes verloren und notiert nur noch bei etwa 30 Cent. Ähnlich sieht der Kursverlauf bei Star Energy und Stargold Mines aus.
Umsatzspitzenreiter
Die Papiere gehörten zuletzt teilweise zu den Umsatzspitzenreitern an der Frankfurter Präsenzbörse. Von Russoil wurden zum Beispiel 50 bis 70 Millionen Stück täglich gehandelt.
Rechnet man alle drei Werte zusammen, dürften Anleger in wenigen Tagen mit den Papieren zusammen einen dreistelligen Millionenbetrag verloren haben.
Entsprechend groß ist der Ärger bei manchen Aktionären, die Frick vertraut haben: Auf der Homepage von N24 rufen sie nun den Fernsehsender auf, die nächste Börsenshow mit Frick am Samstag nicht mehr auszustrahlen.
Massive Vorwürfe
Gleichzeitig werden in Dokumentationen, die im Internet kursieren, massive Vorwürfe gegen Frick und mögliche Hintermänner erhoben.
Die Vorwürfe, die sich auf Grund der strengen amerikanischen Publizitätspflichten der drei US-Unternehmen mit Geschäften in Russland gut belegen lassen, sind schwerwiegend: Demnach handelt es sich bei allen drei Firmen ursprünglich um fast wertlose Börsenmäntel (Stichwort), die später umbenannt und verlockende Namen wie Star Energie erhielten.
Jeweils nur einen Wert von ein paar Cent
Durch einen Aktiensplit werden aus wenigen Aktien viele Millionen, die jeweils nur einen Wert von ein paar Cent haben. Die Unternehmen geben Meldungen heraus, in denen von einer Übernahme einer anderen Firma die Rede ist, die wiederum gigantische Rohstoffreserven haben sollen.
Danach beginnt Frick, die Aktien zu empfehlen. Der Kurs steigt, die Hintermänner der drei Firmen, die im Besitz der Papiere sind, können - mit einem gigantischen Gewinn - die Aktien an Anleger in Deutschland abverkaufen.
Auf der Strecke bleiben die Privatanleger
Danach bricht der Kurs zusammen, auf der Strecke bleiben die Privatanleger, die ihre Papiere im Vertrauen auf Frick behalten haben oder ihre Aktien nur zu einem Kurs deutlich unter dem Einstandspreis losgeworden sind.
Anleger fragen sich nun, ob Frick für das Empfehlen der Papiere in seinen diversen Publikationen Provisionen bekommt.
Frick wies die Vorwürfe zurück. Er spricht von einer ,,Hetzkampagne‘‘. Er habe von den Firmen kein Geld bekommen, sondern so wie in der Vergangenheit zum Kauf von Aktien geraten, weil er auf Grund von öffentlich zugänglichen Quellen die Papiere für attraktive Werte hielt.
Er bedauere sehr, wenn Anleger mit seinen Empfehlungen diesmal Verluste gemacht hätten, sagte er der Süddeutschen Zeitung.
Nur schwer zu beweisen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat wegen der drei Fälle mittlerweile eine Routineuntersuchung eingeleitet. ,,Wir schauen uns die Entwicklung der Aktien an und prüfen, ob hier eine Marktmanipulation vorliegt oder nicht‘‘, sagte eine Sprecherin. Dies sei erfahrungsgemäß aber nur schwer zu beweisen.
Bei der Staatsanwaltschaft Berlin ist inzwischen eine Strafanzeige gegen Frick eingegangen. Nach Angaben eines Sprechers wird nun geprüft, wie stichhaltig die Anzeige ist. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) erwägt ebenfalls eine Anzeige gegen Frick. ,,Die Fälle zeigen wieder einmal, dass Anleger nicht auf die Aussagen irgendwelcher Erleuchteter hören, sondern sich richtig informieren sollten‘‘, sagte ein DSW-Sprecher.
Moderation
Zeitpunkt: 04.05.09 14:17
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Kommentar: Regelverstoß - ungerechtfertigt geschäftsschädigend
Zeitpunkt: 04.05.09 14:17
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Kommentar: Regelverstoß - ungerechtfertigt geschäftsschädigend