Worldcom 881477
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 04.07.03 13:26 | ||||
Eröffnet am: | 24.06.03 18:02 | von: DIDDIRO | Anzahl Beiträge: | 16 |
Neuester Beitrag: | 04.07.03 13:26 | von: jlinden | Leser gesamt: | 4.148 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 5 | |
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Auch ich kann mir schwer vorstellen, dass es so einfach ist, den Aktionären eine lange Nase zu machen und den Laden unter anderem Namen schuldenfrei weiter zu führen.
alle die Ihr noch drin seid, lasst bitte weiter von Euch hören!
DIE HOFFNUNG stirbt ALS LETZTES oder?
Pardon - nicht Börsenhändler - sondern Sammler historischer Wertpapiere.
So gesehen musst Du dir von deiner Depotführenden Bank die Aktien physisch übergeben lassen.
Kaufe 5000 Stk zu 200 Euro und und mache daraus lockere 5000 Euro
Hier kommt noch richtig Goldgräberstimmung auf. WETTEN !!!!!!
http://global.mci.com/news/...de=long&lang=en&width=530&langlinks=off
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Bin auch neugierig.
Einführung in das US-Konkursrecht
©2002 Rechtsanwalt Alexander Reus, J.D. (Germany/USA), LLM, Becker & Poliakoff, P.A. Florida, USA und Rechtsreferendar Sven Hansen
Im Jahre 2000 hat es in den USA bei 280 Millionen Einwohnern ca. 1.3 Millionen Geschäfts- und Privatkonkurse gegeben, so dass statistisch auf jeden 215. Einwohner ein Konkurs entfiel. Im Vergleich zu Deutschland eröffnet des amerikanische Recht einem Schuldner mehr und attraktivere Möglichkeiten, seine Schulden abzubauen oder nach einem gewissen Zeitraum sogar erlassen zu bekommen. Daraus erklärt sich bereits, wieso in Deutschland bei einer Bevölkerung von 82 Millionen im gleichen Zeitraum "nur" ca. 40.000 Insolvenzen stattfanden und damit statistisch eine Insolvenz auf jeden 2050. Einwohner entfiel, allerdings mit deutlich steigender Tendenz.
Das amerikanische Recht kennt dazu mehrere Formen des Konkurses. Dabei wird zwischen der Liquidation als der Auflösung des Schuldnervermögens und der Reorganisation des Schuldnervermögens zum Zwecke der Sanierung unterschieden. Zudem ist der Konkurs einer individuellen Person genauso möglich wie der eines geschäftlichen Betriebes oder Unternehmens.
Im vorliegenden Artikel soll zunächst auf die allgemeinen Konkursformen und Verfahrensabläufe und sodann auf die Unterschiede zur erst kürzlich (01.01.1999) eingeführten deutschen Verbraucherinsolvenz einschließlich des Schuldenerlasses eingegangen werden.
A. Allgemeines
Chapter 7 - Liquidation
Die Mehrheit der Konkurse wird gemäß Kapitel 7 des Bundeskonkursgesetzes (Bankruptcy Code) durchgeführt und dient der vollständigen Auflösung der Konkursmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Die Verwaltung und Abwicklung der Konkursmasse wird dabei einem vom Konkursgericht zu bestimmenden Konkursverwalter übertragen.
Chapter 11 - (Reorganisation) Sanierung
Als Alternative zur Liquidation bietet sich die Reorganisation nach Kapitel 11 an, die dem Schuldner die Kontrolle über seine Vermögensmasse beläßt mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens oder seiner privaten Finanzen unter gleichzeitiger Verteilung gewisser Vermögenswerte auf die Gläubiger, die ihrerseits ein Kontrollgremium bilden.
Chapter 13 - (Reorganisation) Verbrauchersanierung
Privatpersonen (Verbraucher) haben zudem die Möglichkeit, nach Kapitel 13 eine Reorganisation ihres Vermögens durchzuführen, wobei nach einem vom Konkursgericht genehmigten Plan Zahlungen an die Gläubiger vorzunehmen sind und danach dem Verbraucher die verbliebenen Schulden vom Gericht erlassen werden können.
B. Der Verfahrensgang in den USA
Die Einleitung des US-Konkursverfahrens kann von jedem Schuldner betrieben werden. Auf Antrag der Gläubiger wird ein unfreiwilliges Konkursverfahren nur bei momentaner Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet.
Sollte ein Konkursantrag des Schuldners abgelehnt worden sein, so ist ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 180 Tagen möglich.
Auch ist ein Wechsel von einem Sanierungsverfahren nach Chapter 11 oder Chapter 13 in ein Liquidationsverfahren nach Chapter 7 möglich.
Durch die Beantragung des Konkursverfahrens ('filing of bankruptcy proceeding') wird das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger automatisch dergestalt verändert, dass fast alle Forderungseintreibungen durch die Gläubiger zum Erliegen kommen müssen ('automatic stay').
Eine Verletzung dieser Regel durch die Realisierung von Forderungen oder Rechten stellt einen schwerwiegenden Fehler des Gläubigers dar und zieht die Nichtigkeit seiner Handlungen nach sich. Zudem kann es als eine Missachtung des Konkursgerichts angesehen werden und Schadensersatzforderungen oder Strafen gegen den Gläubiger nach sich ziehen, sollten seine Handlungen Schäden im Hinblick auf die Konkursmasse angerichtet haben.
Es ist daher wichtig, als Gläubiger ohne gerichtliche Freigabe keinerlei Handlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen.
Das der Konkursmasse unterfallende Vermögen des Schuldners umfasst alle seine Rechte oder Gegenstände, unabhängig davon, wo sich diese auf der Welt befinden oder ob diese bevorzugte oder geschützte Vermögenswerte darstellen.
Von der Konkursmasse ausgenommen sind nach den bundesstaatlichen Gesetzen üblicherweise das Wohnhaus ("homestead exemption") und der Lohn des Schuldners sowie die Renten-, Behinderten- und Pensionszahlungen und Versicherungsleistungen an den Schuldner. In Florida und in Texas besteht keine Begrenzung im Hinblick auf den Wert des Wohnhauses, so dass schon diverse Privatpersonen ihr Millionen-Dollar-Anwesen trotz Konkurses behalten durften. Dazu kommen noch gemeinsam mit dem Ehegatten gehaltene Güter.
Der Verwalter einer Konkursmasse nach Chapter 11 ist berechtigt, die in seinem Besitz befindlichen Vermögenswerte zu verkaufen, zu nutzen oder zu vermieten. Die sich im Besitz von Dritten befindlichen Vermögenswerte können auf seinen Antrag hin vom Konkursgericht von den Dritten eingezogen werden. Dies ist sogar bei mit Pfandrechten belastetem Vermögen des Schuldners möglich, sofern diesem irgendein Recht zum Besitz dieses Vermögens zusteht.
Der Verwalter hat vor der Verwertung von Vermögenswerten die Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen mit Ausnahme der im Geschäftsverkehr üblichen Tätigkeiten. Zudem kann er die weitere Abwicklung von Geschäften oder Vermietungen genehmigen oder ablehnen. Der Verwalter kann bereits eingegangene Verträge nur in Gänze annehmen oder ablehnen.
Da gemäß Chapter 11 der Schuldner selbst als Vermögensverwalter die Sanierung betreibt, bilden die Gläubiger ungesicherter Forderungen ein Kontrollgremium. Der Schuldner ist dann berechtigt, innerhalb von 120 Tagen einen Sanierungsplan vorzulegen, danach kann ein solcher von jeder beteiligten Partei eingereicht werden, wobei in keinem Fall eine einstimmige Annahme des Sanierungsplans erforderlich ist.
Die Abwicklung der Konkursmasse darf nicht zur Bevorzugung bestimmter Gläubiger oder der unentgeltlichen Begünstigung eines Dritten durch Beschenkungen führen. Sollte der Schuldner derartige Handlungen vorgenommen haben, so ist der Verwalter berechtigt, diese rückgängig zu machen.
Die Aufteilung der Konkursmasse an die Gläubiger bestimmt sich nach deren Rang. Zunächst werden die abgesicherten Gläubiger ('secured creditors') bedient, sodann die vorrangigen Forderungen ('priority creditors') und schließlich die nicht abgesicherten Forderungen ('unsecured creditors') sowie Geldstrafen, Bußgelder und Anteilseigner.
Die vorrangigen Forderungen umfassen Verteilungskosten, nach dem Konkursantrag entstandene Verbindlichkeiten, deren Befriedigung zum Erhalt der Vermögensmasse nötig ist, genehmigte Ausgaben nach der Antragstellung, individuelle Lohnansprüche, Ansprüche auf Zuschüsse zu Arbeitnehmerförderplänen, Ansprüche von bestimmten Bauern und Fischern, bestimmte Arten von Verbraucher-Geldeinlagen und schließlich behördliche Ansprüche wegen Steuerschulden.
Nach Ende des Verteilungsverfahrens befreit das Konkursgericht den Schuldner, allerdings nur sofern dieser ein Verbraucher ist, von den Zahlungsverpflichtungen gewisser vor der Antragstellung entstandener Schulden ('discharge' - Entlastung).
Eine Entlastung wird jedoch nicht gewährt, sofern der Schuldner unredliche Vermögensverschiebungen vorgenommen, keine ordnungsgemäßen Finanzübersichten erstellt, wissentlich betrügerische Konkursstraftaten begangen, Verluste oder Fehlbestände unzureichend dargelegt, die Befolgung von gerichtlichen Anweisungen oder Auskünfte aus unangemessenen Gründen verweigert oder bereits in zwei aufeinander folgenden, nicht mehr als 6 Jahren auseinander liegenden Konkursverfahren Entlastungen erlangt hat.
Eine Entlastung tritt weiter nicht ein im Hinblick auf gewisse Steuerschulden, Verpflichtungen aufgrund von fehlerhaften Vertretungen oder betrügerischen Handlungen, familienrechtlichen Unterhaltszahlungen (Alimente) und mit diesen in Verbindung stehenden, festgestellten Anwaltsgebühren.
Der US-Kongress berät derzeit über eine Neufassung des Konkursrechts in den Vereinigten Staaten. Präsident Bush hat bereits angedeutet, dass er eine Beschränkung der "homestead exemption" auf $125,000 nicht unterzeichnen würde, so wie dies momentan im Vermittlungsausschuss des Senats und des Repräsentantenhauses diskutiert wird. Auch angesichts der Ereignisse des 11. Septembers und der Rezession wird abzuwarten bleiben, ob die Politik die Durchführung von Konkursen wie ursprünglich geplant erschweren wird.
C. Die Situation in Deutschland
In Deutschland eröffnet die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene, das Konkursrecht ersetzende Insolvenzordnung erstmals ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit den Erfordernissen einer vergeblichen außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung und dem Versuch einer gütlichen Einigung vor Gericht stellt die deutsche Regelung allerdings mehr Anforderungen an eine für den Schuldner erfolgreiche Durchführung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens als die US-amerikanische Variante, auch wenn der deutsche Gesetzgeber durch das Insolvenzordnungsänderungsgesetz 2001 bereits nachgebessert hat.
Zudem setzt eine Restschuldbefreiung unter anderem voraus, dass der Schuldner nach der Verwertung der Insolvenzmasse seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt (Wohlverhaltensperiode).
Alexander Reus ist seit 1990 in Florida und als Rechtsanwalt in Florida, New York und Washington D.C. zugelassen. Er hat ebenfalls eine deutsche juristische Ausbildung und leitet als Partner die Europäische Abteilung der Kanzlei Becker & Poliakoff, P.A. mit 14 Büros in Florida und Anwälten aus Deutschland, der Schweiz, Rußland, China, Brasilien, Italien, Frankreich und der Tschechischen Republik.
"The WorldCom bondholders have created a bankruptcy reorganization plan that would essentially eliminate WorldCom/MCI''s debt," said Neal Nelson, Spokesperson for the WorldCom/MCI Stockholders Group, "but competition from this virtually debt free MCI could someday force Sprint into bankruptcy."
"This reorganization plan would transfer ownership of the ''new MCI'' to the current bondholders and leave the current WorldCom and MCI stockholders with nothing," continued Nelson. "The stockholders favor an alternate plan with 50% debt reduction, where the bondholders would get 50% ownership of the new company and the current stockholders would be given 50% equity in the new firm."
"Through total domination of the bankruptcy committees, the bondholders have prevented consideration of a compromise plan," added Nelson. "The only avenue left for effective protest against this plan is to threaten a boycott of the ''new MCI".
Any current, or possible future, WorldCom/MCI customer can help support the WorldCom/MCI stockholders by sending an empty email message to: mailto:cancel.mci@nna.com
By sending an email, an individual would be stating that, if the WorldCom bankruptcy plan is approved in its current form, that individual would not intend to do business with the "new MCI".
More information about this threatened boycott can be found on the WorldCom/MCI Stockholder Web Site at http://www.wcom-iso.com/ .
Stockholders that are interested in the group, but do not have access to the World Wide Web, can contact the group''s spokesperson, Neal Nelson, at (847) 851-8900, email: neal@nna.com .
The WorldCom/MCI stockholder group is totally independent and is not sponsored by, associated with or endorsed by WorldCom/MCI, Inc., any of its officers or affiliated companies.
Neal Nelson, Spokesperson, WorldCom/MCI Stockholder Group
© PR Newswire
Link(s) zu weiteren Unternehmensmeldungen:
SPRINT
WORLDCOM
... D. h. bei Erfolg: Worldcom lebt !!!!
Ob dabei etwas vernünftiges herauskommt muss abgewartet werden. Aber ich sehe den Protest durchaus positiv.
© BörseGo
Nextel erhält Mobilfunk-Assets von WorldCom
01.07.2003 09:29:00
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Wie am Montag bekannt wurde, hat die Nextel Communications Inc. der Übernahme der Internet-Mobilfunk-Assets der bankrotten WorldCom Inc. für 144 Mio. Dollar in bar zugestimmt. Damit hat der fünftgrößte US-Mobilfunkbetreiber ein Angebot der BellSouth Corp. überboten.
Der WorldCom-Konzern, die zweitgrößte US-Telefongesellschaft für Fernverbindungen und einer der weltgrößten Abwickler von Internet-Verkehr, hat für die Mobilfunk-Assets im Jahr 1999 über den Erwerb anderen Unternehmen rund 1 Mrd. Dollar gezahlt.
Wie WorldCom Anfang Mai mitteilte, hat die Telefongesellschaft BellSouth, die zusammen mit der SBC Communications Inc. den zweitgrößten US-Mobilfunkanbieter Cingular Wireless betreibt, einen Betrag von 65 Mio. Dollar für die Mobilfunk-Assets geboten.
Die Aktie von Nextel Communications schloss gestern an der NASDAQ bei 18,07 Dollar (-2,27 Prozent), die von BellSouth an der NYSE bei 26,63 Dollar (-1,66 Prozent).
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Nextel übernimmt MCI-Worldcom-Sparte
(de.internet.com) Der fünftgrößte US-Mobilfunkbetreiber Nextel Communications (Nasdaq: NXTL) hat den Bereich für drahtlose Breitband-Übertragungstechnik vom insolventen MCI/Worldcom-Konzern übernommen. Worldcom hatte die Sparte während des Internetbooms für insgesamt 1 Milliarde Dollar zusammengekauft. Nextel zahlt nun lediglich 144 Millionen Dollar.
MCI/Worldcom hatte Anfang Mai bekannt gemacht, dass BellSouth ein Angebot über 65 Millionen Dollar für den Bereich vorgelegt habe. Um einen besseren Preis zu erzielen, hatte in der Vorwoche eine Auktion stattgefunden, aus der schließlich Nextel siegreich hervorging. Die Genehmigung der Übernahme durch die Telekommunikations- und Medienaufsichtsbehörden steht allerdings noch aus. (as)
[ Dienstag, 01.07.2003, 10:02 ]
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Mehr weiss ich im Moment auch nicht. Wäre interessant zu wissen wie sich das auf Umsatz und Ergebnis (Gewinne/Verlust) auswirkt. Dann würde man sehen ob das Sinn macht, ob evtl. dass der Anfang ist das Tafelsilber zu verscherbeln, oder ähnliches.... Es sind einige Szenarien denkbar.
Auf jeden Fall kommt erst mal Geld in die Kasse.
Alle die Worldcom für tot hielten werden plötzlich wach und eröffnen
einen Thread nach dem anderen. Ich sagte ja ... Worldcom lebt. siehe #9
Wie die Story "WC" ausgeht ? Keine Ahnung.