Wanderer AG die 5000 % Rallye !
Seite 273 von 288 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:03 | ||||
Eröffnet am: | 20.07.12 11:02 | von: MS1969 | Anzahl Beiträge: | 8.19 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:03 | von: Saraheorea | Leser gesamt: | 522.510 |
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Ich beurteile die Fa im jetzt und nicht was in der Vergangenheit war, und wie ist es deiner Meinung nach sonst zu werten dass die Homepage aktualisiert/aufgefrischt wurde ?
Man steckt kein Geld in ein totes Teil, sondern nur wenn was aktuelles anstaht
Und um aus diesem Wert eine "saubere" Mantelaktie zu machen, geht kein Weg an den Gläubigern vorbei (Insolvenzplan nach Berichtstermin). Die Unterbilanz ist zu beseitigen.
Als neuer User hier auf Ariva solltest du dich bitte erst einmal im Insolvenzrecht einlesen... ;-)
Falls die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung ALLER Gläubiger und Zahlung ALLER Kosten aus der Insolvenz ausreicht, wird hier ruckizucki vom Insolvenzgericht Vermögenslosigkeit testiert werden, schätze ich. Und danach sieht es lt. Aussage des Insolvenzverwalters bereits seit 2013 aus.
Daher sind vermutlich auch die früheren Großaktionäre raus...
Gestern wiedermals ordentliches Vol.
Würde mich nicht wundern wenn die nächsten Tage eine neue Stimmrechtsmitteilung käme.
Und eine weitere Stimmrechtsmeldung hat bei Weitem nicht so viel Aussagekraft wie eine Einberufung der hier notwendigen Hauptversammlung für die Abstimmung über einen Fortführungsbeschluss nach § 274 AktG.
http://dejure.org/gesetze/AktG/274.html
Blöd nur, falls in der HV gegen den Beschluss gestimmt wird.
DAFÜR sollten sich schon ordentlich Stimmrechte in den richtigen Händen befinden. Gelle. ;-)
Der Kurs stieg dabei nicht, obwohl 900.000 Aktien von den insgesamt vorhandenen 2.850.000 Aktien immerhin etwa 31% aller Aktien (!) ergibt. ;-)
http://www.ariva.de/wanderer-werke-aktie/historische_kurse?boerse_id=1
http://www.ariva.de/wanderer-werke-aktie/historische_kurse?boerse_id=5
Anzahl Aktien:
http://www.boerse-frankfurt.de/de/aktien/...+werke+ag+ag+DE0007756009
09:34:35 0,087 € 75.609 = 2.65%
Transparenz ist wichtig. Meine Meinung. ;-)
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob 1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
Moderation
Zeitpunkt: 23.11.15 12:10
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Off-Topic - Kein Bezug zur Threadaktie.
Zeitpunkt: 23.11.15 12:10
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Ich persönlich bleibe dabei, dass Transparenz in wesentlichen Prozessen der Handelstätigkeiten an dtsch. Börsen wichtig ist.
Und begrüße, dass 2016 im Rahmen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wesentliche Punkte weiter verbessert werden.
http://www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/...e-umsetzungsgesetz.html