Stellungnahme der Comroad AG
weil:
1. ich ihn nicht gelesen habe, bevor er gelöscht wurde
2. der beitrag im nachhinein betrachtet wohl viel wahres enthalten haben mußte
3. die ganze sache ziemlich witzig ist, nach 97% luftumsätzen
MfG Teppich (immer schön draufbleiben)
Nachdem bereits Ende April 2003 das Landgericht Frankfurt einem COMROAD-Geschädigten erstmals Schadensersatz für seine Kursverluste gewährt hat, hat nun das gleiche Gericht die COMROAD AG in insgesamt fünf „Prospekthaftungsklagen“ zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Den 33 Klägern in den fünf Verfahren (Az. 3-7 O 53/02 bis 57/02) wurde in Summe ein Schadensersatz in Höhe von 116.069,29 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen. Sämtliche Kosten des Verfahrens hat darüber hinaus die COMROAD AG zu tragen, die gegen das Urteil allerdings noch Berufung einlegen kann.
Die fünf Klagen, darunter zwei sog. Sammelklagen, wurden von der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) von Beginn an begleitet und durch entsprechendes Hintergrundmaterial unterstützt. Die Klagen selbst wurden durch die Bayreuther – auf Kapitalanlagenrecht spezialisierte – Rechtsanwaltskanzlei Jahn eingereicht. Zu den Möglichkeiten weiterer Geschädigter erklärte Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jochen Jahn, dass aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine neuen „Prospekthaftungsklagen“ erfolgreich erhoben werden könnten. Gleichwohl bestünden Chancen auf Schadensersatz „über die spezielle Prospekthaftungsklage hinaus“, wenn die Kriterien des Landgerichts Frankfurt (wie im Urteil vom April 2003 dargelegt) auch bei zukünftigen Klagen Anwendung fänden. Der entscheidende Faktor sei dabei vor allem die Frage, ob dieses Urteil vom April 2003 in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt bestätigt oder aufgehoben wird.
Klare Stellungnahme des Gerichts ...
SdK-Vorstandsmitglied Harald Petersen begrüßte das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt und lobte insbesondere die klare Stellungnahme des Gerichtes in seiner Urteilsbegründung. Dort heißt es auszugsweise:
„Die Klägerseite kann gem. §§ 44, 55 BörsG, 13 VerkprospG [...] die Erstattung des Erwerbspreises bis zur Höhe des ersten Ausgabepreises verlangen, da die erworbenen Aktien auf Grund eines Verkaufsprospekts/ Unternehmensberichts zugelassen worden waren, in dem wesentliche Angaben über Umsatz, Gewinn und Gewinnerwartungen unrichtig sind. [...] Die Ursächlichkeit des Prospekts für den Erwerb entfällt nicht, falls der Kauf auch aufgrund anderer Beweggründe zustande kam. Der Anleger muß den Prospekt auch nicht persönlich gelesen haben. Für seine Ursächlichkeit reicht es aus, wenn er von Fachleuten gelesen wird, die dann ihre positive Einschätzung an das Publikum weitergeben. Soweit die Klägerseite Aktien erst nach Beginn der spektakulären Kursentwicklung erworben hatte, mag dies letztlich ein Motiv für den Kauf gewesen sein. Damit wird die Ursächlichkeit der Täuschung über den Geschäftsumfang nicht widerlegt. Selbst wenn die Aktien für die Klägerseite Spekulationsobjekte waren un
d sie sich von der Stimmung am Neuen Markt beeinflussen ließ, blieben die Angaben der Beklagten zumindest mitursächlich. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte es kein ausreichendes Motiv für einen Käuferansturm gegeben, der extreme Kurssteigerungen als Kaufanreiz hätte auslösen können. Angesichts des Ausmaßes der Täuschung kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass die Anleger die Aktien in großem Stil erworben hätten, wenn die falschen Angaben unterblieben wären.“
... dank hoher börsenrechtlicher Fachkenntnis
Die Begründung zeige die börsenrechtliche Fachkenntnis der zuständigen Handelskammer des Landgerichts Frankfurt, so Harald Petersen weiter. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass in dieser Kammer sämtliche Börsenprospekthaftungsklagen verhandelt werden, bei denen die Aktien der jeweiligen Gesellschaft an der Frankfurter Börse zugelassen sind. Es sei in Deutschland leider Realität, dass Anlegerklagen, die vor anderen Gerichten erhoben wurden, teilweise von Richtern entschieden worden sind, die mit den Gegebenheiten an der Börse nicht vertraut waren und deshalb die Anlegerklagen teilweise aus fragwürdigen Gründen („Wer Aktien kauft, ist Spekulant und muss daher die Verluste selbst tragen“) abwiesen.
München, den 25. Juli 2003
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Quelle: www.sdk.org
hab nen leibhaftigen ex bodo kollega kennengelernt,der das phänomen soo erklärte in der IT-steinzeit waren luftnummerklitschen in usa recht häufig die verscherbelten dann programmiertools und werweißwas(das ausser zeitfressen nix konnte) aus der garage in der autos wohl besser aufgehoben waren,das prägte bodo wohl denn ernsthaft passiert iss den amis damals nix
blaubärgrüsse
(+weitergeschuftet die konjunktur iss am anlaufen)
wahrlich, sehr positiv...........
Auszug aus Posting #1:
Aber Beiträge die bewusst versuchen, andere Personen zu diskreditiern und zu verleumden, können und dürfen nicht akzeptiert werden.
Auch sollte Personen die solche Beiträge verfassen klar sein, dass sie sich damit strafbar machen können.