Sensationsnews bei Babcock-Borsig
Seite 20 von 48 Neuester Beitrag: 13.08.12 20:21 | ||||
Eröffnet am: | 06.12.11 11:34 | von: D2Chris | Anzahl Beiträge: | 2.179 |
Neuester Beitrag: | 13.08.12 20:21 | von: DerWahrsag. | Leser gesamt: | 91.375 |
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ist mir das hier zu viel hin und her gezocke!
Ich denke auch, wir werden heute noch drehen! Hier wird sich um die 3 Cent ständig eingedeckt.
Das ist ja soweit bekannt.
Aber hier stimmt doch trotzdem irgend etwas nicht. Das musst du doch sehen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt die entsprechende Forderung von Babcock-Verwalter Helmut Schmitz nochmals vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) überprüfen, wie aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des obersten Berufungsgerichts hervorgeht (Az.: II ZR 149/10). Schmitz reklamiert, dass Babcock 1999 zu viel für die Übernahme des Rohrleitungsbaus des TUI-Vorgängerkonzerns Preussag und von Anteilen an der Preussag-Werft HDW bezahlt habe. Preussag wollte durch die Verkäufe den Umbau zum Touristikkonzern forcieren.
Im Gegenzug zu dem Verkauf der Firmenteile hatte sich der Konzern an der Babcock beteiligt. Babcock sollte ein Jahr später weitere Anteile an der HDW-Werft von TUI übernehmen und das dafür nötige Geld vom Verkäufer vorgestreckt bekommen. Darum dreht sich der Streit mit Schmitz. Denn nach der Babcock-Pleite hatte Preussag auf diese Schuld verwiesen, als der Insolvenzverwalter den überteuerten Verkauf von 1999 bemängelt hatte.
Insolvenzverwalter Schmitz argumentiert, dass Babcock schon im Jahr 2000 das Geld für die HDW offenbar nicht mehr hätte zahlen können. Die Forderung von Preussag sei daher nicht mehr werthaltig gewesen und dürfe schon deswegen nicht aufgerechnet werden. Landgericht und OLG hatten das anders gesehen. Der BGH will das von der niedrigeren Instanz jedoch eigens überprüft wissen. Die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche ist in der Insolvenz grundsätzlich verboten.
TUI hat für das Prozessrisiko nach eigenen Angaben bisher keine Rückstellungen gebildet. "TUI geht nach wie vor davon aus, dass die im Jahr 1999 an Babcock geleistete Sacheinlage den vorgeschriebenen Wert hatte", erklärte ein Sprecher. Der BGH habe immerhin bestätigt, dass die Vereinbarung mit Babcock anders als vom Insolvenzverwalter behauptet zulässig gewesen sei und nicht von der Babcock-Hauptversammlung hätte abgesegnet werden müssen. Insolvenzverwalter Schmitz reklamiert ebenfalls einen Teilerfolg: "Der Bundesgerichtshof hat wesentliche Argumente der Insolvenzverwaltung akzeptiert", sagte sein Sprecher.
Quelle: http://de.reuters.com/article/companiesNews/idDEBEE7B50D420111206
mal abwartenw as so gegen abend wieder passiert
TUI droht dicke Nachzahlung
an Babcock-Borsig-Insolvenzverwalter Dienstag, 6. Dezember 2011, 19:28 Uhr
Frankfurt (Reuters) - Dem Touristikkonzern TUI droht eine Nachzahlung von bis zu 171 Millionen Euro an den Insolvenzverwalter der vor neun Jahren pleitegegangenen Babcock Borsig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt die entsprechende Forderung von Babcock-Verwalter Helmut Schmitz nochmals vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) überprüfen, wie aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des obersten Berufungsgerichts hervorgeht (Az.: II ZR 149/10). Schmitz reklamiert, dass Babcock 1999 zu viel für die Übernahme des Rohrleitungsbaus des TUI-Vorgängerkonzerns Preussag und von Anteilen an der Preussag-Werft HDW bezahlt habe. Preussag wollte durch die Verkäufe den Umbau zum Touristikkonzern forcieren.
Im Gegenzug zu dem Verkauf der Firmenteile hatte sich der Konzern an der Babcock beteiligt. Babcock sollte ein Jahr später weitere Anteile an der HDW-Werft von TUI übernehmen und das dafür nötige Geld vom Verkäufer vorgestreckt bekommen. Darum dreht sich der Streit mit Schmitz. Denn nach der Babcock-Pleite hatte Preussag auf diese Schuld verwiesen, als der Insolvenzverwalter den überteuerten Verkauf von 1999 bemängelt hatte.
Insolvenzverwalter Schmitz argumentiert, dass Babcock schon im Jahr 2000 das Geld für die HDW offenbar nicht mehr hätte zahlen können. Die Forderung von Preussag sei daher nicht mehr werthaltig gewesen und dürfe schon deswegen nicht aufgerechnet werden. Landgericht und OLG hatten das anders gesehen. Der BGH will das von der niedrigeren Instanz jedoch eigens überprüft wissen. Die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche ist in der Insolvenz grundsätzlich verboten.
TUI hat für das Prozessrisiko nach eigenen Angaben bisher keine Rückstellungen gebildet. "TUI geht nach wie vor davon aus, dass die im Jahr 1999 an Babcock geleistete Sacheinlage den vorgeschriebenen Wert hatte", erklärte ein Sprecher. Der BGH habe immerhin bestätigt, dass die Vereinbarung mit Babcock anders als vom Insolvenzverwalter behauptet zulässig gewesen sei und nicht von der Babcock-Hauptversammlung hätte abgesegnet werden müssen. Insolvenzverwalter Schmitz reklamiert ebenfalls einen Teilerfolg: "Der Bundesgerichtshof hat wesentliche Argumente der Insolvenzverwaltung akzeptiert", sagte sein Sprecher.
Zeitpunkt: 07.12.11 14:46
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Löschung auf Wunsch des Verfassers