Qimonda - Übernahmekandidat?
Seite 3 von 5 Neuester Beitrag: 16.11.09 14:07 | ||||
Eröffnet am: | 19.09.09 11:59 | von: garrison | Anzahl Beiträge: | 125 |
Neuester Beitrag: | 16.11.09 14:07 | von: flipp | Leser gesamt: | 15.493 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 5 | |
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Den letzten satz habe ich hinzu geschrieben, da viele am Donnerstag verlauteten dass die Russen kein Interesse haben. Desweiteren ist es ja klar, dass Infineon die wichtigsten Patente Qimonda entnommen hat. Bedeute, wenn die Russen Infineon kaufen profitiert Qimonda mit. Das ist ja wohl klar...
Mir ist es egal was andere denken. Oder andere machen kaufen oder nicht. Aber mir ist dass was ich hier hinein schreibe, eine völlige Realität.
1. Ich hab keine Ahnung ob der Kurs steigen oder fallen wird.
2. Ich schreibe nur meine Meinung und nehme abstand von irgendwelchen Push oder Bash der Aktie.
3. Jeder kann für sich selbst entscheiden ob er kaufen oder verkaufen will. Ich habe damit nichts zu tun.
4. Wenn ihr euch für dieses Theme - Qimonda übernahme - oder entgültiges sterben eines Hightechunternehmen interessieren dann schreiben sie ihre Meinung.
5. Ich werde nicht mehr dulden dass Sie User anstatt über das Thema zu schreiben, einzelne Personen hier im Thread verbal attackieren und vieles unterstellen.
Vielen Dank für weiteren zivilisierten Meinungsaustausch.
ich poste das nur mal so,
(für dich,elmarasu, käme noch eine urheberrechtsverletzung hinzu)
Nach § 20a WpHG ist es verboten,
- unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken,
- Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen
- Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.
Eine absichtliche, d.h. wissentlich und gewollte Täuschungshandlung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Täter weiß, dass die Täuschungshandlung zur Marktpreiseinwirkung grundsätzlich geeignet sein kann.
Eine sonstige Täuschungshandlung im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG ist die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände …., soweit diese auf den Kurs Einfluss nehmen können (§ 3 Abs. 1 KuMaKV/§ 4 Abs. 1 MaKonV).
Unerlaubte Handlungen (also Täuschungshandlungen) im Sinne von § 20 a Abs. 1 WpHG sind – abstrakt ausgedrückt - die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände, um den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines der in § 20 a Abs. 1 Satz 2 WpHG genannten Wertpapiere und Werte hoch- oder herunter zu treiben oder beizubehalten.
Exemplarisch für solche Handlungen sind insbesondere Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufaufträge über den Kauf von Wertpapieren und/oder Vermögenswerten,
- bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich identisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht wissentlich zwischen identischen Vertragspartner abgeschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen an gekündigt;
- bei denen ein Kauf- und ein Verkaufauftrag zu im wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird, es sei denn, diese Geschäfte wurden den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen angekündigt;
- die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken;
- die aufgrund ihres Zeitpunktes geeignet sind, über Angebot und Nachfrage im Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises zu täuschen, der als Referenzpreis für einen Vermögenswert dient;
- das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung über das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu einer nicht marktgerechten Preisbildung sowie
- die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts.
Weitere Möglichkeiten, verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten einzuwirken, sind
- Geschäftliche Handlungen, die den - falschen - Eindruck einer Aktivität erwecken sollen (insbesondere Leerverkäufe, nur um auf den Kurs einzuwirken).
- Geschäfte, mit denen kein wirklicher Wechsel des Eigentums an dem Finanzinstrument verbunden ist ("Wash sales").
- Geschäfte, bei denen gleichzeitig ein Kauf- und Verkaufsauftrag zum gleichen Kurs und in gleichem Umfang von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird („Improper matched orders“).
- Vornahme einer Reihe von Geschäften, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu erwecken („Painting the tape”).
- Aktivitäten einer Person oder mehrerer, in Absprache handelnder Personen mit dem Ziel, den Kurs eines Finanzinstruments künstlich hochzutreiben und anschließend die eigenen Finanzinstrumente in großen Mengen abzustoßen („Pumping and dumping“).
- Erhöhung der Nachfrage nach einem Finanzinstrument, um den Kurs nach oben zu treiben, etwa, indem der Eindruck der Dynamik erweckt oder vorgetäuscht wird, dass der Kursanstieg durch lebhafte Umsätze verursacht wurde („Advancing the bid“).
- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss, um die Schlussnotierung des Finanzinstrumentes zu beeinflussen und damit diejenigen Marktteilnehmer irrezuführen, die aufgrund des Schlusskurses handeln („Marking the close”).
- Geschäfte eigens zu dem Zweck, den Kassakurs oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen.
- Geschäfte zur Beeinflussung des speziellen Kassakurses eines Finanzinstruments, der als Grundlage zur Bestimmung des Werts einer Transaktion vereinbart wurde.
- Kauf eines Finanzinstruments auf eigene Rechnung, bevor man es anderen empfiehlt, und anschließender Verkauf mit Gewinn bei steigendem Kurs infolge der Empfehlung („Scalping“).
- Verbreitung falscher Gerüchte, um andere zum Kauf oder Verkauf zu veranlassen.
- Verbreitung unrichtiger Behauptungen über wesentliche Tatsachen.
- Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder wesentlicher Interessen.
Nähere Einzelheiten sind in der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV) geregelt. Die KuMaKV wurde durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Markmanipulation (Markmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV) vom 1.3.2005 ersetzt.
II.
Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich gegen Jedermann.
Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG), und zwar unabhängig davon, ob der Taterfolg, also die Kurs- oder Marktpreismanipulation also solche, tatsächlich eintritt.
Nicht als Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20 a Abs. 1 Satz 1 WpHG gelten sog. Kursstabilisierungsmaßnahmen.
Wegen der Bedeutung und der gravierenden Rechstfolgen soll an dieser Stelle nochmals wiederholt werden:
- Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich an Jedermann.
- Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG).
BörseGo AG, im September 2008
generell sollten natürlich Quellenangaben möglichst stets unverfälscht widergegeben werden und persönliche Anmerkungen "deutlich" als solchige auch gekennzeichnet werden..
Das besagte Posting wäre demzufolge zu löschen oder im Nachgang als ergänzendes Posting mit dem Hinweis zu versehen, dass der letzte Satz eingefügt wurde und lediglich die persönliche Meinung des Verfassers widerspiegelt.
Gruß, heavymax._cooltrader
Zeitpunkt: 21.09.09 07:51
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Bezugspost wurde moderiert
um später von anderer Quelle zu relativieren, dass dies alles ja gar nicht so Erst gemeint sei und sistema gar kein Interesse zeige..
das ist es was ich hier sehr wohl zu unterscheiden vermag. In dem besagten Fall müsste dann der Staatsanwalt längst schon unterwegs sein..
sieh doch mal nach ob da inzwischen etwa schon eingeschritten wurde.. also lass die Kirche doch im Dorf!
allein zwischen diesen beiden Fällen liegen doch wohl schon "kriminelle Welten"..
hier, nachdem bekannt wurde dass eines eurer post falsch war, sofort eine korrektur reinstellt (genau das haben die argenturen nämlich auch gemacht) ist alles in butter.
aber die korrektur einer falschmeldung ist schon etwas anderes als eine bewusste fahlinformation, oder?
ganz klar, einem jung-user würde ich sicher nicht so angehen, aber schau dir mal seine historie auf ariva an... 9 posts, davon zweimal gelöscht wegen....
"Quelle weggelasen" und "Kommentar: Pushversuch - bitte Aussagen belegen oder zumindest eigene Begründung anbringen" ...
Der Kerl war vorgewarnt und macht trotzdem weiter...
Das Posting "Russland wird modern" von mir elmarasu vom 20.09.09 habe ich aus dem Handelsblatt eingefügt. Den letzten satz den ich hinzu fügte war eine äußerung von mir also nicht vom Handelsblatt! Also meine meinung!
Kurz noch, wer ist der Moderator bzw. auf was muss ich klicken damit ich dass Posting löschen lassen kann? Danke im voraus und entschuldigung wegen der Umstände!