Ohrfeige für den Kanzler, ist das in Ordnung?
Seite 3 von 9 Neuester Beitrag: 05.09.04 23:27 | ||||
Eröffnet am: | 18.05.04 20:43 | von: SchwarzerLo. | Anzahl Beiträge: | 201 |
Neuester Beitrag: | 05.09.04 23:27 | von: DarkKnight | Leser gesamt: | 7.817 |
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Ich wusste gar nicht, dass Kohl zweimal Eier abgekriegt hat...
Naja, das ist Berufsrisiko... andere sitzen im Rollstuhl, da kann man ja über Eier oder Ohrfeigen froh sein.
S.
möchte mal wissen, wie ihr das fändet wenn ihr selbst eine gefenstert bekommen würdet. mannomann.
mfg
gf
Aber woher soll ein entwickeltes moralisches Wertesystem auch kommen, wenn selbst in der Weltpolitik das Faustrecht zunimmt?
Vielleicht erleben wir ja auch in Deutschland wieder Strassenkämpfe zwischen Schlägerabteilungen politischer Parteien, Einschüchterungen vor Wahlen durch körperliche Gewalt, politische Morde...
Mit fehlt jedes Verständnis für die "Er hat es ja schliesslich verdient"-Argumentation hier.
Fernsehreporterin als relative Person der Zeitgeschichte - Juhnke-Ohrfeige:
Erfolglose Berufung der geohrfeigten RTL-Reporterin im Prozess gegen Bericht der BUNTE - nur keine Namensnennung, sonst auch nach Jahren keine Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche
Gericht:
OLG Düsseldorf
Aktenzeichen:
20 U 178/00
Datum:
13. März 2001
Art der Entsch.:
Berufungsurteil
Normen:
KUG § 23
Fundstellen:
OLGR Düsseldorf 2001, 372-373; ZUM 2001, 706-708; NJW-RR 2001, 1623-1624
Rechtsgebiete:
Urheberrecht; Presserecht
Bemerkungen:
Das Verfahren wurde - wie grundsätzlich alle in dieser Rubrik aufgeführten Verfahren - federführend von uns für den Verlag bearbeitet.
Amtlicher Leitsatz:
Ein Fernsehjournalist, der einen auch wegen seines Alkoholismus öffentliches Interesse findenden bekannten Schauspieler im Zustand der Trunkenheit vor seinem Hause abpasst, um ihn zu interviewen und die Szene von seiner Fernsehanstalt aufnehmen zu lassen, der dann aber von dem Schauspieler geohrfeigt wird, muss es hinnehmen, dass ein drittes Presseunternehmen noch mehr als drei Jahre später eine Fotografie des Vorfalls zur Illustration eines Artikels über den Fortbestand der Ehe des Schauspielers trotz seiner zahlreichen Skandale verwendet.
Entscheidung:
Zum Sachverhalt:
Am 6. 1. 1996, gegen 11 Uhr morgens, wartete die Kl. mit einem Reporterteam der R-Sendung „E“ am Gartentor der Villa des Schauspielers X auf dessen Rückkehr nach Hause. X ist nicht nur als Schauspieler und „Entertainer“ bekannt geworden, sondern wird in der Presse auch als „Deutschlands beliebtester Alkoholiker“ bezeichnet (so in einem Interview mit X im S vom 18. 1. 1996). In der Presse wurden seine Alkohol-Eskapaden mit einer Mischung aus Empörung, Bewunderung und Verständnis, in jedem Falle aber mit großem Interesse verfolgt. Der Verlauf des 6. 1. 1996 ist später in Zeitungsartikeln nach Art eines Protokolls rekonstruiert worden. An diesem Tag war X seit etwa 7 Uhr morgens in B. unterwegs, wobei er allein in einer Gaststätte sieben Whisky trank. Gegen 11 Uhr wurde er in erkennbar angetrunkenem Zustand nach Hause gebracht. Als er den Wagen verließ und auf das Gartentor zulief, rief ihm die dort wartende Kl. zu: „Was ist los, Herr X?“. Daraufhin wandte sich X zu ihr und versetzte ihr eine Ohrfeige. Der Vorfall wurde von den laufenden Kameras des R-Teams aufgenommen und später in der Sendung „E“ gezeigt. Er war Gegenstand einer breiten Presseberichterstattung, nicht nur unmittelbar nach dem Vorfall, sondern auch noch bis in das Jahr 1997 hinein. Gegen X unternahm die Kl. nichts; er sei ein „kranker Mann“. Am 12. 5. 1999 machte die Zeitschrift B, die von der Bekl. zu 1 herausgegeben und von dem Bekl. zu 2 verlegt wird, mit der Titelgeschichte „Die seltsame Ehe der X´s“ auf. Der Artikel enthielt u.a. „B-Gespräche mit den X´s“. Darin wurde auf den am 10. 6. 1999 bevorstehenden 70. Geburtstag von X Bezug genommen sowie auf ein Interview, das X aus diesem Anlass der Bd-Zeitung gegeben hatte, zu der er nach dem Urteil anderer Presseorgane eine besondere Beziehung hat. Der Artikel in der Zeitschrift der Bekl. stellt u.a. die Frage, wie X´s Ehefrau „seine Seitensprünge und Sauforgien ertragen konnte“. In diesem Zusammenhang werden auf S. 24 der Zeitschrift unter der Überschrift „X und seine Skandale“ vier kleine Bilder gezeigt, die „bekannte Ausrutscher“ von X dokumentieren, darunter auch der Vorfall mit der Kl., die als „R-Reporterin“ bezeichnet und mit Namen vorgestellt wird. Die Kl. hält das für einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und ihr Recht am eigenen Bild. Mit der vorliegenden Klage nahm sie die Bekl. auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch. Sie hat beantragt, (1) die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift B oder anderen Publikationen selbst oder durch beauftragte Dritte (a) Bildnisse der Kl. im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff des Herrn X gegen die Kl. vom 6. 1. 1996 zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, (b) über den tätlichen Angriff des Herrn X auf die Kl. vom 6. 1. 1996 unter Namensnennung der Kl. zu berichten, (2) die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl. zum Ausgleich der ihr durch die Verbreitung des in (1a) bezeichneten Bildnisses entstandenen immateriellen Schäden eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch einen Betrag von 30000 DM zu zahlen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil den Bekl. verboten, über den tätlichen Angriff von Herrn X auf die Kl. am 6. 1. 1996 unter Namensnennung der Kl. zu berichten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Kl. selbst zu einem Teil des von ihren Kollegen gefilmten öffentlichen Ereignisses geworden sei. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Zu Recht hat das angefochtene Urteil es abgelehnt, der Kl. über das Verbot der Namensnennung hinaus weitere Unterlassungsansprüche zuzubilligen und ihr die begehrte Geldentschädigung zuzusprechen. Die Kl. ist durch den Vorfall zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass das streitige Foto gem. § 23 I Nr. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden durfte; die Interessenabwägung gem. § 23 II KUG fällt zu Lasten der Kl.aus.
Die Veröffentlichung des Bildes der Kl. diente einem Informationsinteresse der Allgemeinheit (vgl. Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 23 KUG Rdnr. 11), und zwar unter zwei Gesichtspunkten.
An erster Stelle steht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person von X, mit dessen Lebensgeschichte der Vorfall vom 6. 1. 1996 untrennbar verbunden ist. Die Aufmerksamkeit, die die Presse Herrn X und insbesondere solchen Vorfällen widmet, die mit seinem Alkoholismus zusammenhängen, ist durch die überreichten Presseauszüge hinreichend dokumentiert; beide Parteien sehen X als eine absolute Person der Zeitgeschichte an. Das Informationsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Vorfall mit der Kl. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 12. 5. 1999 mehr als drei Jahre zurücklag. Hierzu räumt die Berufung selbst ein, dass die erforderliche Aktualität „immer mal wieder“ aufleben könne, wenn etwa über besondere Anlässe im Leben von Herrn X berichtet werde. Einen solchen besonderen Anlass bildete hier nicht nur der am 10. 6. 1999 bevorstehende „runde“ Geburtstag von X, der in dem Artikel der B auch erwähnt wird. Schon der Titel des Aufmachers „Die seltsame Ehe der X´s, wie konnte sie 28 Jahre halten?“ gab Veranlassung, sich mit den „Skandalen“ um X zu beschäftigen, die seine Ehefrau im Laufe der Zeit ertragen musste. Das legte eine Chronologie seiner Taten und Tätlichkeiten nahe, die in einer Bildzeitschrift natürlich durch Bilder illustriert werden mussten. Es handelt sich um vier verhältnismäßig kleine Fotos, von denen eines auch den Vorfall mit der Kl. zeigt. Diese Veröffentlichung geht nicht über das hinaus, was nach dem Zweck des Artikels („Wie ertrug sie seine Seitensprünge und Sauforgien?“) angemessen war.
Ein weiteres Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt nicht nur mit der Person von X, sondern auch schon mit der Kl. zusammen, die in der Bildunterschrift deshalb auch zulässig als „R-Reporterin“ bezeichnet wurde. Diesen Gesichtspunkt berührt der vorgelegte Beitrag aus der S-Zeitung vom 9. 1. 1996, in dem die Kl. ebenfalls mit Beruf und Namen benannt wird. Dort wird nach einer Schilderung des Vorfalls die Frage gestellt, „ob einer wie X sich eigentlich bei jedem Absturz ins Glas schauen lassen muss. Muss er wohl nicht.“ Damit ist das Verhältnis der Prominenz zur Presse angesprochen, bzw. die in den letzten Jahren viel diskutierte Frage, wie weit die Presse insbesondere bei der Berichterstattung aus dem Privatleben von Prominenten gehen darf (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193 und 2194). Insoweit besteht jedenfalls auch ein Informationsinteresse daran, dass es nicht eine unbeteiligte Passantin, sondern eine „R-Reporterin“ war, der gegenüber X in dieser Weise „ausrastete“.
Damit ist der wichtigste Gesichtspunkt bei der Entscheidung dieses Falls angesprochen, der insbesondere dazu führt, dass die Kl. kein berechtigtes Interesse an der Nichtveröffentlichung gem. § 23 II KUG in Anspruch nehmen kann. Es geht um die Art und Weise, wie die Kl. in den Vorfall verwickelt wurde. Es ist ja nicht so, dass die Kl. dort arglos und zufällig des Wegs gekommen und von X ohne jeden Anlass geohrfeigt worden wäre. Wenn die Kl. es als abträglich ansieht, als „Sensationsreporterin“ hingestellt zu werden, dann ist zu fragen, wie anders sie denn in diese Situation hineingeraten ist. In dem bereits zitierten Artikel aus der S-Zeitung wird dazu wie folgt gefragt:
„Hatte X seine Sauftour mit genauem Zeitplan (‚7.35 Uhr: Provisorisches Eintrinken‘) an die Presse ausgegeben? Oder war es vielleicht umgekehrt so, dass die R-Crew rund um die Uhr vor seiner Haustür wartete, um im Fall des Falls beim Sich-Entrüsten auch gewiss nicht das Nachsehen zu haben?“
Bezeichnend ist schon, dass man X an seinem Gartentor „abfangen“, also offenbar verhindern wollte, dass er unbemerkt sein Haus betrat. Es ist bekannt, dass Prominente, deren Haus in dieser Weise „belagert“ wird, und denen die Reporter regelrecht „auf den Füßen stehen“, deshalb auch schon in nüchternem Zustand „ausgerastet“ sind. Was von X zu befürchten war, den man erwartungsgemäß in angetrunkenem Zustand antraf, und der in einem solchen Zustand bekanntermaßen auch zu Tätlichkeiten neigte, hätte sich die Kl. als Branchenkundige eigentlich ausrechnen können. Zu dem Alkoholeinfluss sind hier möglicherweise noch der allgemeine Ärger und die Überraschung von X hinzugekommen, als er sich kurz vor seinem Gartentor mit dem Ruf „Was ist los, Herr X“ regelrecht „gestellt“ sah.
Man fragt sich auch, welches „Interview“ mit dem erkennbar und erwartungsgemäß angetrunkenen X eigentlich beabsichtigt war. Jedenfalls hatte die „Ohrfeige“ zumindest den gleichen Nachrichtenwert, denn sie ging ungeachtet der Persönlichkeitsrechte der Kl. umgehend bei ihrem Arbeitgeber über den Sender, wo dann die Filmaufnahmen zum Bedauern der Kl. von jedem aufgezeichnet werden konnten.
Zu Unrecht vergleicht sich die Kl. mit den Opfern von Verbrechen, so dass rechtlich offen bleiben kann, ob bei diesen tatsächlich keine Abbildungsfreiheit nach § 23 KUG besteht (vgl. Möhring/Nicolini/Gass, § 23 KUG Rdnr. 19 einerseits und Schricker/Gerstenberg/Götting, UrheberR, 2. Aufl., § 23 KUG Rdnr. 12a.E. andererseits). Die Kl. ist nicht Opfer eines Verbrechens (§ 12 StGB) geworden, und sie kann nur mit großer Zurückhaltung überhaupt als Opfer bezeichnet werden. Für die Opfer von Straftaten ist bezeichnend, dass sie ohne ihr Zutun und gegen ihren Willen in ein oft schreckliches Geschehen hineingezogen werden. Werden sie dabei in ihrer Menschenwürde verletzt, dann sollte dies grundsätzlich nicht auch noch im Bild gezeigt werden dürfen. Anders liegt es bei der Kl., die sich bewusst vor die laufenden Kameras begab, um medienwirksam in Kontakt mit Herrn X zu treten. Dieser „Kontakt“ wurde dann auch umgehend gesendet, obwohl es sich nach Meinung der Kl. bei der Ohrfeige um einen besonders beleidigenden Sachverhalt handelt. Demgemäß hat die Kl. auch gegen Herrn X rechtlich nichts unternommen, weil er ein „kranker Mann“ sei. Sie ist also selbst von der Tat eines in gewisser Weise Schuldunfähigen ausgegangen, so dass schwer zu erklären ist, weshalb sie durch das Bild des Vorfalls jetzt schwerer betroffen sein will als seinerzeit durch die Tat selbst. Der Artikel bzw. die Bildveröffentlichung der Bekl. wird in keinen anderen Zusammenhang gestellt. Die „Ohrfeige“ wird als einer der „Skandale“ des Herrn X dargestellt, die auf seinen Alkoholismus zurückgehen.
Hierzu gehört auch, dass die Kl. in der Vergangenheit alle von den Bekl. vorgelegten Bildveröffentlichungen widerspruchslos hingenommen hat. Die einzigen vorgelegten Unterlassungserklärungen, nämlich diejenige des Senders S und eines nicht näher gekennzeichneten Unternehmens namens B, das die angegriffene Bildfolge offensichtlich aus einer Sendung von S übernommen hat, lassen sich zwanglos aus der Konkurrenzsituation des Arbeitgebers der Kl. zu dem anderen großen Privatsender erklären. Soweit es der Kl. angeblich unmöglich sein soll, „von allen Berichterstattungen Kenntnis zu erlangen“, dürfte jedenfalls ihr Arbeitgeber R ein waches Auge auf von R oder der Kl. nicht genehmigte „Zweitauswertungen“ haben, zumal dann, wenn R selbst das Filmmaterial auf Betreiben der Kl. seither nicht mehr gesendet hat, wie die Berufungsbegründung versichert.
Im Übrigen ist nichts dafür vorgetragen, weshalb die Leser der B die Ohrfeige eines „kranken Mannes“ als herabsetzend für die Kl. empfinden sollten. Dem Opfer eines unverschuldeten tätlichen Angriffs ist im Allgemeinen eher das Mitgefühl sicher. Soweit die Kl., wie sie befürchtet, als „Sensationsreporterin“ erscheinen könnte, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Wenn ein Angehöriger der „Sensationspresse“ durch eigenes Zutun selbst zum Objekt oder, wie er meint, zum Opfer dieser Presse wird, fehlt es seinem Protest an der notwendigen inneren Berechtigung (vgl. BGH, NJW 1964, 1471 [1472] - Sittenrichter).
Ihr seid eine solche heuchlerbande
Bei einer Wahlveranstaltung in Mannheim wollte der Mann kein Autogramm von Gerhard Schröder - sondern den Kanzler abwatschen.
Ein 52-jähriger Mann hat Bundeskanzler Gerhard Schröder am Dienstagabend bei einer SPD-Wahlveranstaltung in Mannheim geohrfeigt. Der Kanzler konnte jedoch nach dem Angriff weiter am Europafest der baden-württembergischen SPD teilnehmen. Er habe keine äußerlich sichtbaren Verletzungen erlitten, teilte die Polizei in Mannheim mit.
Der Angreifer sei festgenommen worden. Der Tatverdächtige aus Bad Krozingen (Breisgau-Hochschwarzwald) habe zunächst keine Angaben über den Vorfall gemacht, erklärte die Polizei. Über die Hintergründe des Angriffs herrschte deshalb zunächst noch Unklarheit.
Von Bodyguards überwältigt
Der stellvertretende Regierungssprecher Thomas Steg sagte, was genau vorgefallen sei, hätten nur wenige mitbekommen. Augenzeugen berichteten, dass der Mann von Personenschützern des Bundeskriminalamtes überwältigt wurde.
Der Zwischenfall ereignete sich, als Schröder am Abend bei einem Empfang für neue Parteimitglieder Autogramme gab. Der Mann trug einen Anzug. Nach Stegs Angaben hatte der Täter ein Papierschild für Neumitglieder am Arm getragen. Ob gegen den Mann wegen Beleidigung oder Körperverletzung ermittelt wird, blieb zunächst offen. Warum der 52-Jährige sich dem SPD-Regierungschef so habe nähern können, müsse noch geklärt werden, hieß es bei der Polizei.
Kohl ging dereinst zum Gegenangriff über
Deutsche Politiker waren in der Vergangenheit schon häufiger Opfer von Angriffen bei Wahlveranstaltungen. Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl wurde 1991 in Halle (Sachsen-Anhalt) mit Eiern, Tomaten und Farbbeuteln beworfen - unmittelbar danach ging der Kanzler zum Gegenangriff über und versuchte den Werfer zu stellen.
(dpa)
und kommt mir nicht mit messer in den rücken, für soetwas häte ich niemals verständnis. meiner meinung nach kann man dies eh nicht vergleichen.
hjw....klasse ausgedrückt
strenger Sicherheitsmaßnahmen im Unterhaus in London mit zwei
Farbbeuteln beworfen worden. Blair sprach am Mittwoch während der
wöchentlichen Fragestunde vor dem vollbesetzten Parlament, als zwei
Männer von einer Galerie aus Beutel mit einem lila Pulver in Richtung
des Regierungschef warfen. Blair blieb unverletzt, wurde aber
offensichtlich an seinem Anzug getroffen. Nach Angaben des britischen
Senders BBC handelte es sich bei dem Pulver um eine ungefährliche
Substanz. Gleichwohl warf der Vorfall angesichts terroristischer
Gefahren umgehend die Frage nach der Sicherheit der Abgeordneten auf.
Gibt's so was?
Deren Stellenmarkt ist doch einer der freundlichsten?!
Da stimmt doch wieder was nicht, hört sich eher nach Psycho- als nach Frust-/Existenzproblem an.
Das passt ja auch ganz gut dazu, dass hier im Board viele gerne mit ihm tauschen wollten.
Hehe,
ANB
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19.05.2004 13:00 UTC
Kanzler-Ohrfeiger wird bestraft
Die Ohrfeige eines 52-jährigen SPD-Mitglieds gegen Kanzler Gerhard Schröder hat Konsequenzen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körper- Verletzung und Beleidigung ein. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft. Die SPD erstattete Strafanzeige und kündigte an, den Mann aus der Partei auszuschließen. Der arbeitslose Lehrer hatte aus bislang unbekanntem Grund den Kanzler bei einer Wahlkampf-Veranstaltung in Mannheim geohrfeigt, als dieser Autogramme gab.
Gott sei Dank war es kein badischer Trödler.
(Hab mir schon Sorgen gemacht...)
Ohrfeige für Schröder
Der Bundeskanzler verteilte auf einer Wahlveranstaltung in Mannheim Autogramme, als ein 52-Jähriger zum Schlag ausholte. Die SPD will Anzeige erstatten
Mannheim/Berlin - Die SPD will strafrechtlich gegen den 52-jährigen Mann vorgehen, der am Dienstagabend Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) auf einer Parteiveranstaltung in Mannheim geohrfeigt hatte. Es werde Strafanzeige gestellt, sagte ein Sprecher der baden-württembergischen SPD am Mittwoch in Stuttgart. Der Mann soll zudem aus der Partei ausgeschlossen werden. Er war dem Sprecher zufolge erst Anfang Februar in die SPD eingetreten.
Der arbeitslose Lehrer aus dem Raum Bad Krozingen hatte Schröder nach Polizeiangaben mit der flachen Hand geohrfeigt, als dieser gerade neue Parteimitglieder begrüßte. Nach seiner Festnahme wurde er am späten Abend wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Motive des Mannes blieben zunächst unklar. In seiner Vernehmung machte er keine Aussagen.
Die Badische Revolution:
Schon Ende Februar 1848 war es in Mannheim zu einer Volksversammlung gekommen, bei der grundlegende Forderungen der Revolution vorweg genommen wurden. Die Forderungen der badischen Revolutionäre, jedenfalls deren in Baden stark vertretenem radikaldemokratischem Flügel waren diejenigen, welche die deutlichsten und am weitest gehenden Veränderungen verlangten. Unter Führung des Advokaten Friedrich Hecker und Gustav von Struves forderten sie unter anderem die Schaffung einer tatsächlichen Volkssouveränität, Abschaffung der Adelsprivilegien, Volksbewaffnung und eine progressive Einkommensteuer. Struve und Hecker hatten schon als Vertreter des linken Flügels im Frankfurter Vorparlament, das die Wahl zu einer verfassunggebenden Nationalversammlung vorbereiten sollte, eine föderative deutsche Republik gefordert. Ein entsprechendes von Struve veröffentlichtes Programm wurde aber von der Mehrheit des Vorparlaments abgelehnt. Daraufhin versuchten Hecker, Struve und deren Anhänger, ihre Vorstellungen auf eigenem Weg, von Südwestdeutschland ausgehend, durchzusetzen. In Konstanz riefen sie am 12.April 1848 gemeinsam mit dem Dichter Georg Herwegh und dem Hochschullehrer Gottfried Kinkel die Republik aus. Der Heckerzug machte sich mit etwa 1200 Mann Richtung Rheinebene auf, wo er sich mit einem Zug von Georg Herwegh, der aus Frankreich kommenden "Deutschen Legion" vereinigen und in die badische Hauptstadt Karlsruhe marschieren wollte, um von dort aus die Revolution in ganz Baden zu verbreiten. Beide Gruppen wurden aber in kurzer Zeit von regulärem Militär besiegt und aufgerieben. Hecker konnte ins Exil entkommen, das ihn über die Schweiz letztlich in die USA führte. Ein weiterer Aufstand Struves im September 1848 in Lörrach scheiterte ebenfalls. Struve wurde vorerst inhaftiert, bis er bei den Maiunruhen 1849 wieder befreit wurde. Die weitere revolutionäre Entwicklung Badens beschränkte sich danach im Wesentlichen zunächst auf die Auseinandersetzungen in der Frankfurter Nationalversammlung.
Im Mai 1849 kam es, nachdem die Nationalversammlung in Frankfurt gescheitert war, neben anderen deutschen Staaten auch in Baden zu weiteren Aufständen. Die Demokraten wollten die Anerkennung ihrer jeweiligen Regierungen in einer Reichsverfassung erzwingen. In der Bundesfestung Rastatt meuterte am 11. Mai die badische Garnison. Wenige Tage später floh Großherzog Leopold (siehe Leopold (Baden)) von Baden nach Koblenz. Am 1. Juni 1849 übernahm eine provisorische Regierung unter dem liberalen Politiker Lorenz Brentano die Regierungsgewalt. Es kam zu Kämpfen gegen Bundestruppen und die preussische Armee unter Führung des "Kartätschenprinzen" Wilhelm von Preussen (des späteren deutschen Kaisers Wilhelm I.). Die badische Revolutionsarmee konnte jedoch dem Druck der Übermacht der preussischen Truppen nicht standhalten. Die Badener Revolutionäre standen im Juni 1849 unter der Führung des polnischen Revolutionsgenerals Ludwik Mieroslawski. Mieroslawski war ein taktisch geschickter und erfahrener Soldat der Revolution. Er hatte im Zuge der Märzrevolution auch schon den Aufstand der Posener Polen 1848 gegen die preußische Vorherrschaft und andere vorausgegangene polnische Aufstände angeführt (siehe Unterartikel Posen, Polen). Mieroslawski trat jedoch am 1. Juli 1849 als Befehlshaber zurück. Die Moral der Truppe war zurück gegangen. Mieroslawski war auch resigniert von der zu zögerlichen Haltung der Regierung Brentano, der wegen seiner Unentschlossenheit dann doch noch von einer radikaleren Gruppe um Gustav von Struve gestürzt wurde. Aber der Niedergang der badischen Revolution war im Grunde schon besiegelt.
Auf Seiten der Badener Revolutionäre war auch der Sozialist Friedrich Engels aktiv an den Kämpfen beteiligt. Engels war 1848 / 49 Redakteur der von Karl Marx herausgegebenen Neuen Rheinischen Zeitung und kritisch-sympathisierender Beobachter der Revolution (ein Jahr zuvor, im Februar 1848, hatte Engels zusammen mit Karl Marx Das Kommunistische Manifest herausgegeben).
Als am 23. Juli 1849 nach dreiwöchiger Belagerung die Festung Rastatt fiel, war die badische Revolution endgültig gescheitert. 40 Revolutionäre wurden hingerichtet, einige andere wie Gustav von Struve, Carl Schurz und Lorenz Brentano konnten sich ins Exil absetzen. Insgesamt verließen nach der Revolution etwa 80.000 Badener ihr Land (um die 5 % der Bevölkerung). Einige der prominenten Revolutionäre setzten später in den USA ihr politisches Engagement für demokratische Ziele fort und machten auch politisch Karriere. Carl Schurz wurde 1877 Innenminister der USA, als der er bis 1881 im Amt war.
1. Wenn die Roten fragen,
Lebt der Hecker noch,
Sollt ihr ihnen sagen,
Ja er lebet noch.
|: Er hängt an keinem Baume,
Er hängt an keinem Strick,
Sondern an dem Traume
Der Roten Republik :|
2. Gebet nur ihr Großen,
Euren Purpur her
Das gibt rote Hosen
Für der Freiheit Heer
|: Ja 33 Jahre
Währt die Sauerei,
Wir sind keine Knechte,
Wir sind alle frei :|
3. Wenn in Flammen stehen
Kirche, Schul und Staat,
Kasernen untergehen,
Dann blüht unsre Saat.
|: Ja 33 Jahre
Währt die Knechtschaft schon
Nieder mit den Hunden
Von der Reaktion. :|
4. An den Darm der Pfaffen
Hängt den Edelmann
Laßt ihn dran erschlaffen,
Hängt ihn drauf und dran
|: Ja 33 Jahre
Währt die Knechtschaft schon
Nieder mit den Hunden
Von der Reaktion! :|
5. Schmiert die Guillotine
Mit Tyrannenfett
Reißt die Konkubine
Aus dem Pfaffenbett
|: Ja 33 Jahre
Währt die Knechtschaft schon
Nieder mit den Hunden
Von der Reaktion. :|
6. Fürstenblut muß fließen,
Muß fließen stiefeldick
Und daraus ersprießen
Die rote Republik
|: Ja 33 Jahre
Währt die Knechtschaft schon
Nieder mit den Hunden
Von der Reaktion! :|
Der echte Herr Volksvertreter ist nämlich ein Badenser!
Wo bleibt eigentlich unser Vorzeige-Badenser: Happy End??
...und morgen ist Vatertag. Naja! - Prosit - Kritiker.
was kommt morgen? Haben die keine Security?
Sehr bedenklich. Wenn unsere strategisch wichtigen Objekte genauso gut geschützt sind, dann Gute Nacht Marie!
So long (oder doch besser short?)
Kalli