Mox AG
"dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird" (§ 270 Abs.2 InsO)
Mox wird, soweit nicht schon geschehen, den antrag auf eigenverwaltung mit hilfe des sachwalters Piepenburg eingehend begründen (zuverlässigkeit, geschäftserfahrenheit der vorstände, funktionstüchtigkeit des geschäftsbetriebes, ursachen der insolvenz, keine gläubigerbenachteiligung usw. ) und zusammen mit einem sanierungskonzept und insolvenzplan präsentieren
das insolvenzgericht wird nicht ohne not seine anordnung der vorläufigen eigenverwaltung vom 20.06.2014 revidieren
was du unter "Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens" zu verstehst, bleibt dein geheimnis; denn Mox hat den weg des insolvenzplanverfahrens einschlagen (§ 217 ff. InsO), das gegenüber der "regelinsolvenz" für alle seiten erhebliche vorteile hat
... könnte sein, dass das insolvenzgericht nicht, wie von der SdK beantragt, einen vorläufigen gläubigerausschuss bewilligt hat (oben #672)
damit erspart sich das gericht die erörterung der frage der eigenverwaltung mit dem gläubigerausschuss, der gem. § 270 Abs. 3 InsO z.B. einwendungen gegen die eigenverwaltung hätte erheben können
eine ablehnung der eigenverwaltung würde das verfahren verzögern und dem insolvenzgericht zusätzliche arbeit bescheren, z.B. müsste das gericht die ablehnung schriftlich begründen, § 270 Abs. 4 InsO
Auszug:
"(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen."
Zeitpunkt: 17.09.14 08:14
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Kommentar: Regelverstoß - gesperrte nachfolge Spam- Pöbel ID
Auszug Musterantrag zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens:
"Dem / Der Schuldner(in) wird eine Frist von ..... Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270b Abs. 1 Sätze 2 und 3 InsO gewährt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens."
Ansonsten siehe Post#679.
es geht jetzt los.news zur insorücknahme dürften morgen kommen.
Man weiss ja nie. ;-)
Und uschiw tritt ebenfalls immer parallel auf den Plan. Ergo.