Magix AG wächst kontinuierlich - die Aktie nicht
Seite 15 von 16 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:40 | ||||
Eröffnet am: | 06.12.06 11:17 | von: goldenrisk | Anzahl Beiträge: | 385 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:40 | von: Martinasidja | Leser gesamt: | 113.585 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 22 | |
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wie ist die Meinung zum Rückkauf-Angebot?
Hat jemand Infos über den Hintergrund, Zielsetzung und Handlungsempfehlung für die Aktionäre?
2351000 Konzernjahresueberschuss sind 26,5 Eurocent
macht ein Cash KGV von knapp 6
Bin drin !! Manchmal ist Börse supereinfach!!
Aktienrueckkaufprogramm bei der HV wird neu genehmigt
Kursruecksetzer sind Käufe
Besonders schöne schattierte Fotos kannst du machen
Magix hat seine Produktpalette total umgestellt
Online- Mobile - plus Cloud Dienste stehen nun im Angebot !
Tagesordnung!
Gehe davon aus dass der Aktienrueckkauf beschlossen wird und dass im Mai Juni 2014
versucht wird zu einem Preis von 4 Euro Aktien zurueckzukaufen!
Auch dann wird es ihnen nicht gelingen alle Aktien zu kaufen die sie gerne möchten
Die Aktionäre werden nicht so blöd sein bei einem Cash KGV von unter 6
die Aktien rauszugeben.
Wer es doch tut / von dem werden die Aktien eingezogen so dass sich die Aktienanzahl
verringert!
0,25 € Gewinn je Aktie
guter Cashflow
überflüssige Liquidität wurde immer wieder per Sonderdividende oder Aktienrückkauf ausgeschüttet
cashbereinigtes KGV jetzt bei 3 !! damit preiswerteste Aktie am deutschen Aktienmarkt
Irgend ein außerbörslicher Markt wird sich schon bilden nach dem Delisting.
Die Preisermittlung im Freiverkehr für die Aktien der
MAGIX AG, Berlin
- WKN 722078 / ISIN DE0007220782 -
wird mit Ablauf von Freitag, dem 28. November 2014, e i n g e s t e l l t.
Elektronischer Handel, EDV-Nr. 6183
Stuttgart, den 17. Oktober 2014
BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE
WERTPAPIERBÖRSE
Geschäftsführung
siehe auch Posting #359
Dann wirste die Dinger nicht mehr los, ganz einfach.
Und sowas ist rechtens? Ist ja schon fast wie eine Enteignung.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zunächst im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung[1] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft musste von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem sollte ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich sein, wobei die Angemessenheit der angebotenen Abfindung auf Antrag von Aktionären in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüfbar sein sollte. Diese Rechtsfortbildung stützte der BGH vor allem auf die Annahme, dass die Handelbarkeit einer Aktie von der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 des Grundgesetzes geschützt sei.