Kaum beachtet: neues Datenschutzgesetz
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Eröffnet am: | 15.02.02 12:11 | von: Wikinger | Anzahl Beiträge: | 2 |
Neuester Beitrag: | 15.02.02 12:42 | von: hulk | Leser gesamt: | 2.116 |
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Ein ganzes Vorschriftenbündel soll seit Jahresbeginn den Verbraucher- und Datenschutz im Internet verbessern. Viele Betreiber von Online-Shops und Dienstleistungsangeboten im Web hinken mit der Umsetzung der Gesetze hinterher - und riskieren ein Bußgeld.
Um den Daten- und Verbraucherschutz im Internet zu stärken, hat der Gesetzgeber bereits bestehende Gesetze gebündelt und strengere Neuvorschriften erlassen. Vor allem der elektronische Geschäftsverkehr ist in weiten Teilen reglementiert. "Damit haben wir beim Verbraucherschutz einen riesigen Fortschritt gemacht", sagte Dietmar Nadler, Internet-Referent beim Hamburger Datenschutzbeauftragten. Die entsprechenden Vorschriften sind im überarbeiteten Teledienste-Datenschutzgesetz ( TDDSG) festgelegt. Eine entscheidende Neuerung ist die Einführung von Bußgeldvorschriften.
Zu den Neurungen sagte Nadler: "Die Kunden von Diensteanbietern sollen künftig nachvollziehen können, was mit ihren Daten überhaupt passiert". Bevor der Betreiber einer Website Daten weitergebe oder abspeichere, müsse er den betroffenen Nutzer um Erlaubnis bitten. Die Einwilligung des Nutzers müsse protokolliert werden.
Hinzu kommen für Site-Betreiber zudem neue Belehrungspflichten. Ein Kunde muss beispielsweise darüber informiert werden, dass er seine Einwilligung auch widerrufen kann. "Wenn jemand gegen diese Vorschriften wiederholt verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit", sagt Nadler.
Verschärfungen gibt es auch bei der bereits bestehenden Impressumspflicht. Der Benutzer einer Seite muss laut Teledienstgesetz (TDG) erkennen können, mit welchen natürlichen oder juristischen Personen er es auf einer Seite zu tun hat. Die Informationen, die ein Diensteanbieter über sich zur Verfügung stellen muss, sind seit Jahresbeginn deutlich umfangreicher.
Auch über die Verwendung von Cookies muss der Nutzer informiert werden. Soweit es technisch möglich und zumutbar ist, müssen Diensteanbieter ihren Kunden künftig auch die Möglichkeit einräumen, Seiten anonym oder zumindest unter Pseudonym zu besuchen.
In großen Kanzleien herrscht dank der Gesetzesreform Hochkonjunktur. Denn viele Site-Anbieter schrecken vor dem Gesetzesdickicht zurück. Sie überlassen es lieber Profis, die Seiten zu überprüfen und den neuen Vorschriften anzupassen. Denn Ärger droht nicht nur von Seiten der Behörden, sondern auch vor allem von der Konkurrenz. "Wenn ich mich als Unternehmen an die neuen Vorschriften halte, akzeptiere ich hohe Barrieren. Setzt mein Konkurrent die Vorschriften aber nicht um, verstößt er damit gegen Wettbewerbsrecht und ich kann eine Abmahnung einleiten", erklärt der Berliner Rechtsanwalt und Internet-Experte Ulrich Dieckert. Daher sei es "dringend anzuraten", die Seiten den neuen Anforderungen anzupassen.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte bietet eine Orientierungshilfe (als PDF) an, mit der sich Seitenbetreiber in den gesetzlichen Neuerungen zurechtfinden sollen. Weitere Informationen zum TDDSG finden Sie hier beim Bundesinnenministerium und im virtuellen Datenschutzbüro, einer Einrichtung der internationalen Datenschützer. (dpa/uba)
mfg wikinger