Höft und Wessel 2008
Seite 1 von 28 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:07 | ||||
Eröffnet am: | 02.01.08 13:18 | von: stan2007 | Anzahl Beiträge: | 679 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:07 | von: Monikasbrta | Leser gesamt: | 134.558 |
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also...auf einen anspruchsvollen thread und einen regen austausch....es sind alle herzlich dazu eingeladen...
gruß
DGAP-Adhoc: METRIC mobility solutions AG: Aufhebung der Eigenverwaltung der METRIC mobility solutions AG i.I. nach erfolgreicher übertragender Sanierung (deutsch)
METRIC mobility solutions AG: Aufhebung der Eigenverwaltung der METRIC mobility solutions AG i.I. nach erfolgreicher übertragender Sanierung
METRIC mobility solutions AG / Schlagwort(e): Insolvenz/Sonstiges
08.11.2016 15:50
http://www.finanznachrichten.de/...her-uebertragender-sanieru-016.htm
Sollte der Insolvenzverwalter sich für einen Börsenwiderruf entscheiden, muss man die Situation dann neu bewerten. In allen anderen Fällen dürfte bis zum Ende des Insolvenzverfahrens noch etwas Zeit vergehen, schätze ich.
Theoretisch kann es bis zum Schlusstermin auch noch eine Fortführung der AG geben. Aber das hängt ebenfalls von zahlreichen Faktoren ab, die derzeit wohl kaum jemand absehen kann. Vor allem von der Frage, ob diese AG für einen Käufer überhaupt interessant ist.
Meine Meinung.
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 06.12.2018 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 06.11.2018
In dieser Zeit, also am 05.06. / 06.06.2018 erging vom AG Hannover der Beschluß der Befreiung von Bilanzveröffentlichung auch zukünftig.
Wurde aber nicht von insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht sondern vom Bundesanzeiger, allerdings erst ca. 1 Monat später ( im Juli ).
Somit konnte es also am 06.06.2018 Keinem bekannt gewesen sein, es sei denn....
Mich würde bitte Ihre Meinung dazu interessieren.
n.m.M. und keinerlei Handelsaufforderung der AKtie
Hannover
Befreiung der Prüfung desJahresabschlusses und des Lageberichts
Ausfertigung
Amtsgericht Hannover 05.06.2018
Registergericht
Geschäftsnummer: HRB 57006
Beschluss
In der Handelssache der
METRIC mobility solutions AG
wird die Gesellschaft in entsprechender Anwendung von§ 71 Abs. 3 GmbHG von der Prüfung desJahresabschlusses für das Geschäftsjahr29.08.2017 bis 28.08.2018 und die darauf folgendenJahresabschlüsse durch einen Abschlussprüferbefreit.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000 €.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist begründet.
Die Verhältnisse der Gesellschaft sindüberschaubar. Nach der Eröffnung deslnsolvenzverfahrens ist der Gesellschaftszweck aufAbwicklung und Liquidation gerichtet. Ein operativesGeschäft besteht nicht mehr. Alle Mitarbeiter sind imZuge des Betriebsüberganges für die ALMEX GmbHtätig. Die Eigenverwaltung wurde aufgehoben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf§ 36 GNotKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde analog §273 Abs. 5 AktG, § 402 Abs. 3 FamFG angefochtenwerden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Frist von einemMonat (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem AmtsgerichtHannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover. Die Frist beginntmit der Zustellung der Entscheidung.
Dr. Lenz
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Hannover, den 06.06.2018
HaackJustizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Quelle ; www.bundesanzeiger.de
warum steht es denn nicht bei insolvenzbekanntmachungen eigentlich drin, sollte doch wohl ?
n.m.M. und keinerlei Handelsaufforderung der Aktie
Vlt, etwas höheres Volumen im Juni, weil nicht nur ich das Ende herannahen sehe ?
Ich vermute auf Grund dieser Entwicklung des Verfahrens, dass bald der Schlusstermin bekannt gegeben wird. Danach folgt vermutlich wie üblich §200 InsO und dann §394 FamFG.
Wer meinen Beiträgen hier auf Ariva folgt, sollte inzwischen im Thema sein, was den Ablauf eines Insolvenzverfahrens angeht..
Reine Meinungsäußerung meinerseits.
aha. und das konnte man eben gerade am 06.06.2018 besonders gut feststellen ? Und deshalb, weil man nun endlich zu dieser Erkenntnis gekommen ist, wurden noch eine " paar Stücke " gekauft ???
Diese hier : Berlin 250 000 53.000 €
Stuttgart 23 200 4.316 €
München 69 657 15.021 €
Frankfurt 76 673 9.043 €
Düsseldorf 8 451 867 €
Also 427.981 Stücke zum Preis von 82.247 € insgesamt kann man schon einmal als etwas höheres Volumen bezeichnen ….
https://dejure.org/gesetze/AktG/270.html
Allerdings habe ich bereits Analogien gesehen, die Bezug auf beide Gesellschaftsformen nehmen, da nahezu identisch.
Wenn man es mal so formulieren darf, ein Ausschluß der Aktionäre von ihrem Recht der Beschwerde per Gerichtsbeschluß ? Oder würde das am Ziel vorbeigehen ?
Sollte man da mal über eine Beschwerde nachdenken ?
n.m.M. und keinerlei Handelsaufforderung der Aktien
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 122 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit der form- und fristgerecht eingereichten sofortigen Beschwerde vom 02.01.2019 wendet sich der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss vom 13.12.2018 (dort eingegangen am 19.12.2018) und begehrt die Neufestsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 172 % der Regelvergütung.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, weshalb unter Berücksichtigung der nunmehr vorgetragenen Aspekte, welche bei der angefochtenen Festsetzung vom 13.12.2018 nicht berücksichtigt werden konnten, eine Änderung des Beschlusses vom 13.12.2018 zu erfolgen hat.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 7.494.264,42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 177.635,29 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 44.408,82 EUR.
I.
Aufgrund der im Beschwerdeschriftsatz vorgetragenen weitergehenden Begründung zu den beantragten Zuschlägen für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung sowie der erheblichen Mehrbelastung durch Aus- und Absonderungsrechte, können die hierfür berechneten Zuschläge in Höhe von 30 % bzw. 10 % nunmehr festsetzt werden.
Weiterhin nicht festgesetzt werden kann der neben den bereits festgesetzten Zuschlägen in Höhe von 30% für die Betriebsfortführung und 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten der darüber hinaus zusätzlich beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % für Insolvenzgeldvorfinanzierung. Die insoweit zuschlagswürdigen Tätigkeiten sind bereits mit den vorgenannten Zuschlägen der Höhe und dem Grunde nach abgegolten.
Ferner nicht festsetzungsfähig ist der beantragte Zuschlag für den vorläufigen Gläubigerausschuss. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss zu einer solch erheblichen Arbeitsbelastung geführt haben soll, dass hierfür nicht die Regelvergütung ausreicht, sondern durch einen Zuschlag auszugleichen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 07.01.2019