Gesetz:Verlust nicht realisierbar lt. §20,2 EstG ?
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 23.01.18 21:49 | ||||
Eröffnet am: | 23.01.18 21:45 | von: neu_hierin | Anzahl Beiträge: | 2 |
Neuester Beitrag: | 23.01.18 21:49 | von: buckweiser | Leser gesamt: | 1.639 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
Bewertet mit: | ||||
Ich hatte in 2015 einen Aktienverlust von 5000€ gemacht (400 Aktien a 13€), davon 4000€ (300 Aktien) verkauft. Der Aktienwert war 6,30€. Das war auch genau die Höhe der Transaktionskosten, sodass unterm Strich der Restwert 0€ war.
Nun wollte ich die 4000€ aber zumindest steuerlich geltend machen (mache gerade die Steuererklärung), d.h. mit einem Gewinn verrechnen.
Habe nun die nette Dame der consorsbank angerufen, die sich auch wunderte, dass die 4000€ nicht in der Verlustrechnung zum Jahresabschluss auftauchten. Und nach Recherchen kam sie mit dieser Begründung: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor,
da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.".
Das heißt: nur, weil am Verkaufstag der aktuelle Stückwert so niedrig war, dass sie genau die Verkaufsgebühren aufwogen und 0€ (6,30-6,30) herauskam, kann ich 4000€ nicht realisieren.
Dabei hatten sie noch einen Verkaufswert von 6,30€. So die Gesetzeslage.
Kennt sich jemand hier im Forum aus, und weiß, ob es noch Möglichkeiten gibt, die 4000€ doch geltend machen zu können?
Allerbesten Dank und schönen Abend!