Der Ultimative Zahlenthread


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Neuester Beitrag: 27.08.12 19:14
Eröffnet am:05.08.11 12:44von: DacapoAnzahl Beiträge:236
Neuester Beitrag:27.08.12 19:14von: boersalinoLeser gesamt:8.762
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18772 Postings, 6097 Tage TerrorschweinMurphy, du bist raus

 
  
    #76
10.08.11 17:07

33960 Postings, 6049 Tage McMurphywarum, was ist los?

 
  
    #77
10.08.11 17:08

33960 Postings, 6049 Tage McMurphyjetzt seh ich es - hab das "s" vergessen

 
  
    #78
10.08.11 17:09
Sorry!  

18772 Postings, 6097 Tage Terrorschweinda fehlt ein "s"

 
  
    #79
10.08.11 17:10

71208 Postings, 8158 Tage datschiOMG und sowas schimpft Guinnesser als Doofies

 
  
    #80
1
10.08.11 17:10

35553 Postings, 6029 Tage Dacapo53

 
  
    #81
10.08.11 17:11

33960 Postings, 6049 Tage McMurphy§ 53 Urheberrechtsgesetz

 
  
    #82
1
10.08.11 17:21
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen




1.

zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,




2.

zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,




3.

zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,




4.

zum sonstigen eigenen Gebrauch,





a)

wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,





b)

wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich




1.

die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder




2.

eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder




3.

das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.


Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch




1.

zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder




2.

für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl


herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(4) Die Vervielfältigung




a)

graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,




b)

eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,


ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 ( BGBl. I S. 2513) m.W.v. 01.01.2008.  

71208 Postings, 8158 Tage datschi54 Deutschland wird Fußballweltmeister

 
  
    #83
3
10.08.11 17:23

33960 Postings, 6049 Tage McMurphy*Kompliment @datschi"

 
  
    #84
1
10.08.11 18:08
Gegen Deine Kettenerfahrung komme ich nicht an.  

35553 Postings, 6029 Tage Dacapo55

 
  
    #85
1
10.08.11 18:57
ist eine Schnapszahl

35553 Postings, 6029 Tage Dacapo56

 
  
    #86
2
10.08.11 19:30
ob George Foremann da immer noch boxt?

5700 Postings, 5849 Tage Gundobad113/114

 
  
    #87
10.08.11 21:14
Bikram Sambat -  hier schon, aber heute nicht.  

35553 Postings, 6029 Tage Dacapo57

 
  
    #88
11.08.11 09:48

35553 Postings, 6029 Tage Dacapo58

 
  
    #89
11.08.11 17:55

2875 Postings, 9021 Tage HillBruce möchte auch mitmachen

 
  
    #90
1
11.08.11 18:01

1663 Postings, 6120 Tage meles59

 
  
    #91
1
11.08.11 18:04
der Thread gefällt mir immer mehr. Nur weiter so! Mit etwas mehr Engagement könne wir die 100 diese Woche noch schaffen.

5700 Postings, 5849 Tage Gundobad59:1

 
  
    #92
3
11.08.11 18:28
http://www.59to1.net/
Nachdem neuerdings jede Zahl zweimal gepostet wird -  bei  bei der 57 war das definitiv der Fall und die 58 wurde auch ganz schön ausgebaut - mach ich das auch so.

Wenn mit der 61 weitergemacht wird, gehts aber schneller in Richtung 100, und ich erkläre somit meine 59:1 als 60. Nochmal zum Mitschreiben :  59 : 1 = 60
(Natürlich kann auch die 60 wieder wiederholt werden; vielleicht sollte überhaupt der Chef mal einschreiten...)

Keine Werbung!  

1663 Postings, 6120 Tage meles61

 
  
    #93
2
11.08.11 18:35
gut ich will dann nicht mal so sein und geben euch die 61.

Der CvD ist immer am Werk.

3595 Postings, 4872 Tage Lulea Ostsee61

 
  
    #94
1
11.08.11 18:40
,5 Millionen € Schaden durch Internet-Kriminalität 2010  

3595 Postings, 4872 Tage Lulea Ostseemeles

 
  
    #95
2
11.08.11 18:41
ich war dran, grummel  

34698 Postings, 8855 Tage DarkKnight61

 
  
    #96
3
11.08.11 18:42
...shit: irgendwie hängt der Thread jetzt bei 61.

Kann mal jemand den Klempner rufen?  

1663 Postings, 6120 Tage melesjetzt nicht rumheulen hier

 
  
    #97
11.08.11 18:42
und mal auf die Bank hocken und von den Großen lernen.

3595 Postings, 4872 Tage Lulea Ostsee62

 
  
    #98
2
11.08.11 18:43
Nero lässt seine Gattin Octavia töten  

1663 Postings, 6120 Tage meles62

 
  
    #99
1
11.08.11 18:44
war doch nicht so schwer. Jungs stellt euch mal nicht so an.
Arschbacken zusammenkneifen und das Grundschulwissen zusammenkratzen!

5700 Postings, 5849 Tage GundobadDas haben wir gleich:

 
  
    #100
1
11.08.11 18:45

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