CoBRACReST Klage
Seite 1 von 5 Neuester Beitrag: 03.05.07 13:14 | ||||
Eröffnet am: | 30.06.06 16:09 | von: smex | Anzahl Beiträge: | 120 |
Neuester Beitrag: | 03.05.07 13:14 | von: Mme.Eugenie | Leser gesamt: | 17.948 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 2 | |
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ich habe eine e-mai adresse eingerichtet an die ihr euren namen, adresse, tel. nr. und mail eingeben könnt nach dem folgendem Muster:
Name:
Vorname:
Strasse:
Nr:
Ort:
PLZ:
Tel.:
E-mail:
Ich bitte euch alle Angaben vollständig einzugeben und an die adresse: cobracrestklage@yahoo.de zu schicken.
Bitte auch keine sonstige Angabe, es geht jetzt in einem ersten Schritt nur darum zu wissen, wieviele Personen die Annahmeerklärung unterschrieben haben.
Gruß, GH
Moderation
Zeitpunkt: 16.03.07 00:15
Aktion: Forumswechsel
Kommentar: -
Zeitpunkt: 16.03.07 00:15
Aktion: Forumswechsel
Kommentar: -
Ja, CC und Carlyle rechnet damit, dass niemand klagt, nur wenn wir gemeinsam eine Klage einreichen, haben wir ein Chance.
Smex und ich wir sind dabei uns eine Strategie auszudenken, wie wird vorgehen können.
Niemand muß von Euch selbst in den Flieger steigen, wenn der Betrag nicht einen bestimmten Betrag übersteigt.
Eine Sammelklage hat in den USDA am meisten Erfolg. Hierzu möchten wir uns auch eines US Anwalts bedienen.
mfg
Madame Eugenie
da die Totengräber keine ruhe geben, bitte ich Euch dass ihr Euch an Smex und Mich nur mehr per BM meldet,
die CC Underground Organisation
Kurze Frage: Wisst ihr schon was eure "Sammelklage" kostet und wie lange es dauern wird!! Wollt ihr euch auf diese Tour wieder sanieren, indem ihr den eh schon arg geschröften CC Geschädigten auch noch Geld für diese Aktion aus der Tasche zieht??
mfg J.B.
Auszug aus einem Schreiben bezüglich CC/Carlyle
Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.
(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht.
(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch
Bekanntgabe im Internet und
Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird.
Der Bieter hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu übersenden.
(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln.
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somit ist zumindest eine sache klar. entweder war das angebot der bafin von anfang an bekannt, oder die nachricht zu der untersagung wurde am letzten tag veröffentlicht.
http://www.bafin.de/gesetze/wpueg.htm#p3
gruß, gh
Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
§ 66
Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch für die in § 12 Abs. 6 genannten Ansprüche und für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes oder wegen der in § 12 Abs. 6 genannten Ansprüche erhoben werden, ist auch das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zielgesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach Absatz 1 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen dienlich ist. Sie werden ferner ermächtigt, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen den Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Moderation
Zeitpunkt: 06.07.06 12:27
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Kommentar: Regelverstoß
Zeitpunkt: 06.07.06 12:27
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Kommentar: Regelverstoß
Aktuell 30. Juni 2006:
Die Übernahme der Corbracrest AG durch die Carlyle International Inc. ist geplatzt! - ?
Cobracrest AG & Co KG (nachf.: Cobracrest AG bezeichnet) hat heute auf Ihrer Website mitgeteilt, dass der Übernahmevertrag Carlyle / Cobracrest London aufgehoben worden ist. Eine Vielzahl von Anlegern hatte seit der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes preiswert am Markt Aktien erworben in der Erwartung, diese für 5,23 € an die Carlyle International Inc. verkaufen zu können. Wir haben die Entwicklung seit Anfang April im Internet fortlaufend dokumentiert und unsere Skepsis ausgedrückt. Zu unserem Bedauern wurden wir nun in unserer Skepsis bestätigt.
Die Mitteilung vom 30. Juni 2006 spricht für sich. Dennoch einige Anmerkungen: Das Angebot der Carlyle International Inc. richtete sich an die Aktionäre der Cobracrest AG. Das Angebot begründet bei Annahme ein Aktienkaufvertrag mit dem jeweiligen Aktionär. Es begründete daher einen Übernahmevertrag mit der Cobracrest London als Aktionärin der Cobracrest AG (Berlin). Diesen Vertrag können die Parteien aufheben - jedoch nur diesen Vertrag. Das Angebot der Carlyle International Inc. an die übrigen Aktionäre ist hiervon zunächst nicht betroffen. Es bleibt wirksam und damit für die Carlye International Inc. bindend.
Der Umstand, dass die Carlyle International Inc. mit dem Hauptaktionär Cobracrest London die Aufhebung des Vertrages vereinbart hat, berechtigt die Carlyle International Inc. – nicht zur Rücknahme des Angebotes. Dies umso mehr, da die Carlyle International Inc. den Grund für die Rücknahme durch Nichtvorlage des erforderlichen Prospektes selbst geschaffen hat und dieser Grund auch kurzfristig durch Erstellung eines Prospektes beseitigt werden könnte. Weshalb beratende Anwälte die Aufhebung des Vertrages empfehlen sollten, bleibt schleierhaft. Interessengerecht wäre für die Aktionäre, d.h. auch die Cobracrest (London), auf Fertigstellung des Prospektes zu drängen, Erfüllung zum Kurs 5,23 € oder Schadensersatz zu verlangen. Interessant wäre in diesem Zusammenhang die namentliche Benennung der Anwaltskanzlei.
Ebenso interessant auch der Hinweis: „Zudem war völlig offen, inwieweit geblockte Aktien in den Markt geflossen sind“. Zwei Fragen wollen wir stellen: Wer hatte geblockte Aktien? Wer hat dann den (zweiten) Grund geschaffen, die Übernahme zu vereiteln? Welche Angaben hat Cobracrest AG zu Freefloat gemacht und wie waren die tatsächlichen Handelsumsätze?
Nun wird die Ausgabe von Gratisaktien angekündigt. Die Ausgabe von Gratisaktien kann jedoch den Aktienkurs schwächen und das Vermögen der Aktionäre beeinträchtigen – es sei denn den neuen Aktien stehen Einlagen in die Gesellschaft gegenüber.
Die Information der Cobrcrest AG vom 26. Juni 2006 (s.u.) legt nahe, dass der Umstand des fehlenden Börsenprospekts schon länger, d.h. vor dem 26 Juni 2006, bekannt war ("weiterhin"). Es dürfte sich hierbei um einen ad-hoc mitteilungsbedürftigen Umstand handeln. Meldungen, dass die Übernahme gefährdet sein könnte, hat es jedoch vor dem 26. Juni 2006 – soweit uns bekannt – nicht gegeben. Im Gegenteil, auch auf telefonische Nachfrage wurde noch bis kurz vor der Mitteilung vom 30.Juni 2006 die Umsetzung der Übernahme bestätigt.
Die Aktionäre haben auf „Cash“ gesetzt. Darauf haben Sie Anspruch – nicht auf Gratisaktien. Wir prüfen zivil- und strafrechtliche Schritte.
jeder betroffene aktionär sollte eine strafanzeige zunächst gegen cobracrest stellen:
https://www.berlin.de/polizei/internetwache/strafanz1.php
das sollte der erster schritt sein.
gruß, gh
ausserdem, wir müssen dann sofort die klage vorbereiten, der punkt ist nur: wir sind zu wenige für eine sammelklage.
bitte meldet euch umgehend unter cobracrestklage@yahoo.de
es müssen mindestens 100 personen geben, sonst wird das ganze zu teuer. um eine klage zusammenzustellen, können wir auch eine person einbeziehen, die eine rechtsschutzversicherung hat. somit wird die klage ja noch billiger. bitte meldet euch, wir müssen gemeinsam und so schnell wie möglich ein klage einreichen, solange cobracrest noch gibt, sonst geht alles verloren.