Autoimport Schweiz - Deutschland
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 09.05.05 14:19 | ||||
Eröffnet am: | 08.05.05 22:34 | von: vega2000 | Anzahl Beiträge: | 20 |
Neuester Beitrag: | 09.05.05 14:19 | von: Sahne | Leser gesamt: | 24.005 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 3 | |
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Kennt sich hier jemand mit der Abwicklung eines Pkw-Import (Privatperson) von der Schweiz nach Deutschland aus?
Worauf muss ich achten, welche Unterlagen muss ich vor dem Kauf bzw. dem Import besorgen, welche Zollbestimmungen habe ich zu beachten & wie verläuft der Weg bei der Zulassung in Deutschland?
Ach ja, wenn ich die Kohle bar mitnehme, gibt es Geldmengeneinfuhrbeschränkungen für die Schweiz?
Wäre prima von euch wenn ihr helfen oder mir eine Seite empfehlen könntet.
Merci vielmals
Wünsch dir viel Spaß damit !!!
Auf dass des Autos Weg denselben zum Neckar findet ;-)
Gruß
CWebb4
Neckar?
Das kann passieren, wenn ich bis dahin alles geregelt habe (also nimm dich in acht!)
*gg*
Da hast Du wirklich recht.
Und nicht vergessen, das Formular für die Mehrwertsteuer-Rückvergütung. beim Schweizer Zoll abstempeln lassen.
Das sind dann nochmal 7,6%.
Verkäufe im Reisenden- und Grenzverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher grundsätzlich steuerbar.
Steuerbefreit sind solche Verkäufe nur, wenn die folgenden Bedingungen nebeneinander erfüllt sind:
Der Lieferpreis muss mindestens Fr. 400.-- (inkl. MWST) betragen (neue Limite seit 1. Januar 2001).
Der Abnehmer darf nicht im Inland Wohnsitz haben (er kann Ausländer oder Schweizer Bürger sein). Der Gegenstand muss für seinen privaten Gebrauch oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
Der Gegenstand muss vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Uebergabe ins Ausland ausgeführt werden. Ueber eine allfällige Aufbewahrung beim Lieferer bis zur späteren Uebergabe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der Deklaration für die Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) zu erbringen.
Die Ausfuhrdeklaration (Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A]) muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Sind die vorstehend genannten Bedingungen aus irgendeinem Grunde nicht erfüllt (unterblieb z.B. die zollamtliche Stempelung des Deklarationsdoppels), muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Das Form. Nr. 11.49 oder 11.49 [A] muss durch den Lieferanten bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, bezogen werden. Es ist nicht im Internet verfügbar. Mit anderen Dokumenten kann die Steuerbefreiung nicht erwirkt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich beim Lieferanten geltend gemacht werden kann. Die ESTV kann jedenfalls keine Rückerstattungen vornehmen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung ist ebenfalls nicht die ESTV, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zuständig
Professionell:
Wer kann eine Steuervergütung beantragen?
Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz geschäftsbedingte Auslagen verzeichnen und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren, können sich gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG die Steuer vergüten lassen. Der Steuerbetrag muss dabei in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken betragen. Der ausländische Unternehmer darf zudem in der Schweiz selber keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Eine Vergütung der bezahlten Mehrwertsteuer ist ferner nur möglich, sofern der Staat des anspruchsberechtigten Unternehmens der Schweiz das volle Gegenrecht gewährt.
Einzelheiten:
Vergütet werden können einzig die Steuern auf Leistungen, welche von inländischen Steuerpflichtigen vorschriftsgemäss in Rechnung gestellt werden sowie die von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhobenen Einfuhrsteuern.
Anspruchsberechtigte müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben und dürfen im Inland selber keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Zudem muss im Land des Wohn- oder Geschäftssitzes die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden.
Eine Vergütung der Mehrwertsteuer ist ferner nur möglich, wenn der Staat des anspruchsberechtigten Unternehmens der Schweiz das volle Gegenrecht gewährt (s. auch Länderliste).
Der Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründete Rechnung gestellt wurde. Die Einreichefrist läuft bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Der Mindestbetrag (rückzahlbare Steuern) pro Kalenderjahr beträgt Fr. 500.--, für eine tiefere Gesamtsumme ist eine Vergütung nicht möglich. Die entsprechende Dokumentation (Form. Nr. 1222 bis Nr. 1225) und das Merkblatt Nr. 19 können als PDF-Dokumente abgerufen werden.
Die ESTV behandelt die Anträge auf Vergütung in der Reihenfolge ihres Eingangs (sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen). Es liegt daher im Interesse des Antragstellers, den Antrag frühzeitig einzureichen. Die Anträge werden so rasch als möglich im Rahmen des übrigen Arbeitsvolumens behandelt.
Werden Leistungen sowohl in der Schweiz (inkl. Einfuhr) wie auch in Liechtenstein bezogen, dann ist der Vergütungsantrag jeweils an jenen Staat bzw. dessen zuständige Behörde zu stellen, in welchem der höhere Steuerbetrag effektiv bezahlt wurde. Dadurch muss für das Mehrwertsteuerinland (Liechtenstein und Schweiz) nur ein Vergütungsantrag gestellt werden. Der Stellvertreter ist jedoch aus dem Staatsgebiet zu bestellen, in welchem der Vergütungsantrag gestellt wird.
Schriftliche Gesuche (mit den offiziellen Formularen Nr. 1222/1223, Originalrechnungen, Zahlungsnachweisen und der Unternehmerbescheinigung) sind fristgerecht einzureichen bei:
Eidg. Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Link allgemein:
http://www.estv.admin.ch/data/d/index.htm
Beim deutschen Lieferanten liess ich mir eine Bescheinigung für den Export ausstellen und dann an der Grenze bei der Ausfuhr vom deutschen Zoll abstempeln.
Mit dieser vom deutschen Zoll abgestempelten Bescheinigung, erhielt ich die bezahlte Mehrwertsteuer vom deutschen Lieferanten zurück.
So ist es auch im Warenverkehr mit der Schweiz, also umgekehrt.
Gruss quantas